Werbungskosten

Abzug in der Steuererklärung

Die Werbungskosten bieten Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Einkommensteuer reduzieren. Werbungskosten werden als Aufwendungen in der Steuererklärung zum Abzug gebracht. Durch den Abzug der Werbungskosten werden die steuerlich relevanten Einnahmen ermittelt wrden.

Ein Bereich, der es dem steuerpflichtigen Bürger in Deutschland ermöglicht, das letztendlich zu versteuernde Einkommen zu reduzieren, sind die Werbungskosten. Die Werbungskosten können im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden und werden so definiert, dass es sich dabei um Aufwendungen (Ausgaben) handelt, die der Sicherung oder auch dem Erhalt von Einnahmen dienlich sind.

Erklärung von Werbungskosten

Werbungskosten als solche können in vier verschiedenen Einkunftsarten entstehen und folglich in der Steuererklärung angegeben werden, nämlich im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und den Sonstigen Einkünften (zum Beispiel Renten). Dabei sind die Werbungskosten jeweils bei den Einnahmen abzugsfähig, denen diese auch zuzuordnen sind, also bei denen sie letztendlich entstanden sind. Man muss also mindestens eine dieser vier Einkunftsarten aufweisen können, damit man die Voraussetzung für den Abzug der Werbungskosten gegeben ist.

Voraussetzung für den Abzug

Generell ist eine Voraussetzung für den möglichen Abzug der Kosten, dass die Aufwendungen aus beruflichen Gründen entstanden sind. Im Zweifelsfall muss in jedem einzelnen Fall beurteilt werden, ob eine berufliche Notwendigkeit zur jeweiligen Ausgabe auch gegeben ist. So ist es zum Beispiel für einen Bäcker in der Regel nicht notwendig, zum Erhalt seiner Arbeit einen Anzug zu kaufen und diesen als Berufskleidung im Rahmen der Werbungskosten anzugeben.

Oftmals gibt es die so bezeichneten gemischten Aufwendungen, welche sowohl dem beruflichen als auch dem privaten Zwecke dienen können. Um diese Aufwendungen als Werbungskosten absetzen zu können, muss eine klare Trennung der entstandenen Kosten in private Aufwendungen auf der einen Seite und in berufliche Aufwendungen auf der anderen Seite erfolgen können. Gibt zum Beispiel ein Ausländer, welcher in Deutschland lebt und auch in Deutschland steuerpflichtig ist Kosten für einen Deutsch-Lernkurs an, so ist das Erlernen der Sprache nicht eindeutig als berufliche Aufwendung zu definieren, da man davon auch privat profitiert, und somit kann diese Art der Ausgabe in der Regel auch nicht abgesetzt werden.

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Werbungskostenpauschale und Werbungskostenpauschbetrag

Hinzu kommt dann jedoch noch die Tatsache, dass jedem Steuerpflichtigen ohnehin schon ein Werbungskostenpauschbetrag zusteht. Daher macht es keinen Sinn, jede Art von Ausgabe in der Steuererklärung als Werbungskosten anzugeben, sondern nur dann, wenn der Werbungskostenpauschbetrag durch Angabe dieser Ausgaben überschritten wird. Erzielt man Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also als Arbeitnehmer, dann beträgt der Werbungskostenpauschbetrag seit 2011 1.000,- Euro pro Jahr. Nur wenn die absetzbaren Werbungskosten diesen Betrag überschreiten, lohnt sich eine Angabe im Rahmen der Steuererklärung.

Erzielt man Einkünfte aus Kapitalvermögen, so beträgt der Werbungskostenpauschbetrag nicht 1.000,- Euro, sondern für Alleinstehende 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro, falls die Eheleute gemeinsam veranlagt werden. Im Falle der Einkünfte aus Kapitalvermögen können allerdings seit der Abgeltungssteuer über diesen Pauschbetrag hinaus anfallende Werbungskosten nicht mehr abgesetzt werden, wie es beim Arbeitnehmerpauschbetrag bei der nichtselbstständigen Arbeit noch der Fall ist.

Erzielt man Sonstige Einkünfte, so liegt der Werbungskostenpauschbetrag bei 102 Euro. Im Gegensatz zum Begriff des Werbungskostenpauschbetrages bezeichnet die Werbungskostenpauschale einen Betrag, der bei verschiedenen Arten von Werbungskosten vom Finanzamt als Pauschale akzeptiert wird, was den jeweiligen Einzelnachweis ersetzen soll. So beträgt die Werbungskostenpauschale für Kontoführungsgebühren zum Beispiel 16 Euro und es ist kein Nachweis der tatsächlich angefallenen Kontoführungsgebühren erforderlich. Dieser kann jedoch natürlich erfolgen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind.

Beispiele für Werbungskosten

Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, welche Aufwendungen man als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben kann. Zu den Aufwendungen, die in der Regel einen großen Anteil an den absetzbaren Kosten darstellen, zählen die Fahrtkosten. Als Fahrtkosten gelten die Aufwendungen, die für das Zurücklegen des Weges von der Wohnung des Steuerpflichtigen bis zu Arbeitsstätte anfallen. Auch hier kommt eine Pauschale zum Tragen, nämlich die so genannte Entfernungspauschale (Pendlerpauschale). Im Rahmen dieser Pauschale kann für jeden gefahrenen Kilometer zur Arbeit (einfache Entfernung) ein Betrag von 30 Cent angesetzt werden. Wer also eine Wegstrecke von 30 Kilometern zur Arbeit hat, kann täglich neun Euro ansetzen und bei durchschnittlich 230 Arbeitstagen im Jahr würde man somit in diesem Bereich auf Werbungskosten von jährlich 2.070 Euro kommen.

Neben den Fahrtkosten gibt es noch eine Reihe von weiteren Werbungskosten im Rahmen der nichtselbstständigen Arbeit. Dazu zählen beispielsweise Bewerbungskosten, Kosten für ein Arbeitszimmer (wenn es sich eindeutig um ein reines Arbeitszimmer handelt), die berufliche Haftpflichtversicherung sowie ein beruflicher Anteil an der Rechtsschutzversicherung (Berufsrechtsschutz), Kosten für die doppelte Haushaltsführung, Kontoführungsgebühren (pauschal 16 Euro oder bei Einzelnachweis höhere Kosten), nicht vom Arbeitgeber erstattete Fortbildungskosten, Kosten für Arbeitsmittel (Fachliteratur etc.) und Kosten für Arbeits- oder Dienstbekleidung. Auch bei den Einkünften aus Vermietung- und Verpachtung kann man Werbungskosten ansetzen, wie zum Beispiel Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Abschreibungen auf die Anschaffungskosten und Schuldzinsen.