Steuerklasse 5

Für wen gilt die Lohnsteuerklasse 5?

Mit der Lohnsteuerklasse werden bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer und weitere Abgaben ermittelt. Die Steuerklasse 5 wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wenn ein Ehegatte in die Steuerklasse 3 eingetragen wird.

Informationen zur Steuerklasse 5

Die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 5 ist im § 38 b Nr. 5 EStG geregelt. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner nicht dauerhaft getrennt und im Inland leben. Die Steuerklasse 5 wird insbesondere dann empfohlen, wenn einer die Einkommen der Ehegatten stark voneinander abweichen, wenn z.B. einer 20.000 EUR pro Jahr und der andere 80.000 EUR pro Jahr verdient.

In diesem Beispiel würde der Besserverdienende der Steuerklasse 3 und der Geringerverdienende der Steuerklasse 5 zugeordnet werden. Die einbehaltene Lohnsteuer ist dann für den Besserverdienenden günstiger und für den der Steuerklasse 5 zugeordneten Ehepartner deutlich schlechter. Für das Ehepaar wird insgesamt zu wenig Lohnsteuer eingezogen. Eine Steuererklärung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die steuerliche Belastung in der Steuerklasse 5 ist allein deswegen höher, weil kein Grundfreibetrag, kein Sonderausgabenpauschbetrag, keine Vorsorgepauschale und kein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden können. Die steuerliche Progression ist bereits ab dem ersten Euro überdurchschnittlich hoch.

Tipps zur Steuerklasse 5

Die Lohnsteuerklasse 5 eignet sich vor allem für diejenigen, bei denen ein Ehepartner nur vorübergehend einer Arbeit nachgeht oder bei dem das Einkommen nicht ausreicht, um die Freibeträge auszuschöpfen.

Problematisch ist die Aufteilung in die Klassen 3 und 5 vor allem für den Geringverdiener. Denn nach Abzug der Steuern und Abgaben bleibt auf dem Gehaltszettel relativ wenig übrig. Dies kann die Arbeitsmotivation entsprechend schmälern. Bei der Steuerklasse 5 überlässt man den Grundfreibetrag komplett dem Ehepartner.

Dadurch, dass alle Lohnersatzleistungen vom Nettoeinkommen abhängen, beeinflusst die Steuerklassenwahl auch die Sozialleistungen. Wenn absehbar ist, dass man Krankengeld oder Mutterschaftsgeld in Anspruch nehmen will, sollte man in die Steuerklasse 4 und 4 wechseln.