Wie hoch ist die Beitrags­bemessungs­grenze?

Bemessungsgrenzen 2024 auf Rekordhoch - Höchstbeitrag über 1.000 Euro

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist einer der wichtigsten Werte in der deutschen Sozialversicherung. Denn der Grenzwert legt fest, welcher Betrag vom Bruttoeinkommen für Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung maximal zu zahlen ist. Die Höhe der BBG wird von der Bundesregierung jedes Jahr neu festgelegt. In schöner Regelmäßigkeit werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung heraufgesetzt. Nach der neuesten Verordnung wird der Grenzwert in der GKV im Jahr 2024 auf 5.175 Euro (62.100 Euro pro Jahr) angehoben. Bis zu diesem Gehalt müssen beitrage für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Für Gutverdiener steigt der Höchstbeitrag in der GKV damit auf über 1.000 Euro im Monat. Davon muss noch der Arbeitgeberzuschuss abgezogen werden.

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Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze in der GKV 2024

Oftmals werden die Beitragsbemessungs- und die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) verwechselt. Dabei sind sowohl die Werte als auch die Bedeutung in der Sozialversicherung verschieden. Für das Jahr 2024 liegt die BBG in der GKV bei 5.175 EUR/Monat (jährlich: 62.100 EUR).

Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 5.775 EUR/Monat (jährlich: 69.300 EUR) 

  Beitragsbemessungsgrenze Versicherungspflichtgrenze
2024 62.100 EUR/Jahr bzw. 5.175,00 EUR/Monat 69.300 EUR/Jahr bzw. 5.775,00 EUR/Monat
2023 59.850 EUR/Jahr bzw. 4.987,50 EUR/Monat 66.600 EUR/ Jahr bzw. 5.550,00 EUR/Monat
2022 58.050 EUR/Jahr bzw. 4.837,50 EUR/Monat 64.350 EUR/ Jahr bzw. 5.362,50 EUR/Monat
2021 58.050 EUR/Jahr bzw. 4.837,50 EUR/Monat 64.350 EUR/ Jahr bzw. 5.362,50 EUR/Monat
Definition Gehaltsgrenze in der GKV, bis zu der Beiträge an die jeweilige Krankenkasse gezahlt werden müssen. Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können.
Gesetzesgrundlage § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung)

BBG pro Jahr BBG pro Monat %-ale Steigerung
2024 62.100 EUR 5.175,00 EUR 3,76%
2023 59.850 EUR 4.987,50 EUR 3,2 %
2021 58.050 EUR 4.837,50 EUR 0,00 %
2021 58.050 EUR 4.837,50 EUR 3,2 %
2020 56.250 EUR 4.687,50 EUR 3,2 %
2019 54.450 EUR 4.537,50 EUR 2,54 %
2018 53.100 EUR 4.425,00 EUR 1,72 %
2017 52.200 EUR 4.350,00 EUR 3,25%
2016 50.850 EUR 4.237,50 EUR 2,73 %
2015 49.500 EUR 4.125,00 EUR 1,85 %
2014 48.600 EUR 4.050,00 EUR 2,86 %
2013 47.250 EUR 3.937,50 EUR 2,94 %
2012 45.900 EUR 3.825,00 EUR 3,03 %
2011 44.500 EUR 3.712,50 EUR -1,00 %
2010 45.000 EUR 3.750,00 EUR 2,04 %
2009 44.100 EUR 3.675,00 EUR 2,08 %

Auswirkung der Beitragsbemessungsgrenze auf die PKV

Für die private Krankenversicherung hat die Beitragsbemessungsgrenze keine direkte Auswirkung, da sich die PKV-Prämien nicht nach dem Einkommen richten. Allerdings wirkt sich die Höhe der BBG auf den Arbeitgeberzuschuss und den Basistarif aus.

Der Basistarif der PKV
Der von allen Privatkassen angebotene Basistarif orientiert sich in Preis und Leistung am gesetzlichen Niveau. Der Beitrag im Basistarif ist an den Maximalbeitrag für gesetzliche Krankenversicherungen und damit an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Der Gesetzgeber gibt vor, das die maximale Beitragshöhe den Höchstbeitrag der GKV plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen nicht übersteigen darf. Maximal dürfen 2023 für den Basistarif 807,98 EUR im Monat erhoben werden.

Maximaler Arbeitgeberbeitrag für PKV-Versicherte
Die Anhebung der Bemessungsgrenze erhöht den maximalen Arbeitgeberbeitrag für Privatversicherte. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der maximale Zuschuss bereits ausgeschöpft wurde. Der Beitrag für den Basistarif darf einen gesetzlich vorgeschriebenen Wert nicht überschreiten. Der Maximalbeitrag richtet sich stets nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. 

