Sonderausgaben

Tipps für Steuererklärung

Sonderausgaben in der Steuererklärung mindern das zu versteuernde Einkommen. Im Steuerrecht wird zwischen allgemeinen Sonderausgaben, den Vorsorgeaufwendungen und den sonstigen Sonderausgaben unterschieden. Die absetzbaren Sonderausgaben werden im Einkommensteuergesetz genannt.

Der deutsche Staat gewährt seinen Bürgern bestimmte private Ausgaben, die steuerlich abgesetzt werden dürfen. Bei den Sonderausgaben handelt es sich um Kosten, die im Zusammenhang mit der Lebensführung entstehen.

Definition Sonderausgaben

Als Sonderausgaben im Sinne des deutschen Einkommenssteuerrecht sind Ausgaben anzusehen, die Steuerpflichtige weder den Rubriken der Werbungskosten noch der Betriebsausgaben zuordnen können.

Sind derartige Ausgaben innerhalb des Steuerjahres angefallen, können sie im Rahmen der privaten Steuererklärung entsprechend geltend gemacht werden. Zu den Sonderausgaben zählen dabei unter anderem Steuerberatungskosten, Kosten für die Berufsausbildung sowie verschiedene Vorsorgeaufwendungen. Insbesondere die Altersvorsorgeaufwendungen, die im Rahmen einer Riester- oder einer Rürup-Rente getätigt werden, können über die Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden.

Die Summe aller Sonderausgaben wird dann vom Finanzamt aufgerechnet und mit eventuell vorhandenen Pauschalbeträgen, etwa dem Vorsorgepauschbetrag oder dem Sonderausgaben-Pauschbetrag, verrechnet. Die hierbei ermittelte Summe kann anschließend von den vorhandenen Einkünften abgezogen werden, um so die Steuerlast zu verringern. Nicht selten kommt es durch den Ansatz von Sonderausgaben zu einer Reduzierung der Steuernachzahlung oder aber zu einer Steuererstattung.

Allgemeine Sonderausgaben

Sonderausgaben, die im Rahmen der Steuererklärung angesetzt werden, unterteilen sich in allgemeine Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.
Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören dabei Unterhaltsleistungen, die geschiedene Personen an ihren getrennt lebenden Ehegatten bezahlen müssen. Auch die Kirchensteuer sowie die Bezahlung von Renten oder dauernde Lasten, zu deren Zahlung der Steuerpflichtige verpflichtet ist, gehören zu den allgemeinen Sonderausgaben.

Steuerlich absetzbar sind weiterhin Steuerberatungskosten sowie die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium. Hierbei können Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Kalenderjahr angesetzt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die bei der Berufsausbildung entstehenden Kosten bei einem Ausbildungsdienstverhältnis als Werbungskosten anzusetzen sind, gleiches gilt für ein Masterstudium, welches in der Regel als Zweitstudium absolviert wird.

Seit einiger Zeit haben Eltern ebenfalls die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten als allgemeine Sonderausgaben anzusetzen. Sofern das Kind das im Alter zwischen drei und sechs Jahren ist, können Eltern in diesem Fall zwei Drittel ihrer Kosten, maximal 4.000 Euro, geltend machen. Seit Januar 2009 ist es zudem möglich, 30% des zu zahlenden Schulgeldes an einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule in Deutschland anzusetzen.

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Altersvorsorgeaufwendungen

Da die private Altersvorsorge in Deutschland einen immer höheren Stellenwert einnimmt, ist es Steuerpflichtigen auch möglich, spezielle Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. So können private Beiträge für die Altersvorsorge ebenfalls die Steuerlast mindern und somit zu Steuereinsparungen führen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören zum einen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu gleichgestellten Aufwendungen, etwa der berufsständischen Versorgung.

Gleichzeitig können aber auch Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, etwa zur beliebten Riester-Rente oder zur Rürup-Rente als Altersvorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass Beiträge zur Riester-Rente nur mit maximal 2.100 Euro angesetzt werden können, Beiträge für die Rürup-Rente hingegen sind bis zu 20.000 Euro pro Person und bis zu 40.000 Euro für Ehepaare absetzbar. Dabei muss beachtet werden, dass aktuell bei der Rürup-Rente nicht 100% der Aufwendungen angerechnet werden, sondern dass der anrechenbare Betrag derzeit bei 70% liegt und pro Jahr um weitere zwei Prozent ansteigt. Erst 2025 kann dann der komplette Betrag steuerlich angerechnet werden.

Neben den Aufwendungen zur Riester- und zur Rürup-Rente zählen auch Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften einer betrieblichen Altersvorsorge zu den Altersvorsorgeaufwendungen.

Günstigerprüfung

Unter der Günstigerprüfung wird eine Prüfung des Finanzamtes verstanden, die dabei in der Regel zwei verschiedene Steuervarianten prüfen. Sofern der Steuerpflichtige die Wahl hat, einen Pauschalbetrag zu nutzen oder aber seine tatsächlichen Kosten anzusetzen, prüft das Finanzamt die jeweils beste Lösung für den Steuerpflichtigen.

Die Günstigerprüfung wird zum Beispiel im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen durchgeführt, sofern Beiträge zur Riester- oder zur Rürup-Rente angesetzt werden sollen. Im Rahmen der Riester-Rente prüft das Finanzamt dabei, ob die staatlichen Zulagen höher sind als der erzielte Steuervorteil. Bei der Rürup-Rente hingegen wird bis zum Jahr 2019 geprüft, ob der Steuervorteil nach geltendem Recht oder nach dem bis 2005 geltenden Steuerrecht größer ist.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zum Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Aufwendungen zur Arbeitslosenversicherung, zur Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Beiträge, die Steuerpflichtige für eine Haftpflichtversicherung, eine Risikolebensversicherung sowie eine Kapitallebensversicherung gezahlt haben, gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Beim Ansatz der Beiträge für eine Lebensversicherung muss jedoch beachtet werden, dass diese noch vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde und als Rentenversicherung mit laufenden Beiträgen bedient wird. Das Kapitalwahlrecht muss in diesem Fall ausgeschlossen sein. Auch Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht können steuerlich angesetzt werden, sofern das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden kann.

Diese genannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen können seit dem Jahr 2010 bis zu einem Betrag von 1.900 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Sofern die Beiträge zur Krankenversicherung vom Steuerpflichtigen komplett selbst getragen wurden, erhöht sich dieser Betrag auf 2.800 Euro.

Sonstige Sonderausgaben

Zum Bereich der Sonderausgaben in der privaten Steuererklärung können zudem sonstige Sonderausgaben angesetzt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für die Wiederherstellung oder zur Sanierung von Gebäuden, die privat genutzt werden und unter den Bereich der Baudenkmäler fallen. Auch anfallende Sanierungskosten für Gebäude in Sanierungsgebieten sowie für schutzwürdige Kulturgüter können derart steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzug ist hier jedoch nicht sofort in voller Höhe möglich, sondern es erfolgt ein Abzug von neun Prozent über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren.

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