Rente und Scheidung

Ehescheidung und Versorgungsausgleich

Im Rahmen einer Ehescheidung wird das gemeinschaftlich erworbene Vermögen gerecht untereinander aufgeteilt. Das trifft auch auf die während der Ehezeit angefallenen Rentenansprüche zu. Wir verdeutlichen daher nachfolgend den Zusammenhang von Rente und Scheidung.

Rente und Scheidung: Gerechtigkeit durch Versorgungsausgleich

Im Jahr 1977 wurde erstmals dem Thema Rente und Scheidung Rechnung getragen, indem man den Versorgungsausgleich einführte. Bis dahin waren Ehepartner, meist Ehefrauen, die sich während der Ehezeit dem Haushalt und der Kindererziehung widmeten und dafür auf eine eigene berufliche Karriere verzichteten, benachteiligt, da sie in dieser Zeit keine eigenen Rentenansprüche erwerben konnten. Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs erklärte man erstmals offiziell, dass es sich bei Rentenanwartschaften, die während einer Ehe erworben werden, um gemeinschaftliche Ansprüche handelt.

Daher ist im Rahmen einer jeden Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchzuführen, in dem die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner gerecht untereinander aufgeteilt werden.

Da die Praxis über viele Jahre aber zeigte, dass sich auch aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs Ungerechtigkeiten ergeben können, reformierte man dieses Recht mit Wirkung vom 1. September 2009. Ein Versorgungsausgleich, der im Rahmen einer Ehescheidung nach dem bis dahin geltenden Recht durchgeführt wurde, behält aber seine Gültigkeit. In den Versorgungsausgleich fließen neben gesetzlichen Rentenansprüchen auch Ansprüche aus der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersvorsorge sowie einer privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge ein. Somit werden auch Ansprüche aus Riester-Rentenverträgen in den Versorgungsausgleich einbezogen. Grundsätzlich erstreckt sich der Versorgungsausgleich auf verschiedene Sachverhalte, unter anderem

  • Rente und Scheidung,
  • Rente und Trennung,
  • Absicherung bei Invalidität.

Rente und Scheidung: Versorgungsausgleich ist Pflicht

Rente und Scheidung ist ein Thema, das in jedes Scheidungsverfahren automatisch einfließt. Das bedeutet, dass die Eheleute nicht frei darüber entscheiden können, ob sie einen Versorgungsausgleich durchführen möchten. Während nach dem bis August 2009 geltenden Recht noch die Rentenversicherer die Entscheidung darüber trafen, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, überlässt man sie jetzt der Beurteilung durch das Familiengericht. Die Praxis bei der Anwendung des Versorgungsausgleichs zeigte über viele Jahre, dass eine Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche nicht immer gerechtfertigt ist. So kann es vorkommen, dass einem Ehepartner während der gesamten Ehezeit die wirtschaftliche Absicherung der Familie und die Versorgung von Haushalt und Familie überlassen bleiben, während der andere Partner zwar die Möglichkeit hätte, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, diese aber nicht nutzen möchte, gleichzeitig nicht nur Versorgung von Haushalt und Familie beiträgt. Dadurch stellt sich das Thema Rente und Scheidung in einem ganz anderen Licht dar und ein Versorgungsausgleich kann eine unbillige Härte für den anderen Partner darstellen.

Da ein derartiger Sachverhalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens deutlich wird, kann seitens des Familiengerichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Umständen ganz verzichtet werden. Die Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgt durch die Versorgungsträger und kann auf Antrag an eine spätere deutliche Veränderung der Versorgungsansprüche aus der Ehezeit angepasst werden.

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Rente und Scheidung: Folgen des Versorgungsausgleichs

Das Thema Rente und Scheidung wirkt sich ein Leben lang auf beide Partner aus, da ein einmal durchgeführter Versorgungsausgleich dauerhafte Gültigkeit hat. Nur dann, wenn sich nachträglich eine gravierende Veränderung bezüglich der Rentenansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden, ergibt, erfolgt auf Antrag eine Neuberechnung. Grundsätzlich wird der Rentenanspruch des Partners, der während der Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erworben hat, um die Hälfte der Differenz gekürzt, während sich der Rentenanspruch des anderen Partners um diesen Betrag erhöht.

Für den Ehepartner, der den Ausgleich erhält, wirkt sich dieser auch auf die Wartezeit bis zum Erreichen des Rentenzugangsalters aus. Das ist insbesondere wichtig für Ehepartner, die während der Ehezeit auf eine eigene berufliche Laufbahn und somit auch auf eigene Beitragszahlungen zur Rentenversicherung verzichtet haben.

Die Verrechnung des Ausgleichsbetrags erfolgt zum Termin der Ehescheidung oder der Trennung, denn auch nicht verheiratete Paare können unter Umständen einem Versorgungsausgleich unterliegen, wenn zum Beispiel gemeinsame Kinder aus der Verbindung hervorgehen. Für den durch den Versorgungsausgleich belasteten Partner hat dieses Verfahren zur Folge, dass der Anspruch auf den abgezogenen Ausgleichsbetrag dauerhaft erloschen ist, und zwar auch dann, wenn die Partnerin oder der Partner noch vor dem Rentenbezug verstirbt.