Versicherungs­pflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze - ein Überblick

Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, ab welcher Höhe des regelmäßigen Einkommens ein Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Gesetzlichen Krankenversicherung in die Private Krankenversicherung zu wechseln: Liegt das regelmäßige Gehalt oberhalb der PKV-Einkommensgrenze ist der Wechsel möglich (§ 6 Abs. 1 Nr.1 SGB V). Für alle anderen Berufsgruppen ist die Entgeltgrenze nicht maßgeblich. Für Beamte und Selbssttändige greift die Jahrearbeitsentgeltgrenze (JAEG) nicht. Sie können unabhängig vom Verdienst Mitglied einer Privatkasse werden.

Für das Jahr 2024 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 69.300 Euro (monatlich 5.775 Euro) (2023: 66.600 Euro / monatlich: 5.550 Euro) angehoben. Sie gilt einheitlich für die neuen und die alten Bundesländer. Die sich davon unterscheidende Beitragsbemessungsgrenze für 2023 liegt bei 59.850 Euro (monatlich: 4.987,50 Euro). Ausführliche Informationen zu dieser Grenze finden Sie im Beitrag Beitragsbemessungsgrenze.

Die Einkommensgrenze wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt. 

Höhere Entgeltgrenzen 2024 erschweren Wechsel

Die Versicherungspflichtgrenze wird für 2024 auf 69.300 Euro (Vorjahr: 66.600 Euro) angehoben. Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung für Arbeitnehmer nochmals erschwert. Die Anpassung stellt den höchsten Wert seit 20 Jahren dar. 

Entwicklung und Höhe der PKV-Einkommensgrenze

Jahr jährlich monatlich Anstieg
2003 45.900 EUR 3.825,00 EUR 13,3%
2004 46.350 EUR 3.862,50 EUR 1,0%
2005 46.800 EUR 3.900,00 EUR 1,0%
2006 47.250 EUR 3.937,50 EUR 1,0%
2007 47.700 EUR 3.975,00 EUR 1,0%
2008 48.150 EUR 4.012,50 EUR 1,0%
2009 48.600 EUR 4.050,00 EUR 0,9%
2010 49.950 EUR 4.162,50 EUR 2,8%
2011 49.500 EUR 4.125,00 EUR -0,9%
2012 50.850 EUR 4.237,50 EUR 2,7%
2013 52.200 EUR 4.350,00 EUR 2,7%
2014 53.550 EUR 4.462,50 EUR 2,6%
2015 54.900 EUR 4.575,00 EUR 2,50%
2016 56.250 EUR 4.687,50 EUR 2,46%
2017 57.600 EUR 4.800,00 EUR 2,40%
2018 59.400 EUR 4.950,00 EUR 3,13%
2019 60.750 EUR 5.062,50 EUR 2,27%
2020 62.550 EUR 5.212,50 EUR 2,96%
2021 64.350 EUR 5.362,50 EUR 2,88%
2022 64.350 EUR 5.362,50 EUR 0,00%
2023 66.600 EUR 5.550,00 EUR 3,50%
2024 69.300 EUR 5.775,00 EUR 4,05%

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Für welche Berufsgruppen die Versicherungspflichtgrenze relevant ist

Arbeitnehmer

Für Angestellte und Arbeiter wird bei einem Wechselwunsch das Jahresgehalt herangezogen. Sofern das Einkommen die gültige Versicherungspflichtgrenze übersteigt, besteht die Möglichkeit von der gesetzlichen Krankenkasse in die Private zu wechseln. Angestellte Berufsstarter können sich gleich zu beginn privat versichern, wenn das Gehalt voraussichtlich hoch genug ist um die Gehaltsgrenze überschreitet.

Beamte

Für Beamte und Beamtenanwärter gelten keine Einkommensgrenzen. Sie können sich jederzeit privat absichern. Aufgrund der Beihilfe sind die PKV-Tarife für diesen Personenkreis besonders günstig. Es müssen lediglich die sogenannten Restkosten abgesichert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Krankenversicherung für Beamte.

Freiberufler, Selbstständige, Gründer

Dieser Personenkreis ist von der Versicherungspflicht in der GKV ausgenommen auch für sie hat die Versicherungspflichtgrenze daher keine Relevanz. Unter Einhaltung der Kündigungsfristen ist der PKV-Beitritt jederzeit möglich. Die einzige Ausnahme besteht für Künstler und Publizisten, welche sich über die Künstlersozialkasse (KSK) Pflichtmitglied in der GKV versichern müssen. Auf Antrag lässt sich die Versicherungspflicht auflösen. Mehr Informationen dazu finden Sie im Beitrag Krankenversicherung für Selbstständige.

