Gesetzliche Berufs­unfähigkeits­rente

Gesetzliche Berufunfähigkeitsversicherung
Staatliche Leistungen und alternative Versicherungen

Mit der Einführung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde Anfang 2001 die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft und durch eine Rente bei Erwerbsminderung ersetzt. Nur wer vor dem 2.1.1961 geboren wurde, hat unter bestimmten Voraussetzungen noch Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Wie hoch diese ist, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und welche Alternativen jüngere Jahrgänge haben, lesen Sie in diesem Beitrag.

Gibt es eine gesetzliche BU-Versicherung?

Erwerbsminderungsrente ersetzt Berufsunfähigkeitsrente

Mit der Einführung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente durch eine Erwerbminderungsrente ersetzt.

Die Erwerbsminderungsrente beinhaltet dabei keinen Berufsschutz mehr. Das bedeutet, dass Versicherte die zwar nicht mehr ihrem eigentlichen Beruf ausüben, aber noch einer anderen Tätigkeit (einem anderen Beruf) nachgehen können, keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. Diese Regelung gilt für alle nach dem 1.1.1961 geborenen Versicherten, eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es für diese Personengruppe seither nicht mehr.

  • Eine vollständige Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, weniger als 3 Stunden am Tag am Arbeitsleben teilzunehmen,
  • eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte noch bis zu 6 Stunden am Arbeitsleben teilnehmen kann.
  • Wer täglich mehr als 6 Stunden eine zumutbare Tätigkeit nachgehen kann, gilt nicht als berufsunfähig.

Ausführliche Informationen zur Erwerbsminderungsrente - Antrag, Leistungen, Voraussetzungen - finden Sie in diesem Beitrag.

Bereits bestehende Ansprüche

Die 2001 entfallene, staatliche Berufsunfähigkeitsrente (gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente) wird dann noch gezahlt, wenn der Anspruch vor dem Jahr 2001 entstanden ist, der Antrag vorher gestellt und auch bewilligt wurde und die Voraussetzungen des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente weiterhin bestehen.

Nach dem bis 31.12.2000 maßgebenden Recht war derjenige berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gegenüber einer Vergleichsperson auf weniger als die Hälfte gesunken war.

Berufsunfähigkeitsrente für vor dem 2.1.1961 Geborene
Wer vor dem 2.1.1961 geboren wurde hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Gezahlt wird dabei aber nicht mehr die 2001 vorhandene staatlichen BU-Rente, sondern die Versicherten erhalten im Leistungsfall eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).

Voraussetzungen für den Bezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Um staatliche Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung aufgrund von Berufsunfähigkeit zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Vor 2.1.1961 geboren: Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur diejenigen, die bereits vor dem 2.1.1961 geboren wurden und berufsunfähig sind. Nur diese Personengruppe hat noch Anspruch auf staatliche Unterstützung.
  • Berufsunfähigkeit: Berufsunfähig sind laut Gesetz von 1.1.2001 die Versicherten, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als 6 Stunden in ihrem bisherigen versicherungspflichtigen Beruf arbeiten können. Dabei werden bei der Beurteilung auch Tätigkeiten berücksichtigt, die dem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung sowie seines bisherigen beruflichen Werdegangs zugemutet werden können. Diese Berufsunfähigkeit ermöglicht es Versicherten, (die vor dem 2.1.1961 geboren sind und denen aufgrund ihres Alters als Besitzstand weiterhin ein besonderer Berufsschutz zugestanden wird,) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten, ohne dass sämtliche möglichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in die Anspruchsprüfung mit einbezogen werden müssen.
  • Allgemeine Wartezeit: Anspruchsberechtigte müssen insgesamt mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit in die Rentenkasse eingezahlt haben (allgemeine Wartezeit).
  • Pflichtbeiträge: Ein Anspruch nur, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung (teilweise) bei Berufsunfähigkeit beträgt 50 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente. Die tatsächliche Rentenhöhe hängt dabei von den zuvor gezahlten Beiträgen in die gesetzliche Rentenkasse ab. Zudem muss die Rentenleistung versteuert werden und für BU-Fälle vor dem 65. Lebensjahr vermindert ein Rentenabschlag die Höhe der Rente.

Ausführliche Informationen zur Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung finden Sie in diesem Beitrag.

Private Absicherung ein Muss

Aufgrund der geringen bzw. sogar fehlenden gesetzliche Absicherung durch eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit ist eine private Vorsorge in Form einer Versicherung - bspw. eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Unfallversicherung - wichtig um die Lücke zwischen dem früheren Einkommen und den möglichen staatlichen Leistungen zu schließen. Hier bieten sich verschiedene Möglichkeiten an.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2001 führten dazu, dass die private Absicherung der Berufsunfähigkeit mehr und mehr an Bedeutung gewonnen hat.

Aus diesem Grund bieten die privaten Versicherungsgesellschaften mittlerweile eine Vielzahl an Versicherungsangeboten, die eine private Absicherung der Berufsunfähigkeit - auch in Kombination mit anderen Angeboten - enthalten.

Die Höhe der privaten Berufsunfähigkeitsrente kann dabei je nach Vertrag an die eigenen Lebensumstände angepasst werden.

Ausführliche Informationen zur privaten BU-Versicherung - über Antrag und Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung, Leistungen, Höhe der privaten Berufsunfähigkeitsrente und privatrechtlicher Definition der Berufsunfähigkeit - finden Sie im Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung.

Private Unfallversicherung

Als Alternative bzw. zusätzliche Absicherung bietet sich auch noch der Abschluss einer private Unfallversicherung an. Neben der reinen Unfallversicherung bietet sich hierfür zum Beispiel auch eine private Unfallrente, die ab einer Invalidität von 50 Grad zahlt, an.

Private Erwerbsunfähigkeitsversicherung - eine Alternative?

Zur Risikoabsicherung besteht auch die Möglichkeit eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Der Nachteil dieser Versicherung besteht jedoch darin, dass auch bei dieser Versicherung kein Berufsschutz vorgesehen ist. Dieser Faktor stellt gerade unter Berücksichtigung der Verweisbarkeit auf eine schlechter bezahlte Tätigkeit einen großen Nachteil dieser Versicherung dar.

Aus diesem Grund empfehlen fast alle Experten ausschließlich den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei dieser Versicherung besteht nämlich grundsätzlich ein Berufsschutz. 

Exkurs: Der Unterschied zwischen BU und EU

Jeder Erwerbsunfähige ist gleichzeitig auch berufsunfähig, aber nicht jeder Berufsunfähige ist auch erwerbsunfähig. So kann zum Beispiel ein Zimmermann mit einer Beinverletzung nicht mehr seinen gelernten Beruf ausüben, aber immer noch am Schreibtisch arbeiten. Dies bedeutet, dass er zwar berufsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig ist.

Die Berufsunfähigkeit kommt also wesentlich häufiger vor, wodurch der Monatsbeitrag zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch höher als zu einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist.

In der Regel liegt bei Berufsunfähigkeitsversicherungen dann Berufsunfähigkeit vor, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit zu 50 % und mehr nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Erwerbsunfähigkeit ist definiert als Krankheit oder Behinderung, bei denen der Versicherte weniger als drei Stunden pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.