Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt: Zahlen für den Ex-Partner?
Trennungsunterhalt: Ehe, Trennung, Scheidung
In Deutschland wird heute jede zweite Ehe geschieden. Das sind zumindest statistisch gesehen keine guten Aussichten für eine glückliche Ehe ein Leben lang. Wenn Paare sich trennen, geht es schlussendlich auch um finanzielle Fragen: Wer muss für wen zahlen? In der Phase der Trennung heißt diese Unterhaltspflicht Trennungsunterhalt.
Der Ehegattenunterhalt wird in den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt unterschieden. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht, wenn sich ein Ehepaar offiziell trennt. Nicht zwingend müssen hierfür getrennte Wohnungen vorhanden sein. Der Unterhalt in der Trennungsphase dient zur Sicherung des Lebensstandards, der den Einkommensverhältnissen während der Ehe entsprechen soll. Verdient ein Partner weniger als der andere, hat er bis zur Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wenn die Scheidung vollzogen wird, ist auch die Phase des Trennungsunterhalts beendet. Falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann nach der Scheidung ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt bestehen. Diese Form des Ehegattenunterhalts ist auch als nachehelicher Unterhalt bekannt.
So wird Trennungsunterhalt berechnet
Im Zuge einer Trennung entsteht in vielen Fällen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Als Voraussetzung für Unterhaltsansprüche in der Trennungsphase gelten unterschiedliche Einkommensverhältnisse beider Ex-Partner. Konkret muss der Partner mit dem höheren Nettoeinkommen seiner Ex-Frau oder seinem Ex-Mann den einkommensabhängigen Trennungsunterhalt bis zur Scheidung zahlen.
Zur Berechnung des Trennungsunterhalts wird das Nettoeinkommen herangezogen. Davon steht dem Unterhaltsverpflichtetem ein Selbstbehalt von eintausend Euro zu. Die Unterhaltspflichten belaufen sich auf 3/7 des Nettoeinkommens, wenn der andere Partner kein eigenes Einkommen hat und beispielsweise Hausfrau ist. Verfügt der andere Partner über ein eigenes, jedoch niedrigeres Einkommen, beläuft sich der Trennungsunterhalt auf 3/7 der Differenz zwischen beiden Nettoeinkommen. Bei der Berechnung findet ein Pauschalbetrag für berufsbedingte Aufwendungen Berücksichtigung.
Bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche können verschiedenartige Aufwendungen wie Kreditraten vom Nettoeinkommen abgerechnet werden. Nur vom verbleibenden Betrag wird auf Basis der Bezugsgröße von 3/7 dann der tatsächliche Bedarf ermittelt.
Trennungsunterhalt: Weiterführende Informationen
Es ist auch möglich, dass keiner von zwei Ex-Partnern einen Trennungsunterhalt leisten muss. Dies ist der Fall, wenn beide Partner gleich viel verdienen und keine Kinder haben. Auch nach einer Kurzzeitehe besteht häufig kein Anspruch auf Unterhalt. Da in den meisten Familien jedoch Einkommensunterschiede bestehen, ergibt sich in Vorbereitung auf die Scheidung in der Regel ein Anspruch auf Unterhalt in der Trennungsphase. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dabei auch, wenn der unterhaltsberechtigte Partner selbst ein Einkommen in ausreichender Höhe hat und finanziell eigentlich nicht auf Unterstützung angewiesen ist. Allein Gehaltsunterschiede begründen den Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Vor wenigen Jahren wurde das Unterhaltsrecht in Deutschland maßgeblich reformiert. Von diesen Neuerungen ist aber hauptsächlich der an den Trennungsunterhalt anschließende Geschiedenenunterhalt betroffen. Dieser wird ähnlich berechnet wie Unterhalt während der Trennung, gilt heute aber nur noch für die Zeit der Kindererziehung. Unterhaltspflichten gegenüber nicht berufstätigen Ex-Partnern gibt es nicht mehr.
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