Die Werte für 2024 für Privatversicherte:

  • Max. AG-Zuschuss zur PKV: 419,18 EUR
  • Max. AG-Zuschuss zur Pflegeversicherung: 76,06 EUR
  • Max. AG-Zuschuss zur Pflegeversicherung Sachsen: 51,12 EUR

Einkommensgrenze für die Pflegeversicherung

Für die gesetzliche Pflegeversicherung gilt dieselbe Bemessungsgrenze wie für die gesetzlichen Krankenkassen. Für 2023 sind dies 59.850 EUR jährlich oder 4.987,50 EUR pro Monat.

Grenzwerte für die gesetzliche Rentenversicherung

Für jeden Zweig der Sozialversicherung gilt eine eigene Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Rente wird zwischen der gesetzlichen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie zwischen West und Ost unterschieden. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei 18,7 %, für die Knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,80 %. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge hälftig vom Arbeitgeber übernommen werden (9,35 %), trägt der Arbeitnehmer in der Knappschaftlachen Rentenversicherung einen höheren Anteil (15,45 %) als der Arbeitgeber (9,35 %).

Folgende Werte gelten ab 1. Januar 2023 für die BBG in der Rentenversicherung:

Rentenversicherung West Rentenversicherung Ost Knappschaft West Knappschaft Ost  
2023 87.600 EUR/Jahr bzw. 7.300 EUR/Monat 85.200 EUR/Jahr bzw. 7.100 EUR/Monat 107.400.000 EUR/Jahr bzw. 8.950 EUR/Monat 104.400.800 EUR/Jahr bzw. 8.700 EUR/Monat
2018 78.000 EUR/Jahr bzw. 6.500 EUR/Monat 69.600 EUR/Jahr bzw. 5.800 EUR/Monat 96.000 EUR/Jahr bzw. 8.000 EUR/Monat 85.800 EUR/Jahr bzw. 7.150 EUR/Monat
2017 76.200 EUR/Jahr bzw. 6.350 EUR/Monat 68.400 EUR/Jahr bzw. 5.700 EUR/Monat 94.200 EUR/Jahr bzw. 7.850 EUR/Monat 84.000 EUR/Jahr bzw. 7.000 EUR/Monat
2016 74.400 EUR/Jahr bzw. 6.200 EUR/Monat 64.800 EUR/Jahr bzw. 5.400 EUR/Monat 91.800 EUR/Jahr bzw. 7.650 EUR/Monat 79.800 EUR/Jahr bzw. 6.650 EUR/Monat
2015 72.600 EUR/Jahr bzw. 6.050 EUR/Monat 62.400 EUR/Jahr bzw. 5.200 EUR/Monat 89.400 EUR/Jahr bzw. 7.450 EUR/Monat 76.200 EUR/Jahr bzw. 6.350 EUR/Monat
2014 71.400 EUR/Jahr bzw. 5.950 EUR/Monat 60.000 EUR/Jahr bzw. 5.000 EUR/Monat 87.600 EUR/Jahr bzw. 7.300 EUR/Monat 73.800 EUR/Jahr bzw. 6.150 EUR/Monat
2013 69.600 EUR/Jahr bzw. 5.800 EUR/Monat 58.800 EUR/Jahr bzw. 4.900 EUR/Monat 85.200 EUR/Jahr bzw. 7.100 EUR/Monat 72.600 EUR/Jahr bzw. 6.050 EUR/Monat

BBG zur Arbeitslosenversicherung 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung entspricht der der Rentenversicherung (West: 7.300 EUR, Ost: 7.100 EUR).

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt im Jahr 2023 bei 2,6 % und wird hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. 

Beitragszuschuss des Arbeitgebers 2023

Krankenversicherung

An der Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich auch der Arbeitgeberzuschuss für Arbeitnehmer. Vom allgemeinen Beitragssatz für die Krankenversicherung von 14,6 % trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 7,3 %, maximal sind das im Jahr 2023 monatlich 403,99 Euro. Der maximale Zuschuss gilt für GKV und PKV gleichermaßen. Den Zusatzbeitrag, den die Krankenassen zusätzlich erheben können, muss der Arbeitnehmer alleine tragen. 

Der Höchstzuschuss für Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. aufgrund von Altersteilzeit) beläuft sich ab 2023 auf 349,13 Euro monatlich. Dazu kommt noch der Beitrag für die Pflegeversicherung.

