Kurzzeitkennzeichen
Mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Fahrzeuge auch dann gefahren werden, wenn sie nicht zum Verkehr zugelassen sind und somit nicht über gültige Kennzeichenschilder verfügen. Allerdings sind Fahrten nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungszwecke erlaubt. Als Ersatz für eine aus verschiedenen Gründen nicht mögliche Zulassung gelten Kurzzeitkennzeichen daher nicht. Für die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen sind der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle eine eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen, der Personalausweis des Antragstellers sowie ein Kaufvertrag oder Fahrzeugdokumente vorzulegen.
Seit November 2012 dürfen die Überführungskennzeichen nur noch von den Zulassungsbehörden ausgegeben werden, die für den Wohnort des Antragstellers zuständig sind. Erfolgt der Kauf eines Fahrzeugs unvorbereitet an einem weiter vom Wohnort entfernten Ort, ist die Zuteilung der Fünf-Tages-Kennzeichen möglich, sobald die örtlich zuständige Zulassungsbehörde eine andere Behörde um Amtshilfe bittet. Antragsteller mit ausländischem Wohnsitz erhalten Kurzzeitkennzeichen in der Zulassungsstelle, die für den Wohnsitz des Verkäufers örtlich zuständig ist.
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Kündigungsfrist in der Kfz-Versicherung
(vorheriger Begriff)
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Leichtkraftfahrzeug
(nächster Begriff)