Studenten

Sie können sich gleich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen und eine private studentische Krankenversicherung abschließen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Krankenversicherung für Studenten.

Besondere Versicherungspflichtgrenze

Seit dem Jahr 2003 gibt es neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze (oder auch allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) noch die besondere Versicherungspflichtgrenze. Dies gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren.

Um zu verhindern, dass durch die starke Anhebung der Versicherungspflichtgrenze vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 ein Großteil der Personen wieder versicherungspflichtig wurde, wurde eine besondere Grenze eingeführt. Auch sie wird jährlich angehoben.

Entwicklung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze

Jahr jährlich monatlich
2003 41.400 EUR 3.450,00 EUR
2004 41.850 EUR 3.487,50 EUR
2005 42.300 EUR 3.525,00 EUR
2006 42.740 EUR 3.62.50 EUR
2007 42.740 EUR 3.662.50 EUR
2008 43.200 EUR 3.600,00 EUR
2009 44.100 EUR 3.675,00 EUR
2010 45.000 EUR 3.750,00 EUR
2011 44.550 EUR 3712.50 EUR
2012 45.900 EUR 3.825,00 EUR
2013 47.250 EUR 3.937,50 EUR
2014 48.600 EUR 4.050,00 EUR
2015 49.500 EUR 4.125,00 EUR
2016 50.850 EUR 4.237.50 EUR
2017 52.200 EUR 4.375,00 EUR
2018 53.100 EUR 4.425,00 EUR
2019 54.450 EUR 4.537,50 EUR
2020 56.250 EUR 4.687,50 EUR
2021 58.050 EUR 4.837,50 EUR
2022 58.050 EUR 4.837,50 EUR
2023 59.850 EUR 4.987,50 EUR
2024 62.100 EUR 5.175,00 EUR

Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze (=Jahresarbeitsentgeltgrenze) bestimmt, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht.

Zur Bestimmung des Einkommens wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen. Dazu zählen:

  • Arbeitsentgelt,
  • Vermögenswirksame Leistungen,
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
  • Pauschale Überstundenvergütungen,
  • Zulagen,
  • Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal.

Nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zählen dagegen:

  • Pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
  • Zuschläge aufgrund des Familienstandes (z.B. Kindergeld),
  • Fahrtkostenersatz,
  • Vergütungen für Überstunden.

Zuordnung Arbeitsentgelt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt

*) tarif- oder einzelvertraglich abgesichert.
Entgeltarten anzurechnen nicht anzurechnen
Bereitschaftsdienstvergütungen
Erschwerniszulage*
tatsächliche Fahrkostenerstattung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte  
Familienzuschläge  
Gewinnbeteiligung*  
Jubiläumszuwendung  
Schicht-, Schmutzzulage, etc. (bei ständiger Zahlung)
tatsächliche Überstundenzahlung  
pauschale Überstundenzahlung
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld*
Belegschaftsrabatt  
Vermögenswirksame Leistungen
Verbesserungsvorschläge  

Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers: Rechenbeispiele

Immer wieder taucht die Frage auf, wer durch Überschreiten der Einkommensgrenze zu welchem Zeitpunkt nicht mehr in den gesetzlichen Krankenkassen versicherungspflichtig ist und in die PKV wechseln kann. Es wird daher unterschieden, ob im Laufe oder zu Beginn einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Im Laufe einer Beschäftigung

  • Ein Arbeitnehmer verdient im Jahr 2022 vom 01.01. bis 31.12. monatlich 5.600 Euro (Jahresgehalt: 67.200 Euro). Damit ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt höher als die Versicherungspflichtgrenze 2022. Grundvoraussetzung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung: Auch die Gehaltsgrenze 2023 muss überschritten werden. Der Übertritt kann dann zum 01.01.2023 erfolgen.
  • Ein Arbeitnehmer liegt mit seinem Gehalt vom 01.01. bis 30.11.2017 bei 4.900 Euro im Monat (Verdienst Jan. bis Nov.: 55.000 Euro). Zum 01.12. erhält er beim gleichen Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung auf 5.300 Euro monatlich und zuzüglich ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Das regelmäßige Jahresarbeitsentegelt 2022 beträgt somit 65.500 Euro. Sofern auch der Wert für 2023 überschritten wird, tritt Versicherungsfreiheit ein.

