Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beginn des Versicherungsschutzes (PKV) vertraglich geregelt. Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz beginnt in jedem Fall mit der Meldung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Beginn des Versicherungsschutzes (PKV) kann unterschiedlicher Art sein und richtet sich nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer. Differenziert werden muss für die Bereiche Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sowie Krankentagegeldversicherung.
Formell beginnt eine Versicherung, wenn der Versicherungsvertrag als abgeschlossen gilt. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller dem Angebot eines privaten Krankenversicherers zustimmt. Der Antrag muss dabei zuerst dem Versicherer in schriftlicher Form zugehen. Danach erhält der Versicherte entweder eine Versicherungspolice oder eine Annahmeerklärung. Aus technischer Sicht wird ein Versicherungsbeginn als Termin im Vertrag aufgeführt. Meist ist das der 1. eines Monats, zu dem die Beitragsfälligkeit entsteht. Der materielle Beginn ist der Zeitpunkt unter Berücksichtigung eventueller Wartezeiten für das Eintreten der Leistungspflicht des Versicherers.
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Befreiungsmöglichkeit für Studenten
(vorheriger Begriff)
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Beginnverlegung
(nächster Begriff)