Schenkung und Schenkungsvertrag
Schenkung statt Erbschaft
Was versteht man unter einer Schenkung?
Als Schenkung wird jene Tat bezeichnet, wenn eine Person aus dem eigenen Vermögen heraus alles oder Teile davon an einen anderen unentgeltlich übergibt. Es ist wichtig, dass bei diesem Akt beide Parteien damit einverstanden sind. Dabei kann es sich um Grundstücke, Liegenschaften oder andere Güter handeln. Der Schenkende verpflichtet sich durch die Zusage der unentgeltlichen Übergabe sich an die Vereinbarung zu halten. Dem Beschenkten entstehen grundsätzlich keinerlei Verpflichtungen.
Mit einem Schenkungsvertrag kann sichergestellt werden, dass bei einer Schenkung ohne tatsächliche Übergabe - wie bei Grundstücken usw - alle über die Vereinbarungen belehrt werden. Vor allem der Schenkende muss sich der Tragweite seines Handelns bewusst sein. Handelt es sich allerdings um Schenkungen im täglichen Leben, werden also die geschenkten Gegenstände auch tatsächlich an den Empfänger übergeben, sind solche Verträge, auch Notariatsakte genannt, nicht erforderlich. Durch diesen Akt wird mit einer Urkunde, die ein Notar ausstellt, die Übergabe bestätigt.
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Steuerlicher Vorteil einer Schenkung
Wer den Schenkungssteuerfreibetrag nutzt, kann Vermögen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei übertragen. Der Freibetrag kann alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Eine rechtzeitige Planung ist bei steuerfreien Übertragungen also ratsam. Die Höhe des Freibetrags orientiert sich am Verwandtschaftsgrad des Schenkenden zum Empfänger. Grundsätzlich gilt: Für nähere Verwandte, z.B. Ehegatten oder Kinder, steht ein größerer Spielraum zur Verfügung als für entfernte Angehörige. Weiterer Vorteil: Künftige Wertzuwächse des übertragenen Vermögens unterliegen nicht mehr der Erbschaftsteuer. Dies ist vor allem bei Grundstücken, Immobilien und Aktien bzw. Unternehmensanteilen von Interesse.
Was ist ein Schenkungsvertrag?
Ein Schenkungsvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der abgeschlossen wird, wenn ein Eigentümer - bsw. eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks usw. - sein Eigentum an jemanden weiter schenken möchte. Nur wenn dieser Vertrag geschlossen wird, hat der neue Eigentümer die Möglichkeit, im Grundbuch eingetragen zu werden. Die Schenkung selbst ist ein normales, zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten abgewickelt wird. Im Schenkungsvertrag stimmen beide Vertragspartner den dort angeführten Bedingungen zu und verpflichten sich, die vereinbarten Leistungen einzuhalten und durchzuführen. Dadurch hat nicht nur der Schenker Aufgaben und Leistungen zu erbringen, sondern auch der Beschenkte.
Unterschreiben beide den Vertrag, so gilt dieser als rechtskräftige Schenkung und der Eintragung ins Grundbuch steht nichts im Wege. Für die Höhe der Gebühren eines Schenkungsvertrags kommt es darauf an, ob Kinder oder Ehegatten als Beschenkte vorgesehen sind. In jedem Fall ist allerdings eine Grunderwerbsteuer zu bezahlen, die grundsätzlich 2 Prozent vom dreifachen Einheitswert beträgt. Die Schenkungsteuer, die früher für diese Übergaben üblich war, wird heute nicht mehr berechnet.
Handschenkung mit oder ohne Schenkungsvertrag
Dass ein Mensch einem anderen ein Geschenk bereitet, gehört zum alltäglichen Leben. Dabei kann es sich um kleine Aufmerksamkeiten, Geburtstagsgeschenke, aber auch um größere Gaben handeln. Auch wenn es sich nur um Kleinigkeiten handelt, so spricht man auch hierbei von einer Schenkung, nämlich der Handschenkung. Im Gegensatz zu Schenkungen von Immobilien, Grundstücken, usw. bedarf eine solche Handschenkung keinen Schenkungsvertrag. Im Unterschied zur Schenkung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Handschenkung dann abgeschlossen, wenn die Übergabe erfolgt ist.
