Steuerklasse und Lohnsteuerklasse

Ratgeber zur Einteilung der Steuerklassen

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland ist in eine Lohnsteuerklasse eingetragen. Der Lohnsteuerabzug sowie die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer hängen von der Steuerklasse ab. Unser Ratgeber gibt Informationen, wer in welche Steuerklasse kommt.

Das System der Steuerklassen ist in Deutschland im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Insgesamt sieht das Gesetz sechs verschiedene Lohnsteuerklassen vor. Die jeweilige Zuordnung zu einer dieser Klassen bestimmt die Höhe der von Arbeitnehmern zu zahlenden Lohnsteuern sowie des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer.

Der Arbeitgeber ermittelt den an das Finanzamt abzuführenden Steuerbetrag mittels einer maschinellen Lohnabrechnung oder händisch per Lohnsteuertabelle.

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Überblick zu Steuerklassen

Die Zuordnung in eine Steuerklasse dienen dazu, die Lohnsteuer von Arbeitnehmern näherungsweise zu berechnen. Grundsätzlich orientiert sich die Steuerklasse nach dem Familienstand. Ehepaare haben dabei Wahlmöglichkeiten.

Steuerklasse 1

Alleinstehende werden automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet. Ebenfalls in diese Kategorie fallen Verheiratete, die dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben. 

Steuerklasse 2

In die Steuerklasse 2 fallen Alleinerziehende. 

Steuerklasse 3

Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Wenn z.B. ein Ehepartner die Steuerklasse 5 gewählt hat oder gar kein Arbeitseinkommen erzielt, wird der andere Partner in die Klasse 3 eingeteilt. Dies gilt ebenso für Verwitwete. 

Steuerklasse 4

Die Lohnsteuerklasse 4 ist Verheirateten vorbehalten, die beide ein ähnlich hohes Einkommen erzielen und beide der Klasse 4 angehören. 

Steuerklasse 5

Bei Ehepaaren erhält der nicht erwerbstätige Partner oder der Partner mit dem deutlich geringeren Einkommen die Steuerklasse 5

Steuerklasse 6

Die Lohnsteuerklasse 6 gilt für Ledige und Verheiratete ab der zweiten Beschäftigung, sofern mehrere Jobs ausgeübt werden und den Arbeitgebern Lohnsteuerkarten vorgelegt werden müssen. Der Verdienst muss ab dem ersten Euro voll versteuert werden.

Wie erfolgt der Lohnsteuerabzug?

Der Arbeitgeber ist für die Ermittlung der korrekten Höhe der Steuerschuld und dessen Abführung an das zuständige Finanzamt verantwortlich. Mit jeder Lohnabrechnung erfolgt die Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Steuern werden vom Bruttoarbeitslohn abgezogen.

Eingetragene Freibeträge werden berücksichtigt und vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.

Freibeträge bei der Lohnsteuer

Je nach Lohnsteuerklassen gelten unterschiedliche Freibeträge. Die Freibeträge teilen sich auf in:

Zu beachten, dass z.B. der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht in der Steuerklasse VI angesetzt werden kann. Der Grundfreibetrag gilt indes nicht für die Steuerklassen V und VI. Kinderfreibeträge können zusätzlich nicht in der Steuerklasse I angesetzt werden. Zudem wird ein Kinderfreibetrag nur dann berücksichtigt, wenn eine Steuerersparnis höher als das ausgezahlte Kindergeld ist.

Wechsel der Lohnsteuerklasse

Wenn sich die Lohnsteuerklasse ändert, reduziert oder erhöht sich die zu zahlende Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer. Eine Änderung der Steuerklasse muss dem Finanzamt mit dem Antrag "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" grundsätzlich vor dem 1. Januar des Folgejahres mitgeteilt werden. Im Laufe eines Jahres kann man die Steuerklasse nur einmal wechseln. Dieser Wechsel muss bis zum 30. November erfolgt sein.

Bei Ehepaaren muss der Steuerklassenwechsel von den Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Der Steuerklassenwechsel wird nach Änderung der Lohnsteuerkarte vorgenommen. Der Wechsel wird jedoch erst zum auf die Antragstellung folgenden Monat wirksam.