Festzuschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt den Festzuschuss, der dem gesetzlich Versicherten bei zahnärztlichen Behandlungen oder der medizinischen Notwendigkeit eines Zahnersatzes zusteht. Er ist für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse von Bedeutung.

Der Festzuschuss wird als befundbezogen bezeichnet; das heißt, es gibt keine einheitliche Höhe des Festzuschusses. Wie hoch der Zuschuss tatsächlich ist, hängt von dem Befund des behandelnden Zahnarztes ab. Je nach Behandlung bzw. Art des zu ersetzenden Zahnes ist der Zuschuss für alle Patienten gleich. Als Zahnersatz gelten Prothesen ebenso wie Brücken oder Kronen. Implantate gehören grundsätzlich nicht zu den Zahnersätzen, die von der Krankenkasse bezuschusst werden.

Lediglich der Zahnersatz selbst, also die Krone, die auf das Implantat gesetzt wird, unterliegt einem Zuschuss. Das Einsetzen des Implantats wird nur von der privaten Krankenversicherung übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Versicherte einen Anspruch auf den doppelten Festzuschuss, wobei hier das Einkommen ausschlaggebend ist.