Wird der geschenkte Gegenstand allerdings nicht sofort übergeben, sondern zunächst nur das Versprechen des Schenkers an den Beschenkten verkündet, so ist ein Schenkungsvertrag erforderlich. Bei Immobilien muss das Schenkungsversprechen auch notariell beglaubigt werden, um rechtsgültig zu sein. Hierin hat der Schenker auch die Möglichkeit, etwaige Bedingungen oder Klauseln einzubauen, die den neuen Besitzer zum Beispiel daran hindern, mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot ein geschenktes Haus zu verkaufen oder zu belasten. Es kann auch vereinbart werden, dass der bisherige Besitzer lebenslanges Wohnrecht in der Eigentumswohnung hat und nur unter dieser Bedingung die Wohnung an ein Familienmitglied oder eine andere Person übergeben wird.
Vor- und Nachteile bei einem Schenkungsvertrag
Ein Schenkungsvertrag birgt für den Beschenkten ebenso wie für den Schenker Vor- und Nachteile. Für den Schenkenden kann durch die Aufnahme von Klauseln und Bedingungen in den Vertrag ein Vorteil aus der Schenkung gezogen werden, wie dies zum Beispiel beim lebenslangen Wohnrecht der Fall ist. Der Schenker übergibt zwar Haus und Hof und damit auch Pflichten und Rechte an der Immobilie an den Beschenkten, darf aber dennoch bis an sein Lebensende dort wohnen bleiben.
Der Schenkungsvertrag gilt zwar mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner als rechtswirksam, dennoch hat der Schenker die Möglichkeit diesen rückgängig zu machen, wenn sich der Beschenkte nicht an die vertraglichen Vereinbarungen hält. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies sofort nach Vertragsabschluss oder erst ein paar Jahre später der Fall ist. Hierbei ist es sogar möglich, bei Gericht die Rückgabe des Gegenstandes oder Schenkungsobjektes einzufordern. Der Beschenkte hingegen übernimmt mit der Übergabe der Immobilie nicht nur das Recht, diese bewohnen zu dürfen, sondern auch die Pflichten, sämtliche Zahlungen usw., die regelmäßig anfallen, zu tätigen und etwaige Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.
Meldepflichtige Schenkung
Schenkungen, die einen bestimmten Wert übersteigen, müssen gemeldet werden. Dabei handelt es sich um Schenkungen, die unter Lebenden erfolgen. Dazu gehören freiwillige Zuwendungen, durch welche der Beschenkte bereichert wird, wie bspw. Bargeld oder Kapitalforderungen, aber auch Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften sowie Beteiligungen als stiller Gesellschaften.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht der Schenkung sind Schenkungen, die gerichtlich oder notariell beurkundet wurden oder die aufgrund ihres geringen wertes nicht der Schenkungsteuer unterliegen.
Neben dem Erwerber der Schenkung sind auch der Geschenkgeber sowie der Rechtsanwalt bzw. der Notar zur Meldung verpflichtet. Die Meldung hat innerhalb von längstens drei Monaten beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Mittlerweile sind Meldungen von Schenkungen auf elektronischem Weg ebenso üblich und mit dem Gesetz vereinbar. Die Papierform wird nur in Ausnahmesituationen erlaubt.
Schenkung rückgängig machen
Unter bestimmten Umständen hat der Schenkungsgeber die Möglichkeit, eine Schenkung rückgängig zu machen. Damit dies möglich ist, muss allerdings ein Schenkungsvertrag vorliegen. Dieser kann zwar nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden, allerdings ist es möglich, wenn zum Beispiel der Schenker nach der erfolgten und abgeschlossenen Schenkung erkennt, dass der Beschenkte mit dem übertragenen Vermögen nicht angemessen umgeht. Der Vorgang des Rückgängigmachens von Schenkungen wird als Rückabwicklung bezeichnet.
Ein weiterer Grund, um Schenkungen rückgängig machen zu können, liegt darin, dass der Schenker verarmt und nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Er hat in diesem Fall das Recht auf sein geschenktes Vermögen. Auch bei grobem Undank können Schenkungen widerrufen werden.