Kfz ummelden
Wer ein Fahrzeug aus zweiter Hand kauft, das noch auf den Vorbesitzer zugelassen ist, muss unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde das Kfz ummelden. So sieht es die Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV vor. Durch die Ummeldung ist gewährleistet, dass es nicht zu versicherungsrechtlichen Verwicklungen kommt und der Vorbesitzer nicht für mögliche Ordnungswidrigkeiten des Käufers aufkommen muss.
Auch nach einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ist eine Ummeldung des Fahrzeugs erforderlich. Das Gesetz sieht für die Umschreibung eines Kraftfahrzeugs keine Fristen vor, sondern verlangt ausdrücklich die unverzügliche Erledigung.
Für die Umschreibung des Fahrzeugs sind die örtlichen Kfz-Zulassungsstellen in kreisfreien Städten sowie bei den Kreisen und Landkreisen zuständig. Für die Umschreibung eines Fahrzeugs müssen die Fahrzeugdokumente Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die eVB-Nummer der Versicherung, der Personalausweis und die aktuelle Bescheinigung über die Durchführung einer Hauptuntersuchung vorgelegt werden, unter Umständen auch die Kennzeichenschilder.
Nach einem Umzug innerhalb der Stadt oder eines Kreises ist lediglich die Eintragung der neuen Anschrift in die Fahrzeugregister und die Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich. Viele Meldebehörden bieten diesen Service bereits an, sodass ein zusätzlicher Weg zur Zulassungsbehörde nicht nötig ist.
Wer ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kauft, hat zunächst keine deutschen Fahrzeugdokumente. Daher sind für die Umschreibung des Fahrzeugs die ausländischen Fahrzeugdokumente, eine EWG-Übereinstimmungserklärung und die Kaufrechnung erforderlich. Ein Fahrzeug ohne EWG-Übereinstimmungserklärung benötigt zusätzlich eine Vollabnahme einer technischen Prüfeinrichtung zur Erhebung der technischen Fahrzeugdaten.
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(vorheriger Begriff)
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(nächster Begriff)