Krankenkassenbeitrag

2018: Durchschnittlicher Beitragssatz bei 15,6 Prozent

Der durchschnittliche Beitragssatz der GKV liegt 2018 bei 15,6 Prozent. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Neben den gesetzlich vorgegeben 14,6 % kommt durchschnittlich noch ein Zusatzbeitrag von 1,0 % dazu - das ergibt einen Beitrag von 15,6%. Der Zusatzbeitrag wird dabei alleine von den Arbeitnehmern getragen. 

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6% wird paritätisch, d.h. zu gleichen Teilen, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2018 angehoben und liegt bei 4425 Euro (pro Monat). Verdient ein Arbeitnehmer also 4425 Euro oder mehr, müssen sein Arbeitgeber und er den Maximalbeitrag für die GKV bezahlen: 

  • Arbeitgeberanteil: 323,03 Euro 
  • Arbeitnehmeranteil: 323,03 Euro + Zusatzbeitrag

Geht man vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,0% Prozent aus, muss der Arbeitnehmer zusätzlich 44.25 Euro bezahlen, dass macht für ihn einen Gesamtbeitrag zur GKV von 367,28 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für die Pflegeversicherung. 

 

Ab einem monatlichen Einkommen von 4.950 EUR/Monat (Versicherungspflichtgrenze) steht für Arbeitnehmer im Jahr 2018 die Möglichkeit offen, in die private Krankenversicherung zu wechseln. 

Höhe der Beitragssätze in den vergangenen Jahren

  • 1970 - 8,2 Prozent
  • 1980 - 11,4 Prozent
  • 1990 - 12,5 Prozent
  • 2000 - 13,5 Prozent
  • 2005 - 13,7 Prozent
  • 2010 - 14,9 Prozent
  • 2011-2014 - 15,5 Prozent
  • seit 2015 - 14,6 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag der Krankenasse

Krankenkassenbeitrag zur PKV

Die Beiträge für die privaten Krankenversicherungen (PKV) orientieren sich nicht am Einkommen des Versicherten. Die Privatkassen stellen den laufenden Beitragseinnahmen die zu erwartenden Kosten gegenüber und ermitteln daraus die erforderliche Prämie. 

Steigende Gesundheitskosten im Alter sollen durch Altersrückstellungen aufgefangen werden. Durch den medizinischen Fortschritt und die Alterung der Versicherten müssen die PKV-Beiträge jedoch im Schnitt zwischen vier bis fünf Prozent pro Jahr angehoben werden. Einzige Ausnahme: Für den Basistarif in der PKV gilt ein gesetzlich vorgeschriebener Höchstbeitrag. Dieser richtet sich nach dem Maximalbeitrag für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Ausführliche Informationen zur privaten Krankenversicherung finden Sie hier.

Beitragssatz für Selbstständige

Selbstständige zählen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu den freiwilligen Mitgliedern. Der Kassenbeitrag orientiert sich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei werden sämtliche Einnahmen berücksichtigt:

  • Einkünfte aus der Selbstständigkeit
  • Kapitalerträge
  • Mieteinnahmen

Für Selbstständige gelten folgende Regelungen: Sie müssen einen Nachweis über die Höhe ihrer Einnahmen führen. Grundsätzlich werden die Beiträge bis maximal der gültigen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wer weniger verdient und dies nachweisen kann, muss einen geringeren Beitrag an die GKV abführen. Allerdings gilt als Mindesteinkommen die monatliche Bezugsgröße. Für Existenzgründer werden sogar noch geringere beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt.

Selbstständige haben die Wahl zwischen der Krankenversicherung ohne und mit Krankengeldanspruch. Im ersten Fall gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, im letzten Fall der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent (zzgl. des von der gewählten gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrages). 

Wichtig: Für Selbständige gilt eine Nachweispflicht der Einkünfte, um die Beitragshöhe für Kranken- und Pflegeversicherung zu ermitteln (§ 206 Abs. 1 SGB V). Als Nachweis gilt der Steuerbescheid. Der Krankenkasse muss stets der letzte Steuerbescheid in Kopie vorgelegt werden. Wer den Bescheid seiner Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt einreicht, muss die Beiträge rückwirkend nachzahlen. Ausführliche Informationen zur freiwilligen Versicherung in der GKV finden Sie hier. 

