Steuererklärung 2018

Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Aufgrund von Friständerungen muss die Steuererklärung für das Jahre 2018 erstmalig nicht mehr zum 31. Mai, sondern erst zum 31. Juli 2019 abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuer vom Steuerberater anfertigen lassen. 

Wozu dient eine Steuererklärung?

Die Steuererklärung dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Dazu legt der Steuerpflichtige in der Steuererklärung gegenüber der Steuerbehörde einen schriftlichen Aufschluss über seine Einkommensverhältnisse offen dar.  In Deutschland kann die Steuererklärung seit 1999 aber auch elektronisch übermittelt werden. Zur Aufschlüsselung seines Einkommens kann der Steuerpflichtige auch einen Dritten, meist einen Steuerberater, bevollmächtigen.

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Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben. Denn durch den direkten Lohnsteuerabzug vom monatlichen Gehalt gilt die Einkommensteuer als bezahlt. Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist geregelt, wer gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Nach § 46 Abs. 2 EStG sind folgende Arbeitnehmer zur Abgabe verpflichtet:

  • Bei Zusammenveranlagung und wenn beide Ehepartner einen Arbeitslohn bezogen haben und einer der Ehepartner in der Steuerklasse V oder Steuerklasse VI veranlagt wird.
  • Sofern ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
  • Bei Bezug von steuerfreien Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld I, Eltern-, Kranken-, Kurzarbeitergeld.
  • Bei Bezug von steuerpflichtigen Nebeneinkünften, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renten, die den Wert von 410 Euro im Monat übersteigen.
  • Bei Bezug von Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern, wobei das zweite Arbeitsverhältnis nach Steuerklasse VI abgerechnet wird.
  • Auch Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das Einkommen aus Renten und Mieteinnahmen den Grundfreibetrag von 8.001 EUR pro Jahr übersteigt. 

Nichtarbeitnehmer müssen beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung dann einreichen, wenn ihre Einkünfte abzüglich der Werbungskosten, Betriebsausgaben etc. über dem Grundfreibetrag liegen.

Fristen zur Abgabe der Steuererklärung 2018

Neuerungen bei den Abgabefristen
Bei der Steuererklärung sind bestimmte Fristen zu beachten. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss erstmalig nicht mehr - wie bisher - am 31. Mai 2019, sondern erst zum 31. Juli 2019 abgegeben werden, das bedeutet eine Fristverlängerung von zwei Monaten.

Wird ein Steuerberater hinzugezogen, verlängert sich die Frist auf Ende Februar des darauffolgenden Jahres (für die Steuererklärung 2018 ist das der 29.2.2020). 

Es besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ansonsten erhebt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag.

Fristen bis zur Steuererklärung für das Jahr 2017
Bis zur Steuererklärung für das Jahr 2017 musste die Steuererklärung immer bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden, wenn man grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder diese vom Finanzamt veranlagt wurde. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuererklärung für das Jahre 2017 bis zum 31. Mai 2018 abgegeben werden musste. 

Wer von einem Steuerberater oder ein Lohnhilfeverein bei der Abgabe der Steuererklärung vertreten wird, kann eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres beantragen. Bei Landwirten gilt der 30. September bzw. der 28. Februar als Abgabetermin.

Prüfung der Steuererklärung vom Finanzamt

Die Steuererklärung wird beim örtlichen Finanzamt abgegeben. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag festgesetzt und in Gestalt eines Steuerbescheids geltend gemacht. Wurde eine höhere Steuer bereits gezahlt als errechnet, wird von Amts wegen eine Erstattung über die Differenz vorgenommen.

Formulare für die elektronische Steuererklärung / ELSTER

Das zuständige Finanzamt hält die Mantelbögen in Papierform bereit. Beim zuständigen Finanzamt lassen sich die Formulare auch im Internet aufrufen und bequem am PC ausfüllen. Über das ELSTER-Portal kann die Steuererklärung auch online vorgenommen werden. Im Internet stehen die Formulare unter www.steuerliches-info-center.de und www.elster.de bereit.

Vorteil der elektronischen Abgabe ist die bevorzugte Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt sowie der entsprechende Nachweis über die Abgabe. Die dazugehörigen Belege, das gilt auch für die Spendenbelege, müssen nur nach schriftlicher Aufforderung durch das Finanzamt eingereicht werden. Für die Belege gilt eine Aufbewahrungspflicht, nach Erhalt des Steuerbescheids müssen die Unterlagen noch ein Jahr aufbewahrt werden. 

