Urlaubsgeld
Gratifikation für die Urlaubszeit
Das Urlaubsgeld und seine Ursprünge
Das Einkommen der Arbeitnehmer besteht in der Regel nicht allein aus einem regelmäßigen Monatsgehalt, dem sogenannten Tariflohn. Vielmehr bringt die geschichtliche Entwicklung aufgrund gewerkschaftlicher Aktivitäten oder freiwilliger Leistungen von Arbeitgebern verschiedene weitere Zahlungen mit sich. Dazu zählen unter anderem
- Weihnachtsgeld,
- Urlaubsgeld,
- Sondergratifikationen.
Nur wenige Arbeitgeber leisten diese Zuwendungen an ihre Mitarbeiter auf freiwilliger Basis. In der Regel beruhen die Sonderzahlungen auf tarifvertraglichen Vereinbarungen.
Das Urlaubsgeld in seiner heutigen Form geht aus dem ursprünglichen Urlaubsentgelt hervor. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der in Paragraf 11 des Bundesurlaubsgesetzes festgeschrieben ist. Da Arbeitgeber ihre Mitarbeiter grundsätzlich für erbrachte Leistungen entlohnen, bestünde für die Zeit des Urlaubs, während der keine Arbeit geleistet wird, kein Entgeltanspruch. Um Arbeitnehmer vor einem Verdienstausfall während des Erholungsurlaubs zu schützen, regelt das Bundesurlaubsgesetz den Anspruch auf ein Urlaubsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten dreizehn Wochen vor dem Urlaubsantritt.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld
Urlaubsgeld darf nicht mit dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt verwechselt werden. Während das Urlaubsentgelt die Lohnfortzahlung für die Zeit des Erholungsurlaubs gewährleistet, erhöht das Urlaubsgeld als Sonderzahlung das Einkommen in der Urlaubszeit. Es dient grundsätzlich dem Zweck, einen durch Urlaubsreisen verursachten, höheren Einkommensbedarf zu decken. Auf das Urlaubsgeld besteht daher grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch. In den meisten Branchen wird das Urlaubsgeld tarifvertraglich zugesichert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Urlaubsgratifikation im Rahmen von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmervertretung und Arbeitgeber auszuhandeln. Darüber hinaus kann die Urlaubs-Sonderzahlung arbeitsverträglich zugesichert werden.
Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann eine einzelvertragliche Bewilligung von Urlaubsvergütungen dazu führen, dass sich daraus ein Anspruch für alle Mitarbeiter eines Unternehmens ergibt. Selbst wenn keine festgeschriebene Regelung über die Urlaubsgeldgewährung besteht, können Arbeitnehmer einen Anspruch haben. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Zahlung über lange Jahre auf freiwilliger Basis erfolgt. In diesem Fall beruht der Anspruch für die Zukunft auf der ständigen betrieblichen Übung.
Urlaubsgeld ist steuer- und sozialversicherungspflichtig
Der Anspruch auf die Urlaubs-Sonderzahlung kann von verschiedenen Kriterien abhängig sein. Insbesondere die Höhe der Zahlung wird bisweilen an der Einkommenshöhe bemessen. Sie orientiert sich unter Umständen auch an der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der regelmäßigen Arbeitszeit oder dem Familienstand der Arbeitnehmer. Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der vollständige Jahresurlaub in Anspruch genommen wird, so verringert sich der Urlaubsgeldanspruch anteilig. Da das Urlaubsgeld in der Praxis meist in den Sommermonaten in voller Höhe ausgezahlt wird, kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht bestehen.
Urlaubsgeld zählt zu den wenigen Einkunftsarten, die vor einer möglichen Pfändung geschützt sind. Dennoch unterliegt die Urlaubsvergütung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Das führt dazu, dass die Urlaubsvergütung auch in die Berechnung von Arbeitslosengeld I einfließt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können diese Verpflichtung umgehen, indem anstelle des Urlaubsgeldes eine Sozialbeihilfe vereinbart wird. Sozialbeihilfen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit und werden mit 25 Prozent pauschal versteuert. Die Sozialbeihilfe ist der Höhe nach begrenzt und wird für den Arbeitnehmer und jedes Familienmitglied gewährt.
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