Brutto-Netto-Gehaltsrechner
Gehaltsrechner: Nettogehalt online berechnen
Was bleibt 2018 vom Bruttoeinkommen übrig? Mit dem Brutto-Netto-Rechner können Sie Ihr Nettogehalt nach dem Abzug für Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen berechnen.
Die Gehaltsangaben können auf Monats- oder Jahresbasis vorgenommen werden. Die Daten werden anonym erhoben und werden nicht von uns gespeichert. Bei jeder Änderung oder neuen Eingabe werden die Ergebnisse automatisch gelöscht.
Änderungen ab 2018
Gesetzesänderungen in der Sozialversicherung haben eine direkte Auswirkung auf den Brutto-Netto-Rechner. Dadurch ändert sich Ihr Nettoeinkommen. Ab 1. Januar 2018 steigen die Bemessungsgrenzen für Kranken- und Rentenversicherung an. Bezieher höherer Einkommen müssen durch die Anhebung der Sozialversicherungsgrößen mehr Geld abführen, so dass sich das Nettogehalt verringert.
Der steuerliche Grundfreibetrag liegt 2018 bei 9.000 Euro.
Ausführliche Änderungen zu den Änderungen 2018 finden Sie in unserem Beitrag: "Was ändert sich 2018?".
Wichtige Hinweise zum Gehaltsrechner
Der Brutto-Netto-Rechner liefert keine exakten Werte. Ihre tatsächlich zu zahlenden Lohn- und Einkommensteuer kann von den Wertes des Online-Rechners abweichen. Daher erfolgen alle Berechnungen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Bei komplexen steuerlichen Sachverhalten ist es daher ratsam, auf die Unterstützung eines Steuerberaters zurückzugreifen. Dieser kann die individuelle steuerliche Situation und die optimale Steuerklassenkombination beurteilen.
Schritt für Schritt den Nettolohn berechnen
Steuerklasse
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hängen von der Einkommenshöhe und der Steuerklasse ab. Ihrer Lohnsteuerbescheinigung können Sie die aktuelle Steuerklasse entnehmen.
Bruttolohn
Bitte tragen Sie in diese Spalte Ihr Bruttogehalt ein - entweder auf Monats- oder Jahresbasis.
Jahresfreibetrag/Steuerfreibetrag
Steuerpflichtigen stehen verschiedene Freibeträge zu, für die keine Steuern anfallen. Der Grundfreibetrag ist das steuerfreie Einkommen, für das keine Steuern erhoben werden. Im Jahr 2017 liegt dieser Wert für Ledige bei 9.000 Euro im Jahr und für Verheiratete bei 18.000 Euro. Zusätzlich mindern der Kinderfreibetrag bei 7.428 Euro für beide Eltern sowie der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung das zu versteuernde Einkommen.
Zudem können Sie sich einen Freibetrag beim zuständigen Finanzamt eintragen lassen. Dadurch verringert sich die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer und Sie erhalten ein höheres Nettoeinkommen.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Freibeträge kann bis 30.11. eines Jahres gestellt werden. Ob Fahrtkosten zur Arbeit, Betreuungskosten für Kinder oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart - mit dem Freibetrag zahlen Sie schon während des Jahres weniger Lohnsteuer und erhalten ein höheres Nettogehalt. Ohne Freibetrag erhalten Sie die zuviel gezahlten Steuern erst mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung zurück.
Kinder
Für Kinder wird ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Freibetrag wird den Eltern grundsätzlich jeweils zur Hälfte (Faktor 0,5) zugestanden. Allerdings kann der Freibetrag auch ganz auf einen Elternteil übertragen werden.
Der Kinderfreibetrag kann das zu versteuernde Einkommen senken. Es handelt sich dabei um das steuerliche Existenzminimum für Kinder. Der Kinderfreibetrag kommt zum tragen, wenn der steuerliche Vorteil aus der Anwendung des Freibetrags größer ist als die Zahlungen zum Kindergeld.
Krankenversicherungsbeiträge
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung, der derzeit bei 14,6 % liegt. Der Arbeitgeber zahlt einen Anteil von 7,3 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beschäftigten tragen neben dem hälftigen Krankenkassenbeitrag noch alleine den evtl. von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag, der 2018 im Schnitt bei 1,1 % liegt.
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Rentenversicherung
Eine Beitragsbemessungsgrenze stellt einen Grenzwert in der Sozialversicherung dar, bis zu dem Beiträge für gesetzliche Renten- und Krankenversicherung gezahlt werden müssen. Einkommen oberhalb der gültigen Bemessungsgrenzen werden für die Abgaben in der Sozialversicherung nicht mehr herangezogen.
