Versicherungspflichtgrenze
PKV-Einkommensgrenze: Die Hürde beim Wechsel
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- Arbeitnehmer können bei Überschreiten der aktuellen Versicherungspflichtgrenze von der gesetzlichen Krankenversicherung in die PKV wechseln. Sie darf nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden.
- Für Beamte, Studenten und Selbständige hat die Grenze keine Relevanz.
- Die Versicherungspflichtgrenze 2020 liegt bei 62.550 Euro (Versicherungspflichtgrenze 2019: 60.750 Euro).
- Die Einkommensgrenze wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt. Die Versicherungspflichtgrenze für das kommende Jahr wird in der Regel im Oktober/November veröffentlicht.
Die Versicherungspflichtgrenze - ein Überblick
Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, ab welcher Höhe des regelmäßigen Einkommens ein Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Gesetzlichen Krankenversicherung in die Private Krankenversicherung zu wechseln: Liegt das regelmäßige Gehalt oberhalb der PKV-Einkommensgrenze ist der Wechsel möglich (§ 6 Abs. 1 Nr.1 SGB V). Für alle anderen Berufsgruppen ist die Entgeltgrenze nicht maßgeblich.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 liegt bei 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro) und gilt einheitlich für die neuen und die alten Bundesländer.
Die sich davon unterscheidende Beitragsbemessungsgrenze für 2019 liegt bei 56.250 Euro. Ausführliche Informationen zu dieser Grenze finden Sie im Beitrag Beitragsbemessungsgrenze.
Entwicklung und Höhe der PKV-Einkommensgrenze
Jahr | jährlich | monatlich | Anstieg |
---|---|---|---|
2003 | 45.900 EUR | 3.825,00 EUR | 13,3% |
2004 | 46.350 EUR | 3.862,50 EUR | 1,0% |
2005 | 46.800 EUR | 3.900,00 EUR | 1,0% |
2006 | 47.250 EUR | 3.937,50 EUR | 1,0% |
2007 | 47.700 EUR | 3.975,00 EUR | 1,0% |
2008 | 48.150 EUR | 4.012,50 EUR | 1,0% |
2009 | 48.600 EUR | 4.050,00 EUR | 0,9% |
2010 | 49.950 EUR | 4.162,50 EUR | 2,8% |
2011 | 49.500 EUR | 4.125,00 EUR | -0,9% |
2012 | 50.850 EUR | 4.237,50 EUR | 2,7% |
2013 | 52.200 EUR | 4.350,00 EUR | 2,7% |
2014 | 53.550 EUR | 4.462,50 EUR | 2,6% |
2015 | 54.900 EUR | 4.575,00 EUR | 2,50% |
2016 | 56.250 EUR | 4.687,50 EUR | 2,46% |
2017 | 57.600 EUR | 4.800,00 EUR | 2,40% |
2018 | 59.400 EUR | 4.950,00 EUR | 3,13% |
2019 | 60.750 EUR | 5.062,50 EUR | 2,27% |
2020 | 62.550 EUR | 5.212,50 EUR | 2,96% |
Für welche Berufsgruppen die Versicherungspflichtgrenze relevant ist
Arbeitnehmer
Für Angestellte und Arbeiter wird bei einem Wechselwunsch das Jahresgehalt herangezogen. Sofern das Einkommen die gültige Versicherungspflichtgrenze übersteigt, besteht die Möglichkeit von der gesetzlichen Krankenkasse in die Private zu wechseln. Angestellte Berufsstarter können sich gleich zu beginn privat versichern, wenn das Gehalt voraussichtlich hoch genug ist um die Gehaltsgrenze überschreitet.
Beamte
Für Beamte und Beamtenanwärter gelten keine Einkommensgrenzen. Sie können sich jederzeit privat absichern. Aufgrund der Beihilfe sind die PKV-Tarife für diesen Personenkreis besonders günstig. Es müssen lediglich die sogenannten Restkosten abgesichert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Krankenversicherung für Beamte.
Freiberufler, Selbstständige, Gründer
Dieser Personenkreis ist von der Versicherungspflicht in der GKV ausgenommen auch für sie hat die Versicherungspflichtgrenze daher keine Relevanz. Unter Einhaltung der Kündigungsfristen ist der PKV-Beitritt jederzeit möglich. Die einzige Ausnahme besteht für Künstler und Publizisten, welche sich über die Künstlersozialkasse (KSK) Pflichtmitglied in der GKV versichern müssen. Auf Antrag lässt sich die Versicherungspflicht auflösen. Mehr Informationen dazu finden Sie im Beitrag Krankenversicherung für Selbstständige.
Studenten
Sie können sich gleich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen und eine private studentische Krankenversicherung abschließen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Krankenversicherung für Studenten.
Besondere Versicherungspflichtgrenze
Seit dem Jahr 2003 gibt es neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze (oder auch allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) noch die besondere Versicherungspflichtgrenze. Dies gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren.
