Lohnfortzahlung

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall von einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber profitieren.

Die gesetzliche Lohnfortzahlung

Im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Aus diesem Grund sieht das deutsche Sozialsystem in einem solchen Fall eine soziale Absicherung vor. Bei Eintritt einer Erkrankung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, kann ein Arbeitnehmer von einer sogenannten Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber profitieren. Dabei beträgt die Höhe dieser Fortzahlung in der Regel 100 Prozent. Dies setzt jedoch voraus, dass:

  • der Arbeitnehmer seit mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt ist,
  • die Erkrankung nicht durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet ist,
  • eine Erkrankung nicht länger als 6 Wochen besteht.

In allen anderen Fällen ist es möglich, dass der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer leisten muss. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer erst seit 3 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt ist oder der Arbeitnehmer die Krankheit selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der Ausschluss der Lohnfortzahlung

Sollte der Arbeitnehmer den Eintritt der Erkrankung selbst verschuldet haben, besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu verweigern. Viele Arbeitgeber möchten von dieser Option profitieren. In vielen Fällen besteht jedoch eine Unsicherheit, ob ein Selbstverschulden durch den Arbeitnehmer vorliegt. Aus diesem Grund haben sich deutsche Gerichte schon oftmals mit dieser Problematik beschäftigt.

Sie haben zum Beispiel festgestellt, dass bei einer Erkrankung aufgrund eines Alkohol- oder Drogenmissbrauchs, aufgrund eines Fehlverhaltens während der Arbeitsunfähigkeit, aufgrund einer nicht witterungsbedingten Bekleidung aber auch aufgrund einer Schlägerei die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat. Hier gilt es jedoch stets zu überprüfen, inwieweit ein anrechenbares Verschulden vorliegt. Während zum Beispiel der Alkoholismus selbst bei einer alkoholkranken Person als eine unverschuldete Krankheit angesehen wird, kann ein alkoholisch bedingter Unfall mit dem PKW bei einer anderen Person dazu führen, dass der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten muss.

Lohnfortzahlung - die Bedeutung der 6-Wochen-Frist

Eine vollständige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nur dann vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer weniger als 6 Wochen am Stück arbeitsunfähig ist. In allen anderen Fällen kann der Arbeitnehmer nach einem Zeitraum von 42 Tagen nur noch das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen.

Diese Regelungen gilt übrigens auch dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von verschiedenen Krankheiten arbeitsunfähig wird und zum Beispiel 5 Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls und 2 Wochen wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben ist. Auch in diesem Fall erhält der Arbeitnehmer, sollte er zwischen den beiden Krankschreibungen nicht mehr gearbeitet haben, nur für 6 Wochen die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.

Neben dieser 6-Wochen-Frist ist bei der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber aber auch die sogenannte 12-Monatsfrist zu beachten. Diese besagt nämlich, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb eines Jahres mehrmals aufgrund einer Erkrankung krankgeschrieben wird, maximal 6 Wochen von einer Entgeltfortzahlung profitieren kann. Ausnahmen hiervon gelten unter Umständen jedoch, wenn zwischen den einzelnen Krankschreibungen mehr als 6 Monate vergangen sind.