Rente mit 67
Neue Altersgrenzen für die gesetzliche Rente
Rente mit 67: Fakten und Gründe
Das gesetzliche Renteneintrittsalter wurde 2012 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Dies bedeutet einen historischen Schritt, gilt doch seit 1913 das 65. Lebensjahr als Renteneintrittsalter. Der demografische Wandel mit der Folge steigender Beitragssätze bei der Rente haben den Gesetzgeber jedoch zum Handeln gezwungen.
Die Rente mit 67 wurde wirkungsgleich auf das Beamtenrecht übertragen. Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen z.B. für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren vor. Besonderen Vertrauensschutz genießen Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter. Dies galt für den Fall, dass sie bis zum 31. Dezember 2006 verbindlich Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatten.
Die Folgen der demographischen Entwicklung schlagen sich in den Zahlen der gesetzlichen Rentenversicherung nieder. Mit dem späteren Rentenbeginn soll die Finanzierung der Rentenkassen gesichert und der Beitragssatz stabil gehalten werden. Das ist die Konsequenz aus der zu erwartenden Überalterung der Gesellschaft: Immer mehr Ruhestandsgehälter müssen von immer weniger Erwerbstätigen finanziert werden.
Eine gute gesundheitliche Versorgung sowie eine gesunde und reichliche Ernährung führten in den vergangenen Jahren statistisch zu einem Anstieg der Rentenbezugsdauer um rund 2,5 Jahre. Die gesetzliche Rente wird daher in Zukunft kaum noch mehr als eine Grundversorgung bieten können.
Längere Lebenserwartung durch bessere medizinische Versorgung und höherwertiges Essen sowie weniger Junge und mehr Alte zeigen die Grenzen der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rente. Nur durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit lässt sich dieses System aufrecht erhalten.
Wer ist von der Rente mit 67 betroffen?
Die Anhebung begann im Jahr 2012 für die ab 1947 Geborenen. Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1947 beträgt 65 Jahre und einem Monat, für den Jahrgang 1948 65 Jahre und 2 Monate usw., so dass für die 1958 Geborenen die Regelaltersgrenze 66 gilt. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung des Renteneintrittsalters dann in Zweimonatsschritten. Jahrgang 1959 kann also erst mit 66 Jahren und zwei Monaten ohne Abzüge in den Ruhestand, Jahrgang 1960 mit 66 Jahren und vier Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 heißt es dann für alle: Rente erst mit 67!
Wer trotz der Änderung mit 65 Jahren aussteigen will, muss mit einem Abschlag von 0,3 Prozent der Rente rechnen und zwar für jeden Monat, den er früher in Rente geht. Dies bedeutet bei einem Renteneintritt mit 65 einen Rentenabschlag von 7,2 Prozent, und zwar für die gesamte Rentenbezugszeit. Entwarnung gilt nur für Arbeitnehmer mit 45 Jahren Beitragsjahren in die gesetzliche Rentenversicherung. Sie dürfen mit 65 ohne Abzüge ihr Rentendasein genießen. Für Menschen, die heute bereits 60 Jahre und älter sind, ändert sich an den Zugangsvoraussetzungen für die Rente nichts. Der bisher gewährte Zuschlag für den Renteneintritt nach 65 Jahren (0,4 Prozent pro Monat) fällt ersatzlos weg.
Letztendlich bedeutet dies für den Bürger in Zukunft eine effektive Rentenkürzung um knapp 10 Prozent. Die Rentenzahlungen können dabei frühestens 5 Jahre vor dem Rentenalter beantragt werden, also zukünftig frühestens mit 62 statt mit 60 Jahren. Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit ist die früheste Inanspruchnahme mit 63 Jahren möglich. Die bisher praktizierten Altersteilzeitregelungen sollen bis zum Jahr 2009 auslaufen.
Auch Beamte sind von dem neuen Gesetz betroffen. Das Pensionsalter wird ab 2012 von derzeit 65 schrittweise auf 67 Jahre heraufgesetzt. Im Jahr 2029 wird die neue Pensionsgrenze erreicht sein. Beamte, die dann früher in Pension gehen wollen, erhalten dann ebenfalls Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat. Eine Ausnahme gilt für jene Beamte, die schon 45 Berufsjahre hinter sich haben: Sie sollen auch weiterhin abschlagsfrei mit 65 in Pension gehen dürfen.
Was ist mit anderen Rentenarten?
Generell gilt: Wer nicht auf die 45 Jahre kommen kann, weil er nach 35 Pflichtbeitragsjahren (ab 2024: 40 Pflichtbeitragsjahre) erwerbsgemindert wird, für den bleibt es beim heute geltenden abschlagsfreien Renteneintritt mit 63 Jahren.
Die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre - künftig also vier Jahre vor der Möglichkeit des abschlagfreien Bezugs - wird mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent verbunden sein (je Monat 0,3 Prozent). Der Korridor des Renteneintritts wird also zwischen 63 und 67 Jahren liegen, statt zwischen 60 und 65 Jahren wie bisher.
Darüber hinaus wird das Rentenzugangsalter auch bei den anderen Rentenarten angehoben. Zum Beispiel wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei einer frühestmöglichen Inanspruchnahme drei Jahre vor dem abschlagfreien Bezug.
Welche Vorsorge muss ich wegen der Rente mit 67 treffen?
Die gesetzliche Rente wird in Zukunft lediglich eine Grundsicherung darstellen. Wer den Lebensstandard aufrecht erhalten möchte, muss auf private Vorsorgeinstrumente zurückgreifen. Dazu hat der Gesetzgeber mit der Basis-Rente und der Riester-Rente ebenfalls Instrumente geschaffen, die es einem ermöglichen, steuerbegünstigt und zulagengefördert eine kapitalgedeckte Vorsorge zu betreiben.
Die hohen Förderungen des Staates machen es dem Einzelnen jedoch leichter, sich für eine zusätzliche Altersvorsorge zu entscheiden. Entscheidend ist auch hier der langfristige Zeithorizont, um den Zinseszinseffekt optimal zu nutzen.
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