Gesetzliche und private Krankenversicherung für Rentner
GKV oder PKV: Richtig krankenversichert im Ruhestand
- Für GKV-versicherte Rentner orientiert sich der Beitrag an den beitragspflichtigen Einnahmen aus gesetzlicher und betrieblicher Rente.
- Rentner in der privaten Krankenversicherung erhalten einen Zuschuss vom Rententräger zu den PKV-Beiträgen.
- Durch die Altersrückstellungen und spezielle Tarife ermäßigen sich die Beiträge in der Privatversicherung für Rentner.
- Der Zuschuss in der Rente zur Krankenkasse beträgt aktuell 73 EUR je 1.000 EUR Rente.
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Rentner haben folgende Möglichkeiten der Absicherung:
- Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse
- Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder
- Private Krankenversicherung
Bis auf das Krankentagegeld umfasst der Krankenschutz die bisher versicherten Leistungen. Rentner erhalten einen Beitragszuschuss für die Aufwendungen zur Krankenversicherung von der Rentenkasse - unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Die Mitgliedschaft im Ruhestand orientiert sich an der Versicherung während des Erwerbslebens: Wer die meiste Zeit in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war, wird der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zugeordnet. Privatversicherte müssen sich bei einem PKV-Unternehmen absichern.
Pflichtmitglieder in Krankenversicherung der Rentner
Der überwiegende Teil der Senioren wird Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), dies stellt allerdings keine eigene Krankenversicherung sondern vielmehr einen Status dar. Die Versicherung besteht bei der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der man bereits vor dem Rentenantrag Mitglied war.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der KVdR ist, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen bzw. beantragt wird. Zudem muss man eine bestimmte Zeit während des Erwerbslebens in der GKV versichert gewesen sein (Vorversicherungszeit).
Als Pflichtmitglied wird eingestuft, wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90% der Zeit gesetzlich pflichtversichert war. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, erlischt die gesetzliche Versicherungspflicht. Die zuständige Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für die KVdR vorliegen.
KVdR: Beitragssatz und beitragspflichtiges Einkommen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Jeder Rentner muss aus den erhaltenen Rentenzahlungen Beiträge an die Krankenkasse abführen. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Grundlage für die Beitragshöhe in der allgemeine Beitragssatz
- Rentner tragen einen Eigenanteil von 7,3%
- Der Rententräger zahlt einen Zuschuss von 7,3%
- Wird von der Krankenkasse ein Zusatzbeitrag erhoben, muss dieser vom Versicherungsnehmer alleine getragen werden
- Beitragssatz für Pflegeversicherung: 2,35% bzw. 2,6% für Kinderlose. Der Beitragssatz ist in voller Höhe selbst vom versicherten Rentner zu zahlen.
Folgende Einnahmen zählen zu den beitragspflichtigen Einkünften und unterliegen demnach der Beitragspflicht:
- Altersrente
- Witwen- und Witwerrenten
- Renten aus dem Ausland
- Betriebsrenten aus betrieblicher Vorsorge
- Renten aus der Zusatzversorgung (VBL)
Zu beachten ist, dass die Beiträge für die Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen in voller Höhe vom Rentner getragen werden müssen und der volle Beitrag in Abzug gebracht wird. Beiträge fallen jedoch nur bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze an.
Freiwillige Krankenkasse: Grundlagen und Beitrag
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer oder Selbstständige können sich als Rentner freiwillig bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Für die Beitragszahlung gilt der allgemeine Beitragssatz, der in voller Höhe selbst zu bezahlen ist. Dieser ist in voller Höhe für alle Einkünfte zu entrichten. Die Regelungen im Überblick:
- Freiwillig versicherte Rentner zahlen einen Beitragssatz von 14,6% auf ihre gesetzliche Rente, auf Antrag übernimmt der Rentenversicherungsträger einen Anteil von 7,3 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der vom Versicherten alleine getragen werden muss.
- Für Versorgungsbezüge (bspw. Witwen- oder Betriebsrente) müssen ebenfalls Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden (14,6 Prozent + Zusatzbeitrag), diese sind vom Versicherten alleine zu tragen.
- Für Renten aus dem Ausland gilt ein Beitragssatz von 7,3% plus Zusatzbeitrag.
- Für alle Einkünfte ist zudem der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,55% bzw. 2,8% für kinderlose Rentner zu leisten.
