Rentenanspruch
Renteneintrittsalter und Höhe der Rente
Rentenanspruch und Renteneintrittsalter
Bis zur Rentenreform 2007 war für gesetzlich Rentenversicherte klar, unter welchen Bedingungen sie einmal ihre Rente im Alter von 65 Jahren erhalten würden. Seither ist es nicht mehr so leicht, den Renteneintritt und die Rentenhöhe zu bestimmen, denn es gibt verschiedene Faktoren, die einen Einfluss auf die zukünftige Rente nehmen können. Dazu zählen
- Renteneintrittsalter,
- Rentenabschläge,
- Vertrauensschutz,
- Rentenanspruch.
Mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz aus dem Jahr 2007 wurde eine schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres beschlossen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die Mitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, ab dem Geburtsjahrgang 1947 nicht mehr mit 65 Jahren ihre Rente erhalten, sondern mit 65 Jahren und einem Monat. Für jedes spätere Geburtsjahr erfolgt der Renteneintritt einen Monat und ab 2025 zwei Monate später.
Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 1964 geboren sind, haben dann schließlich einen Rentenanspruch erst mit 67 Jahren. Gleichzeitig wurden Möglichkeiten eines vorzeitigen Rentenempfangs, wie sie vor der Rentenreform möglich waren, abgeschafft. Lediglich die Regelung über die Altersteilzeit stellt eine grundsätzliche Ausnahme von der Anhebung des Renteneintrittsalters dar. Versicherte, die bis 1954 geboren sind und bis 2006 eine Vereinbarung über die Altersteilzeit geschlossen haben, können aufgrund der Vertrauensschutzregelung auch dann mit Vollendung des 65. Lebensjahres Rente beantragen, wenn sie nach dem 1.1.1947 geboren sind.
Rentenanspruch und Rentenabschläge
Die schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr ab dem Jahr 2012 gilt für alle Versicherten, die nicht schwerbehindert sind, keinen Vertrauensschutz genießen und keine Regelung über die Altersteilzeit geschlossen haben. Dennoch bestehen auch nach 2012 noch Möglichkeiten, vorzeitig Rente zu beantragen. Damit verbunden sind jedoch finanzielle Abschläge auf den Rentenanspruch. Wer nach dem 31. Dezember 1947 geboren ist und bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres mindestens eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann zum Beispiel frühestens mit 62 Jahren Rente beantragen. In die Wartezeit fließen Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein sowie Zeiten eines Studiums oder des Empfangs von Arbeitslosengeld.
Der frühzeitige Renteneintritt ist jedoch nicht ohne einen Abschlag auf den Rentenanspruch möglich. Vielmehr wird für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns ein Abschlag von 0,3 Prozent auf den Rentenbetrag berechnet. Wer also drei Jahre vor seinem eigentlichen Renteneintrittsalter Rente erhält, muss einen Abschlag von 10,8 Prozent in Kauf nehmen. Voraussetzung für die Rente ab 62 ist ferner, dass ein Rentenanspruch mit 65 Jahren besteht und nicht bereits die schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters erfolgt. Die Reduzierung der Rentenhöhe bleibt dauerhaft bestehen und endet nicht etwa mit dem Erreichen des regulären Rentenalters von 65 Jahren. Mit einer Entscheidung für die vorzeitige Rente müssen Betroffene daher eine dauerhafte Rentenkürzung hinnehmen.
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Rentenanspruch langjährig beschäftigter Arbeitnehmer
Obwohl ab dem Jahr 2012 grundsätzlich eine schrittweise Anhebung des Rentenalters für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt, gibt es noch einige Ausnahmeregelungen für bestimmte Personenkreise. So haben besonders langjährig Versicherte einen Rentenanspruch bereits mit 65 Jahren, auch wenn sie erst nach 1947 geboren sind und eigentlich von der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters betroffen wären. Besonders langjährig versichert sind Arbeitnehmer, die eine Pflichtversicherungszeit von 45 Jahren erfüllen. Das bedeutet, dass sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 45 Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen. In die Pflichtversicherungszeit fließen Zeiten der Kindererziehung und der Pflege ein, Zeiten der Berufsausbildung, des Wehr- und Zivildienstes sowie Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde.
Solche Anrechnungszeiten, die in der Wartezeit zur Rentenanwartschaft berücksichtigt werden, zählen jedoch grundsätzlich nicht dazu. Daher werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Schul- und Studienzeiten, Praktikumszeiten und Zeiten des Besuchs der Meisterschule sowie Zeiten aus Versorgungsausgleich nicht zu den berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten gezählt. Besonders langjährig Beschäftigte genießen den Vorteil, dass sie keine Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen, wenn sie ihre Rente bereits mit 65 Jahren erhalten. Darüber hinaus besteht für sie die Möglichkeit, vorzeitig mit der Vollendung des 62. Lebensjahres die Rente mit Abschlägen zu beantragen.
Weitere Informationen
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