Vereinfachte Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen

Mit der Einkommensteuererklärung übermittelt der Steuerpflichtige dem Finanzamt sämtliche Angaben bezüglich seiner Einkommensverhältnisse, um die Festsetzung der Einkommensteuer zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine vereinfachte Steuererklärung abzugeben. Dadurch bleibt einem das Ausfüllen von zahlreichen Formularen und Vordrucken sowie das Sammeln von unzähligen Unterlagen erspart.

Damit die vereinfachte Steuererklärung eingereicht werden darf, muss der Arbeitnehmer einen Arbeitslohn erhalten haben. Auch andere Versorgungsbezüge oder Leistungen, die als Lohnersatz gelten, können hier geltend gemacht werden. Darüber hinaus bestehen Einschränkungen auf die Geltendmachung von Sonderausgaben, Werbungskosten und Ausgaben für außerordentliche Belastungen. Diese müssen für Angestellte typisch sein. Wird das Arbeitseinkommen durch zusätzlich Einkünfte erhöht oder werden Steuerermäßigungen erwartet, so besteht die Pflicht, die ausführliche Steuererklärung durchzuführen.

Ebenso kann die vereinfachte Steuererklärung nicht eingereicht werden, wenn Spenden an Parteien oder gemeinnützige Einrichtungen geltend gemacht werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist es ausreichend, die nur zwei Seiten lange vereinfachte Steuererklärung zur Ermittlung der Einkommensteuer an das Finanzamt zu übermitteln.

Erforderliche Angaben für die vereinfachte Steuererklärung

Als begünstigter Steuerpflichtiger müssen mit der vereinfachten Steuerklärung wichtige Daten und Informationen an das Finanzamt übermittelt werden. Dazu zählen neben den persönlichen Daten wie Name, Anschrift, Familienstand, Beruf, ebenso wie Angaben zum Einkommen und eventuellen Begünstigungen. Die lohnsteuerliche Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, die angeführt werden muss, befindet sich auf der Lohnsteuerbescheinigung. Des Weiteren müssen dem Finanzamt sämtliche erhaltene Lohnersatzleistungen mitgeteilt werden.

Werden Altersvorsorgebeiträge wie zum Beispiel die Riester-Rente bezahlt, so sind diese ebenfalls anzuführen. Von großer Wichtigkeit sind auch die Abzugsbeträge, die die Einkommenssteuer vermindern. Dies sind etwa Werbungskosten und auch Pendlerpauschalen. Ebenso fallen auch außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Sonderausgaben darunter. Die vereinfachte Steuererklärung kann mittels der erhältlichen Formulare eingereicht werden. Die Formulare stehen auch im Internet auf der Homepage des Finanzamtes zum Ausfüllen und Ausdrucken zur Verfügung. Für die vereinfachte Steuererklärung ist es wichtig, die gemachten Angaben durch Unterlagen zu bestätigen und der Erklärung beizulegen.

Unterlagen für die vereinfachte Steuererklärung

Zwar handelt es sich bei der vereinfachten Steuererklärung um ein kürzeres Formular, das wenig Aufwand erfordert, aber bestimmte Unterlagen müssen der Erklärung bei der Übermittlung an das Finanzamt dennoch mitgegeben werden. Die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, eventuell auch mehrere, wenn vorhanden, müssen beigelegt werden. Werden Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen, sind auch diese Bestätigungen der Steuererklärung anzuhängen.

Für die vereinfachte Steuererklärung stehen die Anlagen „Kind“, „AV“ und „VL“ zur Verfügung. Diese müssen ebenfalls, sofern erforderlich, gemeinsam mit der Steuerklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Leben Kinder, die minderjährig oder noch in der Berufsausbildung sind, im Haushalt, so muss für jedes einzelne Kind die Anlage „Kind“ ausgefüllt werden. Erfolgen regelmäßige Zahlungen an Altersvorsorgebeiträgen wie Riester- oder Rürup-Rente, muss zusätzlich das Formular „Anlage AV“ eingereicht werden. Sämtliche Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten beantragt werden, müssen durch entsprechende Einzelbelege belegt werden.