Materieller Versicherungsbeginn
Der Begriff „materieller Versicherungsbeginn“ bezeichnet den Beginn einer vertraglichen Leistungspflicht. Ein materieller Versicherungsbeginn ist damit gleichzeitig die möglicherweise dauerhafte Übertragung einer Gefahr. In der privaten Krankenversicherung bedarf es bei einigen Tarifen unter bestimmten Umständen einer Wartezeit. Ein materieller Versicherungsbeginn in der Krankenversicherung ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Krankenvollversicherung und für die Krankentagegeldversicherung geregelt.
In der privaten Krankenversicherung bedarf es für das Entstehen eines Versicherungsschutzes, abweichend von anderen Versicherungssparten, nicht unmittelbar der Einlösung des Versicherungsscheines. Eine Einlösungsklausel oder andere Regelung ist in der privaten Krankenversicherung nicht anzutreffen. Wenn ein Versicherungsnehmer einen Erstbeitrag nicht bezahlt, kann der Krankenversicherer den Rücktritt erklären. Dies wird er innerhalb von 3 Monaten tun, wobei es gleichzeitig zum rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes kommt. Für bereits beanspruchte Leistungen wird der Versicherte in Regress genommen.
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Mahnverfahren
(vorheriger Begriff)
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Medizinischer Dienst
(nächster Begriff)