Gesetzliche Pflegeversicherung
Leistungen bei der Pflege
Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet. Sie sorgt für die Durchführung der Pflegeversicherung. Die Beiträge richten sich nach den Einkommen der Mitglieder und werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Versicherten aufgebracht.
Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Beiträge in Prozent vom Bruttoentgelt betragen 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitragssatz erhöht sich bei Versicherten ohne Kinder um 0,25 Prozent (Beitragszuschlag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz). Damit zahlen sie statt der bisherigen 0,85 Prozent künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 Prozent bleibt unverändert.
Vorversicherungszeit
Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur dann, wenn innerhalb einer Zehn-Jahres-Rahmenfrist vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre (= 1.825 Tage) anrechnungsfähige Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
Anrechnungsfähig als Vorversicherungszeit sind alle Zeiten einer Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Für versicherte Kinder, die von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedürftig sind oder werden, gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil diese erfüllt.
Schließlich sieht das Gesetz noch eine Anrechnungsmöglichkeit von Zeiten aus der privaten Pflegeversicherung vor. Diese Ausnahmeregelung berücksichtigt insbesondere solche Personen, die in der privaten Pflegeversicherung versichert waren und z. B. durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder wegen Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden.
Dies gilt auch umgekehrt; die private Pflegeversicherung rechnet Mitgliedszeiten, die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegt worden sind, an.