Nachlass und Nachlassverwaltung

Ratgeber zum Nachlass

In Deutschland gibt es die verschiedensten gesetzlichen Grundlagen, die bei der Verteilung vom Nachlass berücksichtigt werden müssen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten vor.

Gesetzliche Grundlagen zum Nachlass

Der Begriff Nachlass bezeichnet die Gesamtheit des Vermögens eines Erblassers und setzt sich dabei aus Aktiva und Passiva des Erblassers, also aus dem Besitz und den Schulden des Verstorbenen, zusammen. Mit Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass an die Erben über. Da es in den meisten Fällen jedoch keinen Alleinerben gibt, sind für die Nachlassverteilung zwingend gesetzliche Regelungen notwendig. Diese sind in Deutschland im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten und regeln folgende Themenbereiche: Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein und Erbschaftskauf.

Die Verteilung vom Nachlass laut Erbfolge

Für den Fall, dass ein Erblasser zu Lebzeiten keine Regelungen für die Verteilung von seinem Nachlass getroffen haben sollte, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese besagt, falls der Erblasser einen Ehegatten und Kinder hinterlässt, dass die Hälfte des Vermögens an den Ehegatten übergeht und der Rest auf die Kinder aufgeteilt wird. Während der überlebende Ehegatte also stets 50 Prozent aus dem Nachlass erhält, kann sich das Verhältnis je nach Anzahl der Geschwister also ändern. So beträgt der Anteil bei zwei Kindern ein Viertel, bei drei Kindern ein Sechstel und so weiter.

Dieser Anteil erhöht sich auch nicht automatisch, wenn ein Geschwisterkind bereits verstorben ist, also sich die Anzahl der Geschwister beispielsweise von vier auf drei reduziert, da nun laut gesetzlicher Erbfolge die Erben des Vorverstorbenen einen Anspruch erhalten. Je nach Situation kann es sich hier beispielsweise um die Enkelkinder des Erblassers handeln.

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Andere Möglichkeiten der Verteilung vom Nachlass

Nicht in jedem Fall möchte ein Erblasser, dass beim Nachlass die gesetzliche Erbfolge greift. In einem solchen Fall besteht mittels eines Testaments die Möglichkeit, die Erbfolge zu ändern. Eine generelle Enterbung ist jedoch in den wenigstens Fällen möglich, da jeder Erbberechtigte gemäß BGB zumindest einen Anspruch auf seinen Pflichtteil, das heißt auf sein halbes Erbe, hat. Ausnahmen hiervon gelten nur in seltenen Fällen, beispielsweise dann, wenn der Enterbte den Verstorbenen getötet oder bedroht hat.

Aufgrund dieser strikten Regelungen ist eine Enterbung fast unmöglich. Um jedoch eine bestimmte Person besonders zu begünstigen, ist es auch denkbar, das Vermögen bereits vor dem Tod durch eine Schenkung zu verteilen. Hier gilt jedoch zu beachten, dass eine Schenkung, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers stattfand, den Pflichtteil zumindest anteilig erhöht. Aus diesem Grund sollte eine Schenkung auch unter Berücksichtigung der Erbschafts- und Schenkungsteuer möglichst frühzeitig erfolgen.

Nachlassverwaltung: Erbe mit Schulden

Immer häufiger werden nicht nur Vermögenswerte vererbt: Viele Menschen sind verschuldet und überlassen ihren Erben mit ihrem Tod auch ihre Verbindlichkeiten. Wer ein Erbe annimmt, übernimmt dann auch die Schulden des Erblassers. Aus diesem Grund werden viele Erbschaften, die mit Schulden belastet sind, rechtmäßig ausgeschlagen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, die Erbschaft in der Regel an die eigenen Kinder übergeht. Auch die Kinder müssten dann wiederum die Erbschaft ausschlagen. Mit einer Erbschaftsausschlagung kann nach neuem Gesetz jedoch trotzdem der gesetzliche Pflichtteil eingefordert werden.

Erben sollten prüfen, ob sie in ihrem persönlichen Fall das Erbe besser ausschlagen oder eine andere Möglichkeit wie die Nachlassinsolvenz wählen. Hierbei sollte man sich, da keine pauschalen Empfehlungen auszusprechen sind, unter Umständen auch anwaltlich beraten lassen. Neben einer Erbausschlagung kommen auch folgende mit einer Haftungsbeschränkung des Erben verbundene Verfahren infrage: Dreimonatseinrede, Angebotsverfahren und Nachlassinsolvenz. Wenn die Verbindlichkeiten jedoch sehr hoch sind, wird durch die Nachlassverwaltung in der Regel eine Insolvenz eingeleitet. Die Nachlassverwaltung übernimmt dabei ein sogenannter Nachlasspfleger, der durch das Nachlassgericht bestellt wird.

Nachlassverwaltung anordnen

Die Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht ist eine Form der Nachlasspflegschaft. In den meisten Fällen, wenn der Erblasser stark überschuldet gewesen ist, wird auf Antrag der Erben durch den Nachlasspfleger zügig ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Häufig bestehen dabei höhere Nachlassverpflichtungen als zuvor angenommen, da neben Schulden, die zu Lebzeiten gemacht wurden, auch noch Kosten wie für die Testamentseröffnung dazu kommen. In diesen Fällen ist das Nachlassinsolvenzverfahren empfehlenswert, um die Erbschaft abzuwickeln ohne dabei jedoch die Erben finanziell zu belasten.

Eine Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB muss zunächst von den Erben beantragt werden und wird dann vom zuständigen Nachlassgericht angeordnet. Für Erben bietet diese Nachlassverwaltung den Vorteil, dass sie nach der Anordnung nicht mehr mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haftbar gemacht werden können. Wenn der Nachlass durch einen Nachlasspfleger verwaltet wird, haben die Erben jedoch auch keine Verfügungsbefugnis mehr. Wie bei anderen Insolvenzverfahren auch haben die Gläubiger nun die Möglichkeit, ihre Forderungen bei Gericht anzumelden. Der Nachlass wird von dem bestellten Nachlasspfleger nun dazu verwendet, die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen

Erbausschlagung oder Nachlassverwaltung?

Theoretisch können Erben, wenn sie davon ausgehen, dass der Erblasser überschuldet gewesen ist, ihr Erbe einfach ausschlagen. Diese Erbausschlagung muss immer schriftlich erfolgen und hat den Vorteil, dass eventuelle Gläubiger keinen Anspruch auf vererbbare Forderungen mehr bei den Erben erheben können.

Nicht immer wissen die Erben genau, ob der Erblasser überschuldet gewesen ist oder ob es lediglich einige finanzielle Probleme gegeben hat. Es ist durchaus möglich, dass neben hohen Schulden auch hohe Vermögenswerte vorhanden sind. In diesem Fall verlieren Erben mit einer Erbausschlagung ihre Ansprüche. Mit einer Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz werden die Forderungen hingegen von einem Nachlasspfleger abgewickelt. Stellt sich während des Nachlassinsolvenzverfahrens heraus, dass das Vermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, kann sich der Erbe mithilfe der Dürftigkeitseinrede aus der finanziellen Haftung befreien.