Steuern auf Ablaufleistung einer Versicherung

Steuerliche Behandlung von Leistungen

Kapitalbildende Versicherungen erfreuen sich zur privaten Altersvorsorge einer großen Beliebtheit. Neben den Garantien und der hohen Sicherheit locken viele Sparer auch die steuerlichen Regelungen zur Ablaufleistung aus Versicherungen. Steuern fallen an, jedoch sind die Sätze vergleichsweise gering.

Steuern auf Versicherungen mit Abschluss vor dem 1.1.2005

Wer eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen hat, kann sich freuen. In diesem Fall ist die Kapitalzahlung oder Ablaufleistung zum vereinbarten Laufzeitende komplett steuerfrei.

Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Laufzeit: Mindestens 12 Jahre,
  • Beitragszahlungsdauer: Mindestens 5 Jahre.

Wer die Leistungen in der Ablaufphase als wiederkehrende Rente in Anspruch nimmt, muss lediglich den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Bei einem Endalter von 65 beläuft sich der Ertragsanteil auf gerade einmal 18 Prozent. Dieser Prozentsatz der erhaltenen Rente wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.

Zu beachten ist jedoch, dass man den bereits seit mindestens 2005 laufenden Vertrag nicht verändert. Wer z.B. auf die Idee kommt, seine steuerfreie Ablaufleistung durch eine Aufstockung des monatlichen Beitrags oder eine Einmalzahlung zu erhöhen, wird später vom Finanzamt bestraft. In diesem Fall müsste der komplette Vertrag nach den Regeln für neu abgeschlossene Verträge versteuert werden.

Steuern auf Versicherungen mit Abschluss nach dem 31.12.2004

Anders sehen die Steuern auf Ablaufleistungen von Kapitalbildenden Versicherungen für Abschlüsse nach dem 31.12.2004. Seitdem gilt das Alterseinkünftegesetz. Demnach gilt für Verträge der sogenannten 3. Schicht, dass die Erträge generell voll steuerpflichtig sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn

  • Der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hat,
  • Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

In diesem Fall muss lediglich die Hälfte der Erträge versteuert werden. Für die Besteuerung im Falle eines Rentenbezugs hat sich nichts geändert. Wer eine monatliche Rente erhält, muss einen fiktiven Ertragsanteil bei der Steuererklärung angeben. Im Regelfall fährt also der Rentenbezieher steuerlich gesehen günstiger als der Empfänger einer Kapitalleistung.

Steuern auf Ablaufleistungen bei betrieblichen Versicherungen

Nur wer eine Direktversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen hat, kann die Ablaufleistung ohne Steuern vereinnahmen. Dazu muss der Vertrag mindestens 12 Jahre laufen und eine Beitragszahlungsdauer von 5 Jahren aufweisen. Die Rentenzahlungen sind mit dem verringerten Ertragsanteil zu versteuern.

Die Kapitalleistungen aus einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds sind bei Abschluss vor dem 1. Januar 2005 voll steuerpflichtig, wenn eine Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vereinbart wurde. Im Regelfall wird jedoch die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG gewählt. Dann ist die Ablaufleistung steuerfrei, sofern der Vertrag 12 Jahre läuft und mindestens 5 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden.

Für betriebliche Versicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, sind die Leistungen stets voll zu versteuern. Zudem ist es seitdem nur noch möglich, maximal 30 Prozent des angesammelten Kapitals als Einmalleistung zu vereinnahmen.