Pflegekosten in der Steuererklärung
Pflege steuerlich absetzen
Pflegekosten: Was sind die Voraussetzungen?
Damit die Pflegekosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So muss es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln. Dazu zählen z.B. die Betreuung, Pflege und Versorgung von Pflegebedürftigen. Ebenso werden die Essenszubereitung, die Wohnungsreinigung und Einkäufe zu diesen Dienstleistungen gezählt. Der Steuerpflichtige übernimmt die Kosten für Pflege und Betreuung.
Der Angehörige eines Pflegebedürftigen muss der Auftraggeber der Pflegedienstleistungen sein. Die Bezahlung der Pflegekosten muss per Überweisung erfolgen. Der Nachweis gegenüber dem Fiskus erfolgt durch einen entsprechenden Beleg. Die Pflegedienstleistungen müssen entweder im Haushalt de Angehörigen oder des Pflegebedürftigen erbracht werden.
Zu beachten, dass der Steuerabzug nur dann vorgenommen werden darf, wenn die Pflegekosten nicht bereits an anderer Stelle in der Steuererklärung berücksichtigt worden sind. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Beratung durch einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen.
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Wie hoch sind Pflegekosten in der Steuererklärung absetzbar?
Von den Aufwendungen für Pflege und Betreuung eines Angehörigen können bis zu 20 Prozent direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Maximal erkennt das Finanzamt einen Abzug von 4.000 EUR pro Jahr, was Gesamtkosten von 20.000 EUR entspricht.
Durch die Neuregelungen des Gesetzgebers soll die Inanspruchnahme von Pflegedienstleistungen erleichtert und die häusliche Pflege gestärkt werden. Daher wird das von den Pflegekassen ausgezahlte Pflegegeld nicht mehr auf die Steuerermäßigung angerechnet, auch wenn es an die pflegenden Angehörigen ausgezahlt wird.
Zudem muss für den Steuerabzug kein Nachweis der Pflegestufe vorgelegt werden. Wer eine Pflegedienstleister beauftragt, kann somit auch ohne Vorliegen der Pflegestufe von den Steuervorteilen profitieren.
Pflege-Pauschbetrag reduziert Steuerbelastung
Neben der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegedienstleistungen kann der pflegende Angehörige auch den Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR in der Steuererklärung ansetzen. Der Pauschbetrag führt zu einer Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer.
Beide Steuerentlastungen - Pauschbetrag und direkter Abzug - können vom Steuerpflichtigen gleichzeitig angesetzt werden. Der Pflegebedürftige muss kein Angehöriger sein, um den Pauschbetrag anzurechnen. Der Kostennachweis ist ebenfalls nicht erforderlich. Auch der Ort der Pflegedienstleistung ist unerheblich.
Allerdings darf der Pflegende für die Pflegeleistungen keine finanziellen Gegenleistungen erhalten haben. Die pflegebedürftige Person muss dauerhaft hilflos sein. Der Pflege-Pauschbetrag wird auch dann berücksichtigt, wenn die zu pflegende Person nur am Wochenende gepflegt wird, weil sie unterhalb der Woche in einem Pflegeheim versorgt wird.
Weitere Informationen
- Trennungsunterhalt(vorheriger Artikel)