Urlaubsanspruch
Erholungsurlaub der Arbeitnehmer
Gesetzlicher Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer
Wer selbstständig oder freiberuflich tätig ist, entscheidet selbst über das Verhältnis seiner Arbeitszeit zu seiner Freizeit. Er orientiert sich dabei an seiner Auftragslage und seinem Einkommen. Anders verhält es sich bei Arbeitnehmern. Ihre Berufstätigkeit erfolgt in einem Abhängigkeitsverhältnis zum jeweiligen Arbeitgeber. Zum Schutz der Arbeitnehmer sieht der Gesetzgeber verschiedene Rechte vor, die von Arbeitgebern berücksichtigt werden müssen, zum Beispiel
- Arbeitseinkommen,
- Urlaubsanspruch,
- geregelte Arbeitszeiten,
- Arbeitsbedingungen.
Der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Danach hat ein Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen in der Woche einen Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 20 Werktagen im Jahr. Von diesen Regelungen darf nur abgewichen werden, wenn es zum Vorteil für den Arbeitnehmer ist, der Arbeitgeber also freiwillig mehr Urlaubstage gewährt, als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch tarifvertragliche Vereinbarungen von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Verschiedene Personengruppen wie Jugendliche und Behinderte oder besondere Berufsgruppen haben darüber hinaus einen Anspruch auf längeren Erholungsurlaub.
Urlaubsanspruch für verschiedene Zwecke
Neben dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub erhalten Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage für besondere Zwecke. Dieser spezielle Urlaubsanspruch bezieht sich insbesondere auf die Fortbildung von Arbeitnehmern sowie auf die Wahrnehmung staatspolitischer und sozialer Aufgaben. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nicht in allen deutschen Bundesländern. Lediglich in Thüringen, Sachsen, Bayern und Baden-Württemberg gibt es einen solchen Urlaubsanspruch nicht. Der Sonderurlaub bezieht sich neben der beruflichen Fortbildung auch auf die politische Weiterbildung. Die Dauer des Bildungsurlaubs ist in den Gesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.
Sonderurlaub für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Jugendhilfe steht Arbeitnehmern in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu. Auch hier wird die Anzahl der zu gewährenden Urlaubstage in der entsprechenden Gesetzgebung der Länder festgelegt. Weitere Formen des Sonderurlaubs stellen der Erziehungsurlaub für Eltern sowie der Sonderurlaub bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen dar. Die bundeseinheitlichen, gesetzlichen Regelungen für diese Formen des Sonderurlaubs sind im Bundeserziehungsgeldgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.
Urlaubsanspruch und besondere Regelungen
Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer beinhaltet neben der Dauer des Urlaubs weitere Regelungen. Nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt, zu dem der Urlaub genommen werden kann, muss aber dabei die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Gleichzeitig soll der Urlaub möglichst zusammenhängend gewährt werden. Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in das folgende Jahr ist dann möglich, wenn es dem Arbeitnehmer aus persönlichen, gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, den gesamten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann der Urlaub bis Ende März des Folgejahres übertragen werden. Die Übertragung muss der Arbeitnehmer noch im laufenden Jahr bei seinem Arbeitgeber beantragen.
Tarifvertraglich können andere Regelungen vereinbart werden. Da der Jahresurlaub der Erholung des Arbeitnehmers dient, kann er seinen Urlaubsanspruch nicht durch finanzielle Mittel abgelten lassen. Dennoch ist der Arbeitnehmer berechtigt, während seines Urlaubs einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern diese dem Urlaubszweck nicht widerspricht.
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