Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Verminderte Erwerbsfähigkeit und Erwerbminderung
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird dann gewährt, wenn man gar nicht oder nur noch eingeschränkt auf de allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet die volle und die teilweise Erwerbsminderung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Erwerbsunfähigkeit
Gesetzliche Renten werden nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählen bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) medizinische und versicherungsrechtliche Bestimmungen.
Die Erkrankung des Versicherten wird von der Deutschen Rentenversicherung anhand von ärztlichen Gutachten geprüft. Wenn das Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Krankheit zwischen 3 und 6 Stunden beträgt, besteht ein Anspruch auf den Bezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählt eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren sowie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit das Vorliegen von mindestens 3 Pflichtbeitragsjahren durch eine Beschäftigung.
Die Klärung, ob die Wartezeit erfüllt ist, kann nur durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Auch bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung müssen medizinische und versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt werden. Zu den medizinischen Voraussetzungen zählt, dass die Erwerbsfähigkeit auf weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschränkt ist. In diesem Fall kommt die volle Erwerbsminderungsrente zur Auszahlung.
Die Rentenversicherungsträger verlangt zudem, dass eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren zurückgelegt wurde. Die Rente nur dann gezahlt, wenn gleichzeitig in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten liegen.
Rente wegen Berufsunfähigkeit
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) gilt nur für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Gleichzeitig muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der BU müssen zudem 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sein.
Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige.
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Weitere Informationen zur Rente bei Erwerbsunfähigkeit
Wer aufgrund einer Erkrankung eine Rente bezieht, erhält längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Zuge der Umstellung auf die Rente mit 67 wird die Erwerbsunfähigkeitsrente auch bis zu diesem Alter gezahlt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu Pflichtbeitragszeit und Wartezeit sind nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist.
Die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterliegen den herkömmlichen Besteuerungsregeln. Zudem gilt auch hier der Rentenabschlag bei vorzeitigem Bezug.
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