Nebenjob anmelden
Nebenjob anmelden und versteuern
Zum Hauptberuf einen Nebenjob anmelden
Grundsätzlich besteht kein Problem, wenn man neben dem Hauptberuf einen Nebenjob anmelden möchte. Allerdings sollten dabei einige Dinge beachtet werden. Es ist wichtig, den Arbeitgeber des Hauptberufs darüber zu informieren, dass man nebenbei noch jobbt. Andernfalls hat dieser die Möglichkeit, den Hauptjob zu kündigen. Im Arbeitsvertrag ist festgehalten, ob es erlaubt ist, einen Nebenjob zu verrichten. Eine häufig angewandte Klausel besagt, dass ein Nebenjob allenfalls dem Hauptarbeitgeber mitzuteilen ist. Hierfür wird auch meistens eine Genehmigung benötigt. Besteht laut Arbeits- oder Tarifvertrag die Mitteilungspflicht bezüglich eines Nebenjobs, so sollte dies schriftlich an den Arbeitgeber ergehen.
Grundsätzlich darf kein Arbeitsvertrag verbieten, einen Nebenjob zu übernehmen, der in der Freizeit erledigt wird, solange die Hauptarbeit nicht darunter leidet. Formulierungen in Arbeitsvertrag, dass keine Nebentätigkeiten erlaubt sind oder nur mit der Genehmigung des Arbeitgebers verrichtet werden dürfen, sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme stellen Mitarbeiter im öffentlichen Dienst dar, da diese gesetzlich dazu verpflichtet sind, beim Arbeitgeber den Nebenjob anzumelden. Somit steht dem nichts im Wege, wenn jemand einen Nebenjob anmelden möchte, sofern der Hauptberuf nicht darunter leidet oder behindert wird.
Beim Finanzamt den Nebenjob anmelden
Heutzutage ist es bereits sehr geläufig, dass hauptberuflich Tätige auch einen Nebenberuf ausüben. In diesem Fall muss man nicht nur beim Arbeitgeber des Hauptberufs, sondern auch beim Finanzamt den Nebenjob anmelden. Welcher Nebenjob gemeldet werden muss, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Ein so genannter 450 Euro Job, der zusätzlich zur hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird, muss nicht beim Finanzamt gemeldet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass dieser Job mit einer pauschalen Lohnsteuer abgegolten wird.
Daher handelt es sich bei den nebenberuflichen Tätigkeiten, die dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen, um jene, mit welchen sich Gewinne erzielen lassen, die der Einkommenssteuer unterliegen. Da diese nicht im Vorhinein konkret festgelegt werden können, muss man jeden Nebenjob anmelden, unerheblich, wie die Gewinnaussichten sind. Daher ist man auch verpflichtet, dem Finanzamt die Nebenbeschäftigung mitzuteilen, wenn zu Beginn der Tätigkeit Verluste erzielt werden. Die Meldung an das Finanzamt kann telefonisch oder schriftlich erfolgen, worauf hin ein Fragebogen ausgefüllt werden muss. Dieser betrifft in erster Linie die ausgeübte Tätigkeit. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung des Nebenjobs an das Finanzamt, müssen die erzielten Einkommen bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Nebenjob anmelden bei Arbeitslosigkeit
Jemand, der als arbeitssuchend gemeldet ist, erhält vom Jobcenter laufend Bezüge, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings besteht für den Arbeitssuchenden die Möglichkeit, einen Nebenjob auszuüben, um zusätzlich Geld zu verdienen. Damit dies alles reibungs- und problemlos funktioniert, muss das Jobcenter darüber informiert werden, wenn man einen Nebenjob anmelden möchte. Diese Mitteilung an das Jobcenter muss jedoch sofort und unverzüglich erfolgen, ohne dass eine Aufforderung seitens des Arbeitsagentur an den Arbeitssuchenden ergeht.
Bezieht man das Arbeitslosengeld und möchte einen Nebenjob antreten, so darf dieser maximal 15 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Nur dann kann das Arbeitslosengeld weiterhin gewährt werden. Je nach Arbeitsausmaß hat die Arbeitsagentur die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld zu kürzen, wenn ein Nebenjob angemeldet wird. Es gibt auch bestimmte Freibeträge, welche man zusätzlich zum Arbeitslosengeld beziehen darf. Letztendlich entscheidet allerdings der Betreuer im Jobcenter über den weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Als Bezieher des Arbeitslosengeldes II kann man zusätzlich einen Nebenjob anmelden, wobei hierfür die Verdienstgrenze von 100 Euro monatlich eingehalten werden muss, um keine Kürzungen zu erhalten. Andernfalls erfolgt eine Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld II zu 80 Prozent.