Jahresarbeitentgeltgrenze für freiwillige Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgelt- oder Versicherungspflichtgrenze ist ein Wert in der Sozialversicherung, der für Arbeitnehmer bedeutsam ist. Liegt das Gehalt oberhalb dieser Einkommensgrenze können Angestellte in das PKV-System eintreten. Die aktuellen Versicherungspflichtgrenzen finden Sie hier im Überblick:
- 2013: 52.200 EUR/Jahr oder 4.350 EUR/Monat
- 2014: 53.550 EUR/Jahr oder 4.462,50 EUR/Monat
- 2015: 54.900 EUR/Jahr oder 4.575,00 EUR/Monat
- 2016: 56.250 Euro/Jahr oder 4.687,50 EUR/Monat
- 2017: 57.600 Euro/Jahr oder 4.800 Euro/Monat
- 2018: 59.400 Euro/Jahr oder 4.425 Euro/Monat
Beamte, Freiberufler und Selbstständige können jederzeit ohne Einhaltung der Gehaltsgrenze einer privaten Krankenversicherung beitreten.
Pflegebeitrag
Der gesetzliche Pflegebeitragssatz liegt im Jahr 2018 bei 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose ab der Vollendung des 23. Lebensjahres. Er wird zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Gehaltsabrechnung: Gewerbeordnung regelt den Inhalt
Die Gehaltsabrechnung wird hierzulande einem Arbeitnehmer in der Regel einmal monatlich ausgehändigt. Bescheinigt wird der Bruttoverdienst ebenso, wie alle Abzüge, die jeder Arbeitgeber in einer leicht nachvollziehbaren Textform oder auch mittels eines elektronischen Ausdrucks zur Verfügung stellen muss. Die Gewerbeordnung regelt, dass jeder Arbeitgeber, der ein Gewerbe angemeldet hat, Mindestangaben in der Abrechnung machen muss. Dazu gehören unter anderem die Lohnsteuerklasse, die detaillierte Zusammensetzung des Gehalts, alle Zuschläge, Vergütungen, wie auch Art und Summe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.
Wurden Vorschüsse geleistet, oder Abschlagsummen ausgezahlt, müssen auch diese auf einer ordentlichen Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden. Die Lohnabrechnung wird in kleinen und mittelgroßen Betrieben meist von einem Buchhaltungsbüro oder einem Steuerberater übernommen, während in Großbetrieben in der Regel eine Lohnbuchhaltung diese Aufgabe übernimmt. Zu den wichtigsten Bestandteilen gehört neben der Lohnsteuerklasse auch die Steuer- oder Identifikationsnummer des Arbeitnehmers.
Gehaltsabrechnung - vom Brutto zum Netto
Die Gehaltsabrechnung muss das komplette Einkommen wie auch alle Abzüge auflisten und diese auch als individuell steuerpflichtigen Lohn ausweisen, wobei Bezüge und Abzüge getrennt nach einmaligen und laufenden Posten aufgeführt sein müssen. Das Sozialversicherungsbruttoentgelt ist ein weiterer bedeutender Posten der Abrechnung. Hierbei gilt, dass dieser Betrag orientiert an dem jeweiligen Sozialversicherungszweig, ebenfalls getrennt nach einmaligen und laufenden Abzügen und Bezügen ausgewiesen sein muss. Die Abzüge durch den Gesetzgeber bilden sich aus der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.
Dazu gehören auch die Beiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Zu den wichtigen Bestandteilen einer Gehaltsabrechnung gehört auch der Arbeitgeberzuschuss zu den Versicherungsbeiträgen einer privaten und freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung wie auch der Anteil des Arbeitgebers für eine berufsständische Versorgungseinrichtung und die Beiträge für die Sozialversicherung von Beschäftigten, für die der Chef die Beitragszahlungen auf freiwilliger Basis entrichtet. Aus dem Bruttoeinkommen ergibt sich so das nach Abzug übrig bleibende Nettoeinkommen.
Nettolohnberechnung: Sozialabgaben und Steuern
In die Nettolohnberechnung fließen folgende Sozialbeiträge ein: Beitrag zur Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden prozentual berechnet. In den gesetzlichen Sozialversicherungen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung: Bei einem Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,7 Prozent zahlt der Arbeitnehmer vom Bruttolohn anteilig 9,35 Prozent. Die verbleibenden 9,35 Prozent leistet sein Arbeitgeber.
Ebenso verhält es sich mit den Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitragssatz von 14,6 Prozent hälftig, von der Krankenkasse erhobene Zusatzbeiträge muss der Arbeitnehmer jedoch alleine tragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 1,0 Prozent.
Die Beträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung sind auch als Lohnnebenkosten bekannt. In die Nettolohnberechnung fließen neben den Sozialabgaben die Steuern ein. An das Finanzamt werden die Lohnsteuer als Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgeführt. Mit der Einkommenssteuerjahreserklärung können bestimmte Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für zahlreiche Steuerpflichtige ist die Abgabe der Einkommenssteuerjahreserklärung verpflichtend.
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