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetzliche Kassen, die zusätzlichen Finanzbedarf haben, können seit 2014 einen Zusatzbeitrag erheben. Diese zusätzliche Prämie ist vom Versicherten allein zu tragen. Ausführliche Informationen zum Zusatzbeitrag finden Sie hier. 

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Häufige Fragen (FAQ):

Fallen Beiträge auf Auszahlungen aus Direktversicherungen an?

Seit 1. Januar 2004 müssen auf Auszahlungen aus Direktversicherungen Krankenkassenbeiträge gezahlt werden. Dabei fällt der volle Beitragssatz an. Der Beitrag fällt für zehn Jahre an.

Privat Versicherte sind hier im Vorteil - sie müssen nichts zahlen. Auch Rentner, deren Einkünfte im Alter oberhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben von den Belastungen verschont.

Was zahlen Rentner in der Krankenkasse?

Im Ruhestand wird bei den Krankenkassen zwischen der Pflicht- und der freiwilligen Versicherung unterschieden.

  • Pflichtmitglieder: Wer in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu mindestens 90 Prozent pflichtversichert in der GKV war, wird pflichtversichertes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Beitrag berechnet sich aus der gesetzlichen Rente. Davon muss der Rentner allerdings nur die Hälfte aufbringen zuzüglich des Sonderbeitrags von 0,9 Prozent. Auf Betriebs- und Zusatzrenten muss ebenfalls der halbe Beitrag entrichtet werden.
  • Freiwillige Mitglieder: Werden die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt, können Rentner die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weiterführen. Achtung: PKV-Versicherte können als Rentner nicht in die GKV zurückkehren. Auf Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen fällt der volle Beitragssatz an. Weitere Einnahmen werden mit dem ermäßigten Beitragssatz erfasst. Ausführliche Informationen zur freiwilligen Versicherung und er GKV finden Sie hier

Ruheständler erhalten einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. Dafür muss ein separater Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Wie wirkt sich Jobben während des Studiums auf den GKV-Beitrag aus?

Viele Studenten verdienen sich mit einem Mini-Job (450 Euro-Job) Geld dazu. Sie müssen auf den Arbeitsverdienst in der Regel keine Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen für die Beschäftigung:

  • Befristung auf zwei Monate
  • Begrenzung auf die Semesterferien
  • Nicht mehr als 20 Stunden pro Woche

Die beitragsfreie Familienversicherung endet bei einem monatlichen Verdienst von mehr als 395 Euro bzw. bei Überschreiten der Mini-Job-Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat.

Wonach richtet sich der Krankenkassenbeitrag?

In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Pauschal formuliert: Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Kassenbeitrag. Folgende Nachweise dienen zur Beitragsberechnung:

  • Einkommensteuerbescheid
  • Entgeltbescheinigungen
  • Rentenbescheide
  • Zinsnachweise

Wird der Beitragssatz zur Krankenversicherung steigen?

Die Beitragsanteile von Arbeitgebern, Versicherte sowie die Steuerzuschüsse des Bundes fließen in den Gesundheitsfonds. Von dort werden die Gelder in einem komplizierten Verfahren an die Krankenkassen verteilt. Wenn die Einnahmen des Gesundheitsfonds lediglich 95 Prozent oder weniger der Gesamtausgaben bei den gesetzlichen Kassen decken, muss der Krankenkassenbeitrag erhöht werden.

Die Belastung für Arbeitgeber wurde auf 7,3 Prozent des Bruttoeinkommens festgezurrt. Durch die Anhebung der Bemessungsgrenze kann die faktsiche Belastung für die Unternehmen jedoch steigen. Auch Arbeitnehmer werden mit höheren finanziellen Belastungen rechnen müssen. Die Mehrbelastungen im Gesundheitswesen werden nicht mehr über den allgemeinen Beitragssatz, sondern über Zusatzbeiträge abgefedert.

Langfristig kann es also nur darum gehen, den Kostenanstieg im Gesundheitswesen einzudämmen und/oder kapitalgedeckte Elemente in die gesetzliche Krankenversicherung einzubauen. Als Alternative bieten sich lediglich Kürzungen von Leistungen an.