Der Maximalbeitrag fällt bei Einnahmen bis zur gültigen Bemessungsgrenze (2018: 4.425 Euro/Monat) an. Das Mindesteinkommen für die Beitragsberechnung liegt 2018 bei 1015 Euro, dieses wird auch dann für die Berechnung herangezogen, wenn die tatsächliche Rente niedriger ist. Wichtig für Rentner: Neben der gesetzlichen Rente fällt der volle Beitrag auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und private Rentenversicherungen an.
Private Krankenversicherung für Rentner
In der Rente stehen Privatversicherten individuelle Tarife zur Verfügung. So lässt sich der Versicherungsschutz flexibel den eigenen Bedürfnissen anpassen. Die Beitragshöhe in der PKV orientiert sich an den versicherten Leistungen. Durch die Wahl einer Selbstbeteiligung oder eine Umstellung in einen günstigeren Tarif lässt der Vertrag beitragsmäßig optimieren.
PKV: Beitragsentlastung in der Rente
Die private Krankenversicherung bietet folgende Möglichkeiten zur Beitragsreduzierung im Alter:
- Beitragsentlastungsprogramme: Durch einen zusätzlichen Beitrag zum PKV-Tarif kann man eine Beitragssenkung im Alter garantieren. Dieser Mehrbeitrag ist unter bestimmten Bedingungen durch den Arbeitgeber zuschussfähig.
- Anpassung des Versicherungsschutzes: In der Rente kann man den Versicherungsschutz anpassen (z.B. Erhöhung des Selbstbehalts, Wegfall von Wahlleistungen im Krankenhaus) und dadurch eine Reduzierung des Beitrags erreichen.
- Wechsel in den Basistarif: Wechsel in den seit 2009 angebotenen Basistarif. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung,
- Wechsel in den Standardtarif für bereits vor 2009 Privatversicherte,
- Tarifwechselrecht nach § 204 VVG.
All diese Maßnahmen dienen dazu, den Beitrag in der privaten Krankenversicherung auch in der Rente bezahlbar zu halten. Im Unterschied zu den gesetzlichen Kassen sorgt das spezielle Kapitaldeckungsverfahren der PKV für die Berücksichtigung der steigenden Gesundheitskosten im Alter.
Wie hoch ist der Beitragszuschuss für Rentner zur privaten Krankenversicherung?
Wer als Rentner Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist, erhält einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger zu den Krankheitskosten. Dazu muss man Beiträge an die Rentenkasse während des Erwerbslebens gezahlt haben.
Die Voraussetzung für den Beitragszuschuss für Rentner in der privaten Krankenversicherung ist, dass eine gesetzliche Rente bezogen wird. Damit können auch Freiberufler und Selbständige einen Zuschuss zu den PKV-Kosten im Alter erhalten, sofern sie zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder freiwillig Beiträge an die Rentenkasse abgeführt haben.
Die Höhe des Zuschusses bemisst nach dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (aktuell: 14,6%). Der so ermittelte Beitragssatz wird halbiert (derzeit: 7,3%). Die Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss ist ausschließlich die gesetzliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, maximal jedoch die aktuell gültige Beitragsbemessungsgrenze. Der Zuschuss wird zusammen mit der monatlichen Rentenzahlung ausgezahlt.
Beispiel: Bei einer monatlichen Rente aus der gesetzlichen Kasse von 2.000 EUR beträgt der Beitragszuschuss für die PKV 146 EUR.
Altersrückstellungen in der PKV gegen steigende Kosten
Zentraler Bestandteil eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist die Bildung von Altersrückstellungen. Damit werden die höheren Krankheitskosten im Rentenalter bereits bei Vertragsschluss kalkulatorisch erfasst. Doch der Gesetzgeber verlangt von den PKV-Unternehmen noch mehr, damit die Kosten im Ruhestand bezahlbar sind:
- Die Zinserträge aus den Alterungsrückstellungen stehen überwiegend als Beitragsentlastung im Alter zur Verfügung.
- 10% Zuschlag für Versicherte zwischem dem 21. und 60. Lebensjahr, um den Beitrag für Rentner gering zu halten.
- Ab dem 60. Lebensjahr: Gesetzliche Informationspflicht über günstigere Tarife.
- Ab dem 65. Lebensjahr: Wegfall der Krankentagegeldversicherung sowie Auflösung von Rückstellungen zur Vermeidung von Beitragssteigerungen.
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