Zu Beginn einer Beschäftigung

  • Ein Student beginnt nach Ablauf des Studiums mit einer Anstellung zum 01.07.2022 und einem Monatsgehalt von 4.800 Euro. Zudem erhält er ein volles Weihnachts- und ein halbes Urlaubsgehalt. Das für die Versicherungsfreiheit ermittelte Gehalt liegt bei 64.800 Euro (4.800 Euro x 13,5). Ein Übertritt in die PKV ist dann gleich zu Beginn der Beschäftigung möglich. 
  • Dieselbe Berechnung gilt auch beim Wechsel des Arbeitgebers.

Häufige Fragen
zur Einkommensgrenze

Warum gibt es eine "besondere Versicherungspflichtgrenze"?

Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt für die Personen, die am 31. Dezember 2002 privat versichert waren und durch die Anhebung der allgemeinen Entgeltgrenze wieder versicherungspflichtig geworden wären. Hintergrund war die massive Anhebung der JAEG zum 1. Januar 2003, um der GKV mehr Beitragszahler zuzuführen. Zum Schutz der bereits Privatversicherten wurde diese Grenze eingeführt. Sie stimmt mit der Beitragsbemessungsgrenze überein und wird ebenfalls jährlich angepasst.

Was ist neben der JAEG beim Wechsel in die Private Krankenversicherung zu beachten?

Neben der Einkommensgrenze sind vor allem die individuellen Voraussetzungen und die Annahmebedingungen der Privatversicherer entscheidenen.

  • Individuelle Voraussetzungen: Je nach Lebenslage, beruflicher und finanzieller Situation bietet sich ein Übertritt in die private Krankenversicherung an oder nicht. Junge Singles oder Doppelverdiener-Haushalte profitieren von der geringeren finanziellen Belastung in der PKV. Familien mit nur einem Verdiener oder vielen Kindern müssen die speziellen Regelungen zur Familienversicherung in der Privaten beachten. Ausführliche Informationen zu den Vor- und Nachteilen beim Versicherungswechsel finden Sie im Beitrag Wechsel PKV - gesetzlich oder privat versichern
  • Annahmebedingungen der Versicherer: Die privaten Krankenversicherer legen fest, welche Berufsgruppen versicherungsfähig sind. Risikobehaftete Berufe mit höheren Gesundheitsrisiken werden von manchen Anbietern von vornherein nicht versichert, oder müssen mit höheren Beiträgen rechnen. Es erfolgt vor Vertragsbeginn außerdem eine Gesundheitsprüfung. Ausführliche Informationen dazu finden sie in unserem Beitrag Gesundheitsprüfung.
Was passiert bei Unterschreiten der PKV-Einkommensgrenze?

Wenn das Einkommen am Jahresende unterhalb der PKV-Grenze liegt (z.B. durch die Anhebung der JAEG oder einen Arbeitsplatzwechsel), tritt grundsätzlich Versicherungspflicht in der GKV ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Unter bestimmten Bedingungen ist eine Befreiung möglich (§ 8 SGB V), z.B. für Arbeitnehmer, deren Einkommen die besondere Pflichtgrenze übersteigt.

Ausführliche Informationen zum Weg zurück in die Gesetzlichen Kassen finden Sie im Beitrag Rückkehr in die GKV.

Wer legt die Höhe der Entgeltgrenze für den PKV-Wechsel fest?

Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft und der aktuellen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst (§ 6 Abs. 6 SGB V). Für die Anpassung wird die Bruttolohnsumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer des vorgegangenen Kalenderjahres ins Verhältnis zum vergangenen Kalenderjahr gesetzt. Im Regelfall wird die JAEG angehoben.

Wie wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze berechnet?

Eine gesetzlich vorgegebene Berechnungsformel für die Einkommensgrenze gibt es nicht. Vielmehr dienen die Rundschreiben und Empfehlungen der GKV-Spitzenverbände als Maßstab. Danach muss z.B. bei schwankenden Bezügen das regelmäßige Gehalt geschätzt werden. 

Wo liegt der Unterschied zwischen der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze?

Die JAEG gibt an, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gesetzlich Versicherte Arbeitnehmer versicherungsfrei sin und die Möglichkeit haben, in die Private Krankenversicherung überzutreten.

Im Unterschied dazu gibt die Beitragsbemessungsgrenze wieder, bis zu welchem Betrag das Einkommen zur Berechnung des Krankenkassenbeitrags für gesetzlich Versicherte herangezogen wird.

Bei privat Versicherten spielt die Beitragsbemessungsgrenze nur bei der Berechnung des Arbeitgeberanteils eine Rolle, für die Höhe der Versicherungsprämie ist das Einkommen nicht relevant, die Prämien werden anhand des Alters und des Gesundheitszustands des Versicherten kalkuliert.