Beitragsbemessungsgrundlage

In der Sozialversicherung gilt eine allgemeine Beitragsbemessungsgrundlage zur Berechnung der Beitragshöhe für die Krankenversicherung und Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung zieht diese Bemessungsgrundlage dabei nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches VI zur Erhebung der monatlichen Beiträge heran.

Die Beitragsbemessungsgrundlage bildet die Basis für die Erhebung der Rentenversicherungsbeiträge. Die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung werden dabei prozentual erhoben. Als Beitragsbemessungsgrundlage für alle pflichtversicherten Arbeitnehmer gilt dabei das monatliche Arbeitsentgelt bis zu einem Höchstbetrag, der aufgrund der allgemeinen Einkommensentwicklung jährlich neu festgelegt wird. Das bedeutet: Die Beiträge zur Rentenversicherung und der Sozialversicherung werden nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anteilig erhoben.

Pflichtversicherte mit einem höheren Einkommen werden über diese Grenze hinaus nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse gilt für die neuen Bundesländer eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze. Während Pflichtversicherte ihre Beiträge zur Rentenversicherung immer prozentual von ihrem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze erbringen, gilt für freiwillig Versicherte eine zusätzliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage: Hier erfolgt die Beitragserhebung auf Basis eines Mindestbeitrags, auch wenn die tatsächlichen Einnahmen darunter liegen.