Besondere Wartezeit
Im Versicherungswesen bestehen unterschiedlich benannte und geregelte Zeiten, in denen zwar von einem Versicherten Beitragsleistungen erbracht werden, dies gleichzeitig aber nicht sofort zu einer Leistungspflicht des Versicherers führt. Die gesetzliche Rentenversicherung benennt eine Beitragszahlungsdauer von fünf Jahren, um beispielsweise mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente zu erhalten. In der privaten Versicherungswirtschaft wird dieses Prinzip vor allem in der Rechtsschutzversicherung und in der privaten Krankenversicherung angewendet.
In der privaten Krankenversicherung besteht neben der allgemeinen vor allem die besondere Wartezeit. Erst wenn diese Zeit vorüber ist, beginnt der umfassende Versicherungsschutz des Beitragszahlers und Versicherten. Die besondere Wartezeit dauert bis zu acht Monate und umfasst in diesem Zeitraum einen Leistungsausschluss bei Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Psychotherapie. Dies gilt jedoch nur, wenn jemand eine Neuversicherung aufnimmt. Wer bereits Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war und in die private Versicherung wechselt, wird lückenlos weiter versichert.
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Berufsunfähigkeit und PKV
(vorheriger Begriff)
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Billigungsklausel
(nächster Begriff)