Witwenrente und Waisenrente
Schutz für Hinterbliebene bei Tod
Bei Tod des versicherten Ehegatten erhalten Witwen eine Witwenrente (Hinterbliebenenrente). Dabei wird zwischen der kleinen und großen Witwenrente unterschieden. Zur finanziellen Unterstützung hinterbliebener Kinder steht die Waisenrente zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Witwenrente
Die Witwenrente kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Auszahlung. Der Verstorbene muss eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt haben. Weiterhin muss bis zum Tod eine gültige Ehe bestanden haben. Der Hinterbliebene darf nicht wieder geheiratet haben.
Für Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 kommt die Witwenrente nur dann zur Auszahlung, wenn man mindestens ein Jahr verheiratet war. Aufgrund von Vertrauensschutzregelungen gelten für Todesfälle vor dem 1. Januar 2002 bzw. für Todesfälle nach dem 31. Dezember 2001 weiterhin die alten Regelungen. Seit Januar 2005 gelten die Ansprüche auch überlebende Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Ehe.
Es werden die kleine und die große Witwenrente unterschieden.
Die kleine Witwenrente kommt zur Auszahlung, wenn man das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Die Höhe der kleinen Witwenrente beläuft sich auf 25 Prozent der Rente, auf die der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes einen Anspurch gehabt hätte. Bei Todesfällen vor dem 63. Lebensjahr vermindert sich die kleine Witwenrente um den Rentenabschlag.
Maximal wird die kleine Witwenrente für 24 Monate nach dem Tod zur Auszahlung. Wer unter die "alten" Regelungen fällt, kann die kleine Witwenrente unbegrenzt beziehen.
Für die große Witwenrente müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Erfüllung der Voraussetzungen für die kleine Witwenrente,
- Hinterbliebener hat das 45. Lebensjahr vollendet oder
- Hinterbliebener hat ein eigenes Kind oder erzieht ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- Vorliegen von Erwerbsminderung.
Die Rentenhöhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei Todesfällen vor dem 63. Lebensjahr kommt wiederum der Rentenabschlag zur Geltung. Wenn das Kind volljährig ist, die Altersgrenze für die große Witwenrente jedoch nocht nicht erreicht ist, wird stattdessen die kleine Witwenrente ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Waisenrente
Auch Kinder erhalten eine Rente, wenn ein Elternteil verstirbt. Dazu muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben oder bereits eine Rente bezogen haben. Die Waisenrente steht leiblichen und adoptierten sowie Stief- und Pflegekindern zu.
Die Waisenrente wird maximal bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Bei Schul- oder Berufsausbildung kann die Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes verlängern diesen Zeitraum.
Bei den Waisenrenten wird zwischen Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Die Halbwaisenrente kommt dann zur Anwendung, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. Die Höhe beläuft sich auf 10 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte. Dazu kommt noch ein Zuschlag auf Basis der rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen.
Die Vollwaisenrente wird gewährt, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. In diesem Fall beträgt die Rente 20 Prozent der Versichertenrente. Stirbt der Elternteil vor dem 63. Lebensjahr, wird der Rentenabschlag abgezogen.
Besonderheiten der Witwen- und Waisenrenten
Die Altersgrenzen für den Bezug der Witwenrenten werden für Todesfälle ab Januar 2012 schrittweise angehoben. Ab dem Jahr 2029 kann die große Witwenrente erst mit 47 Jahren bezogen werden.
Für Kindererziehung eines Kindes bis zum dritten Jahr gewährt der Rententräger einen Zuschlag. Erstmals kommt dieser ab dem vierten Monat nach dem Tod des Ehepartners zur Auszahlung.
Die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners gelten als "Sterbevierteljahr". Die Witwenrente wird dann in voller Höhe der Versichertenrente ausgezahlt.
- Hinterbliebenenversorgung(nächster Artikel)