Rente im Ausland

Ruhestand als Auswanderer

Viele Ruheständler zieht es ins Ausland. Der Wegzug aus Deutschland hat auch auf die gesetzliche Versorgung Auswirkungen. Auswanderer sollten wissen, worauf man bei der Rente im Ausland achten muss und welche Einschränkungen gelten.

Welche Regelungen gelten bei der Rente im Ausland?

Grundsätzlich sollte man sich rechtzeitig vor dem Renteneintritt über die Möglichkeiten der Rente im Ausland informieren. Bei der gesetzlichen Versorgung wird unterschieden, ob man den Wohnsitz vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland verlegt. Wer weniger als sechs Monate im Ausland verbringt, erhält die Bezüge weiter in voller Höhe ausgezahlt.

Bei dauerhafter Wohnsitzverlagerung ins Ausland - dies ist dann der Fall, wenn man mehr als sechs Monate pro Jahr außerhalb Deutschlands verbingt - können Kürzungen des Rentenanspruchs oder der Rentenhöhe durch den Versicherungsträger festgelegt werden.

Die Einschränkungen bei der gesetzlichen Versorgung hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dazu zählen u.a.:

  • Staatsangehörigkeit,
  • Art der zurückgelegten Versicherungszeiten,
  • Geburtsdatum,
  • Land, in das ausgewandert wurde,
  • Höhe der Entgeltpunkte.

Nur für Beitragszeiten, die in Deutschland zurückgelegt wurden, kann auch eine Auslandsrente gezahlt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Personen, die vor dem 19. Mai 1990 ausgewandert sind und zugleich vor dem 19. Mai 1950 geboren sind (Fremdrentengesetz).

Einschränkungen der Rente im Ausland

Nicht jede Rente wird bei Verzug ins Ausland in vollem Umfang gewährt. Dazu zählt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese Geldleistungen werden grundsätzlich nicht gezahlt, wenn der Versicherte im Ausland lebt. Grund: Der Arbeitsmarkt dort kann für die Prüfung dieser Rentenart nicht herangezogen werden.

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Ausland wird nur gewährt, wenn lediglich der Gesundheitszustand berücksichtigt wurde, d.h. eine Arbeit gar nicht mehr möglich ist.

Ausnahmen gelten für Länder, mit denen entsprechende Gleichstellungsregelungen existieren. Dazu zählen z.B. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Norwegen, Schweiz. Dabei kommt es aber auf die Staatsangehörigkeit an.

Die gesetzlichen Altersbezüge werden zudem in vermindertem Umfang geleistet, wenn der Versicherte weder Deutscher, Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz oder Angehöriger eines Abkommensstaats (zum Beispiel der Türkei, Kroatien, USA) ist.

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Rente bei Arbeitslosigkeit im Ausland

Wer im Ausland lebt und arbeitslos wird, unterliegt nicht der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Die Ansprüche müssen am Wohnsitz geltend gemacht werden. Möglicherweise kommt das EU-Gemeinschaftsrecht zur Anwendung.

Aus der deutschen Arbeitslosenversicherung erhalten folgende Personen aufgrund des EU-Rechts Leistungen:

  • Grenzgänger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, aber im Ausland beschäftigt waren und dort arbeitslos geworden sind und
  • Personen, die in Deutschland arbeitslos geworden sind und sich zur Arbeitssuche in einen anderen EU-Staat oder einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder die Schweiz begeben.

In diesen Fällen können Zeiten entstehen, die bei der späteren Berechnung der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. 

Auch Arbeitslosigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz nach 58 Jahren und 6 Monaten kann den Rentenanspruch in Deustchland erhöhen. Es gilt EU-Recht, wobei die Zeiten einer Arbeitslosigkeit in Deutschland entsprechen müssen.