Um zu verhindern, dass durch die starke Anhebung der Versicherungspflichtgrenze vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 ein Großteil der Personen wieder versicherungspflichtig wurde, wurde eine besondere Grenze eingeführt. Auch sie wird jährlich angehoben.
Entwicklung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze
Jahr | jährlich | monatlich |
---|---|---|
2003 | 41.400 EUR | 3.450,00 EUR |
2004 | 41.850 EUR | 3.487,50 EUR |
2005 | 42.300 EUR | 3.525,00 EUR |
2006 | 42.740 EUR | 3.62.50 EUR |
2007 | 42.740 EUR | 3.662.50 EUR |
2008 | 43.200 EUR | 3.600,00 EUR |
2009 | 44.100 EUR | 3.675,00 EUR |
2010 | 45.000 EUR | 3.750,00 EUR |
2011 | 44.550 EUR | 3712.50 EUR |
2012 | 45.900 EUR | 3.825,00 EUR |
2013 | 47.250 EUR | 3.937,50 EUR | 2014 | 48.600 EUR | 4.050,00 EUR |
2015 | 49.500 EUR | 4.125,00 EUR | 2016 | 50.850 EUR | 4.237.50 EUR |
2017 | 52.200 EUR | 4.375,00 EUR |
2018 | 53.100 EUR | 4.425,00 EUR |
2019 | 54.450 EUR | 4.537,50 EUR |
Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Die Versicherungspflichtgrenze (=Jahresarbeitsentgeltgrenze) bestimmt, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht.
Zur Bestimmung des Einkommens wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen. Dazu zählen:
- Arbeitsentgelt,
- Vermögenswirksame Leistungen,
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
- Pauschale Überstundenvergütungen,
- Zulagen,
- Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal.
Nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zählen dagegen:
- Pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
- Zuschläge aufgrund des Familienstandes (z.B. Kindergeld),
- Fahrtkostenersatz,
- Vergütungen für Überstunden.
Zuordnung Arbeitsentgelt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt
Entgeltarten | anzurechnen | nicht anzurechnen |
---|---|---|
*) tarif- oder einzelvertraglich abgesichert. | ||
Bereitschaftsdienstvergütungen | ✔ | |
Erschwerniszulage* | ✔ | |
tatsächliche Fahrkostenerstattung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | ✔ | |
Familienzuschläge | ✔ | |
Gewinnbeteiligung* | ✔ | |
Jubiläumszuwendung | ✔ | |
Schicht-, Schmutzzulage, etc. (bei ständiger Zahlung) | ✔ | |
tatsächliche Überstundenzahlung | ✔ | |
pauschale Überstundenzahlung | ✔ | |
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld* | ✔ | |
Belegschaftsrabatt | ✔ | |
Vermögenswirksame Leistungen | ✔ | |
Verbesserungsvorschläge | ✔ |
Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers: Rechenbeispiele
Immer wieder taucht die Frage auf, wer durch Überschreiten der Einkommensgrenze zu welchem Zeitpunkt nicht mehr in den gesetzlichen Krankenkassen versicherungspflichtig ist und in die PKV wechseln kann. Es wird daher unterschieden, ob im Laufe oder zu Beginn einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.
Im Laufe einer Beschäftigung
- Ein Arbeitnehmer verdient im Jahr 2017 vom 01.01. bis 31.12. monatlich 5.000 Euro (Jahresgehalt: 60.000 Euro). Damit ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt höher als die Versicherungspflichtgrenze 2017. Grundvoraussetzung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung: Auch die Gehaltsgrenze 2018 muss überschritten werden. Der Übertritt kann dann zum 01.01.2018 erfolgen..
- Ein Arbeitnehmer liegt mit seinem Gehalt vom 01.01. bis 30.11.2017 bei 4.000 Euro im Monat (Verdienst Jan. bis Nov.: 44.000 Euro). Zum 01.12. erhält er beim gleichen Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung auf 5.000 Euro monatlich und zuzüglich ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Das regelmäßige Jahresarbeitsentegelt 2017 beträgt somit 54.000 Euro. Sofern auch der Wert für 2018 überschritten wird, tritt Versicherungsfreiheit ein.
Zu Beginn einer Beschäftigung
- Ein Student beginnt nach Ablauf des Studiums mit einer Anstellung zum 01.07.2017 und einem Monatsgehalt von 4.250 Euro. Zudem erhält er ein volles Weihnachts- und ein halbes Urlaubsgehalt. Das für die Versicherungsfreiheit ermittelte Gehalt liegt bei 57.375 Euro (4.250 Euro x 13,5). Ein Übertritt in die PKV ist dann gleich zu Beginn der Beschäftigung möglich.
- Dieselbe Berechnung gilt auch beim Wechsel des Arbeitgebers.
Weitere Informationen
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