Rente für Frauen

Gesetzliche Rente für Frauen

Die Bestimmungen zur gesetzlichen Altersrente für Frauen sind im Sozialgesetzbuch VI beschrieben. Die Altersbezüge können erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Für Frauen gelten bei weitere Sonderregelungen. Alle Informationen zum Ruhestand für Frauen.

Wer kann die Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen?

Die Altersrente für Frauen als eigenständige Rentenart existiert für die Jahrgänge ab 1952 nicht mehr. Die Sonderreglungen greifen demnach nur noch für Frauen, die bis 1951 geboren sind. Für jüngere Frauen gelten die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie für Männer.

Das Sozialgesetzbuch sieht für den Bezug Frauenrente folgende Voraussetzungen vor:

  • Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1952,
  • Vollendung des 60. Lebensjahres,
  • Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 15 Jahren,
  • Mindestens 10 Jahre Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr.

Für die Altersrente mit 60 Jahren muss jedoch ein sogenannter Rentenabschlag in Kauf genommen werden. Da diese Rentenart ausläuft, erfolgte im Rahmen der Rentenreform keine Anhebung der Altersgrenze.

Welche Bedingungen gelten noch?

Frauen erhalten die Altersrente ohne Abschlag erst mit dem 65. Lebensjahr. Zudem gelten für den Bezug der Rente Hinzuverdientsgrenzen. Um die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren zu erfüllen, können Frauen Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten geringfügiger Beschäftigung anrechnen.

Folgende Zeiten werden Frauen bei der Rente zudem angerechnet:

  • Erziehungsrente für geschiedene Mütter nach dem Tod des Ehemannes,
  • Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten,
  • Bei der Scheidung: Hälfte der während der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenansprüche und
  • Möglichkeit des Rentenspittings für Eheleute anstelle einer Witwenrente (für nach dem 31.12.2001 geschlossene Ehen sowie für Ehen, deren Partner beide nach dem 1.1.1962 geboren sind).