Pflegeversicherung 

Die Pflegeversicherung orientiert sich an der gleichen BBG wie die Krankenversicherung. Daraus ergibt sich ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 76,06 EUR monatlich (Beitragszuschuss: 1,275 %). Für das Bundesland Sachsen gilt eine Ausnahmeregelung. Der Arbeitgeber trägt hier lediglich 0,775 % der Kosten für die Pflegeversicherung, so dass sich ein maximaler Beitragszuschuss des Arbeitgebers von 751,12 EUR ergibt.

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung leistet der Arbeitgeber ebenfalls bis zur Bemessungsgrenze einen Zuschuss. Beschäftigte und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag paritätisch. Aufgrund der höheren Grenzwerte ist der maximale Zuschuss für die Rentenkasse im Vergleich zur Krankenkasse deutlich höher. Insgesamt liegt der Beitrag ab dem 1.1.2018 bei 18,6 %, davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte 9,3 %.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 % und wird hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der der Rentenversicherung. 

Ermittlung der Rechengröße

Die Bundesregierung legt die Rechengrößen zur Sozialversicherung jedes Jahr neu fest. Die Veröffentlichung erfolgt gegen Jahresende im Bundesgesetzblatt. Grundlage für die Neufestsetzung ist die Entwicklung der Bruttolöhne der versicherungspflichtig Beschäftigten aus den beiden vorhergehenden Kalenderjahren.

Die unterschiedlichen Werte für Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze wurden erst 2003 eingeführt. Hintergrund war das politische Bestreben, die Finanzlage der gesetzlichen Kassen zu verbessern und Arbeitnehmern den Übertritt in die PKV zu erschweren.

Gesetzlicher Hintergrund

Im § 223 Abs. 3 SGB V und § 55 Abs. 2 SGB XI ist geregelt, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB v) entspricht. Die Bemessungsgrenze regelt immer, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge an die Krankenkassen abgeführt werden müssen. Die Entgeltgrenze ist eine Einkommensgrenze, bei deren Übersteigen der Versicherte zwischen der GKV und der PKV wählen kann. Die besondere Jahresarbeits- oder Versicherungspflichtgrenze gilt jedoch nur für die Personen, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren. Für alle anderen Personen gilt die allgemeine und höhere Einkommensgrenze.

Steuerliche Auswirkung

Seit dem Jahr 2004 ist die steuerliche Vorsorgepauschale zum Teil von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abhängig. Bei der Vorsorgepauschale handelt es sich um einen Freibetrag von Steuerpflichtigen, der vom Arbeitslohn abgezogen wird. Damit sollen die Ausgaben für die Sozialversicherung von der Steuer befreit werden. Stellt sich bei der Einkommenssteuererklärung heraus, dass der tatsächliche Vorsorgeaufwand höher als der Freibetrag ist, so kommt der höhere Wert zum Ansatz.

Häufige Fragen
zur Beitragsbemessungsgrenze

Warum steigt die Beitragsbemessungsgrenze an?

Als Grundlage für die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze dienen die Einkommen der Beschäftigten. Steigt das Lohn- und Gehaltsaufkommen an, nimmt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu. Zudem geht damit eine allgemeine Teuerung einher. Damit müssen auch die Bemessungsgrundlagen für Renten- und Krankenversicherung angehoben werden, damit die Sozialversicherungen mehr Geld in die Kasse bekommen.

Was ist die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Für die Berechnung der Sozialbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrundlage nach den §§ 161 bis 167 SGB VI herangezogen. Zusammen mit dem aktuellen Beitragssatz ergibt sich die Beitragshöhe an den Rententräger.

Bemessungsgrundlage

  • für Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
  • für freiwillig Versicherte ist der Betrag zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag, der durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist.
Was ist die Beitragsbemessungsgrundlage?

Als Beitragsbemessungsgrundlage wird das Einkommen bezeichnet, das als Grundlage für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung dient. Maximal werden Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung ist in § 161 bis 167 SGB VI definiert. Diese Vorschriften bilden die Grundlage für den Beitrag an die Rentenkasse. Die Vorschriften für die gesetzliche Krankenversicherung finden sich in den § 226 bis 240 SGB V.

Was zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen für die gesetzliche Krankenkasse?

Die Beitragsbelastung für gesetzlich Krankenversicherte ergibt sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen. Welche zu berücksichtigen sind, ist den §§ 226 bis 240 SGB V festgelegt. Beitragspflichtige Einnahmen ergeben mit der Multiplikation des aktuellen Beitragssatzes die Belastung mit GKV-Beiträgen. Maximiert wird die Beitragsbelastung durch die Bemessungsgrenze.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zählen:

  • Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Zahlbeitrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenkasse
  • Zahlbeitrag aus Versorgungsbezügen
  • Arbeitsentgelt, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird