Schenkungsteuer

Steuerersparnis bei Schenkungen und beim Erbe

Sie suchen nach einer Möglichkeit, wie Sie die Erbschafts- und Schenkungsteuer mindern oder die gesetzliche Erbfolge umgehen können? Dann kann eine Schenkung für Sie die richtige Wahl sein. Dabei gibt es aber einige Besonderheiten zu beachten.

Die Schenkungssteuer in Deutschland

Eine Schenkung ist eine Übertragung von materiellen oder immateriellen Vermögen zwischen Lebenden. In Deutschland fällt bei einer solchen Übertragung grundsätzlich eine Steuerpflicht in Form der Schenkungsteuer an. Trotz der Steuerpflicht muss nicht jede Schenkung zu einer Steuerlast führen, da das deutsche Recht bei einer Schenkung Freibeträge vorsieht. Dabei handelt es sich um die gleichen Freibeträge, die auch bei einer Erbschaft gelten. 

Freibeträge
Die Höhe der Freibeträge ist von der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten abhängig. Den höchsten Freibetrag genießen Ehepartner. Auch bei Kindern fällt der Schenkungsfreibetrag vergleichsweise hoch aus, bei Enkelkindern beträgt er jedoch nur noch die Hälfte. Sind deren Eltern jedoch bereits verstorben, können sie jedoch den gleichen Freibetrag wie Kinder beanspruchen.

Sollte die Beschenkung jedoch in die andere Richtung verlaufen, also Eltern oder Großeltern beschenkt werden, sinkt der Freibetrag weiter ab. Den niedrigsten Freibetrag können Geschwister, deren Kinder sowie weitläufigere beziehungsweise angeheiratete Verwandte verzeichnen. Dieser Freibetrag entspricht dem Betrag, den auch Nichtverwandte erhalten.

Das Standardwerk zum Thema Testament und Erbschaft Der Ratgeber zeigt, wie man alles gut regelt und Streit vermeidet. Viele Beispiele, Checklisten und Mustertestamente helfen, eigene Vorstellungen umzusetzen.

Besteuerung der Schenkung
Der Verwandschaftsgrad entscheidet auch über die Höhe des Steuersatzes. Beschenkte mit einer geradlinigen Verwandtschaft werden in die Steuerklasse I eingeteilt. Geschwister, Nichten und Neffen sowie Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und der geschiedene Ehepartner gehören der Steuerklasse II an. Alle übrigen Beschenkten müssen mit der Steuerklasse III den höchsten Steuersatz und somit auch die höchste Schenkungsteuer entrichten. 

Wie schon die Freibeträge, entsprechen auch die Steuersätze der Schenkungsteuer denen der Erbschaftsteuer - einen Überblick über die Steuersätze finden Sie hier

Der Zusammenhang zwischen Erbschafts- und Schenkungsteuer

Der Gesetzgeber möchte die Umgehung der Erbschaftsteuer vermeiden. Aus diesem Grund hat er die Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungsteuer in einem Gesetz vereint. Sowohl die Freibeträge als auch die Steuerklassen und Steuersätze sind bei beiden Steuerarten gleich. Theoretisch wäre es denkbar, dass durch die Ausnutzung beider Freibeträge die Steuerlast gemindert wird. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers, deshalb hat dieser im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eine 10-Jahresfrist vorgesehen.

Jede Schenkung, die innerhalb von 10 Jahren vor der Erbschaft erfolgte, wird im Fall der Erbschaft mit auf den Freibetrag angerechnet.

Die Schenkungsteuer und der Pflichtanteil

Oft versuchen Schenker und Beschenkte durch eine frühzeitige Schenkung, im günstigsten Fall mindestens zehn Jahre vor dem Tod, die Steuerschuld zu senken. Durch Ausnutzung beider Freibeträge kann so sowohl die Erbschafts- als auch Schenkungsteuer vermieden oder zumindest reduziert werden.

Aber nicht allein das Senken der Steuerschuld kann ein Anlass für eine Schenkung sein. Teilweise versuchen Schenker durch eine Schenkung die gesetzliche Erbfolge zu unterbinden beziehungsweise die Höhe des Erbes zu verringern. In einem solchen Fall wird jedoch die Schenkung für einen Zeitraum von zehn Jahren auf den Nachlass angerechnet. Jedoch verringert sich auch bei diesem Modell mit jedem Jahr die Höhe Anrechnung, sie sinkt jährlich ebenfalls um 10 Prozent. Über die anrechenbare Schenkung erhält der Nichtbeschenkte einen Ergänzungsanspruch in Höhe seines gesetzlichen Erb- beziehungsweise Pflichtanteils.

Nur in sehr wenigen Fällen ist dieser Ergänzungsanspruch ausgeschlossen. Ein Ausschluss ist beispielsweise möglich, wenn der Beschenkte im Gegensatz zum Miterben den Verstorbenen über einen längeren Zeitraum gepflegt hat. Bis zum Jahr 2009 musste diese Pflege bewirken, dass der Beschenkte einer Arbeit nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang nachgehen konnte und somit Einnahmeausfälle verzeichnet hat. Mit der Reform 2010 wurde diese Bedingung jedoch abgeschafft.