Amtsarzt
Während im allgemeinen Sprachgebrauch häufig alle Ärzte, die in öffentlichen Gesundheitsdiensten tätig sind, als Amtsärzte bezeichnet werden, gibt es eine exakte Gebietsbezeichnung für Amtsärzte. Die Tätigkeit als Amtsarzt ist daher nicht vom Arbeitgeber des Arztes abhängig, sondern von seiner speziellen Ausbildung. Nur ein Arzt, der über eine Zusatzausbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen verfügt, gilt in Deutschland juristisch als Amtsarzt.
Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Amtsarzt sind in der Regel in kommunalen oder staatlichen Gesundheitsbehörden tätig. Nicht jeder Arzt jedoch, der in einer Gesundheitsbehörde beschäftigt ist, verfügt gleichzeitig über die Gebietsbezeichnung. Ein Vertrauensarzt der Sozialversicherungsträger kann daher zwar über die Zusatzausbildung zum Amtsarzt verfügen, muss es aber nicht zwangsläufig, da die Begutachtung von Arbeitnehmern bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit auch durch Ärzte mit anderen Gebietsbezeichnungen vorgenommen werden kann.
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Ambulante Versorgung
(vorheriger Begriff)
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Analogpräparate
(nächster Begriff)