Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung

Informationen zum PKV- und GKV-Zuschuss 2018

Angestellte erhalten für die Krankenversicherung einen Arbeitgeberanteil. Der Zuschuss wird für die gesetzliche und private Krankenversicherung gezahlt. Für das Jahr 2018 wird der Zuschuss im Vergleich zum Vorjahr angehoben, da die Bemessungsgrenze angehoben wird.

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Arbeitgeberanteil von der Bundesregierung festgelegt. Er wird aus dem allgemeinen Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Für 2018 gelten folgende Werte:

  • Beitragssatz/2 * BBG oder
  • 14,6%/2 * 4.425 = 323,03 EUR.

Für die Krankenkassen besteht die Möglichkeit, zur Deckung ihrer Ausgaben einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der Zusatzbeitrag wird kassenindividuell festgelegt und muss allein von den Beschäftigten getragen werden. Arbeitnehmer zahlen also einen Beitrag von 7,3% zzgl. den individuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse (2018 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,0%). Ausgenommen von dieser Regelung sind Geringverdiener und Auszubildende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Gesetzliche Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz von 2,35 Prozent. Kinderlose gesetzlich Versicherte ab dem 23. Lebensjahr zahlen zusätzlich 0,25 Prozent aus der eigenen Tasche. Somit errechnet sich der Arbeitgeberzuschuss nach folgender Formel:

  • Beitragssatz/2 * BBG oder
  • 2,55%/2 * 4.425 = 56,42 EUR (ausgenommen Sachsen).

In Sachsen übernimmt der Arbeitgeber einen geringeren Anteil von max. 34,29 Euro

Arbeitgeberanteil für private Krankenversicherung

Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber einen Pflichtzuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3 Prozent. Der Arbeitgeberanteil für die PKV wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Krankenversicherung nach Art und Umfang den gesetzlichen Leistungen entspricht.

Der maximale Arbeitgeber-PKV-Zuschuss beträgt für das Jahr 2018 323,03 EUR.

Der Arbeitgeberzuschuss wird auch für die Kosten der privat versicherten Familienangehörigen gewährt. Maximal steht jedoch der gesetzliche vorgeschriebene Höchstbetrag zur Verfügung.

Für die private Pflegeversicherung wird ebenfalls ein Anteil von maximal 50 Prozent gewährt. Maximal steht jedoch der gesetzliche vorgeschriebene Höchstbetrag zur Verfügung. Dieser richtet sich nach dem Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkassen. Für 2017 gilt ein maximaler Anteil von 55,46 Euro. Auch hier bildet die Berechnung für die gesetzliche Pflegeversicherung die Grundlage. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 2,5%, davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte (1,275%). Kinderlose Arbeitnehmer zahlen ab dem 24 Lebensjahr 0,25 Prozentpunkte mehr (1,525%).

Ausnahme: In Sachsen zahlt der Arbeitgeber nur 0,775% zur Pflegeversicherung, der Arbeitnehmer trägt die restlichen 1,775% (2,025% bei Kinderlosen). Das macht einen max. Arbeitgeberbeitrag von 33,71 Euro. 

Maßgeblich für den Arbeitgeberanteil ist der tatsächlich zu zahlende Beitrag. In der Regel erfolgt gegen Jahresende eine Anpassung der Zuschüsse. Für 2018 gelten höhere Werte als im Vorjahr, weil die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze angehoben wurde. Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten vom Versicherer eine Arbeitgeberbescheinigung. Daraus geht die Beitragsbelastung hervor, so dass der Arbeitgeber den Zuschuss ermitteln kann. Es spielt keine Rolle, wie viele Personen versichert werden. Lediglich die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags ist für die Höhe des Arbeitgeberanteils maßgebend.

Der Arbeitgeber muss die Hälfte des gesetzlichen Höchstbeitrags erstatten. Unabhängig davon können Betriebe freiwillige Zuschüsse über diesen Höchstbeitrag hinaus zahlen.

Hinweise zum Arbeitgeberanteil

Der Arbeitgeberanteil zur PKV wird so lange gezahlt, wie der Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt bezieht. Bei Arbeitsunfähigkeit wird der Zuschuss bis zur arbeitsvertraglich geregelten Lohnfortzahlung gewährt. Sofern ein Krankentagegeld bezogen wird, entfällt der Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten durch die Firma. Der Privatversicherte muss in diesem Fall den vollen Beitrag aus der eigenen Tasche zahlen. Bei Bezug von Elterngeld erfolgt ebenfalls keine Bezuschussung der PKV-Beiträge.

Für eine private Krankenzusatzversicherung von Kassenversicherten, die damit die Lücken der GKV schließen möchten, besteht keine Zuschussberechtigung seitens des Arbeitgebers. Dies gilt im Übrigen auch für private Pflegezusatzversicherungen. Allerdings können die Kosten dafür im begrenzten Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Eine Beitragsrückerstattung mindert den Arbeitgeberzuschuss nicht. Privatversicherte können die Rückzahlung der PKV allein vereinnahmen und erhalten so auch Beitragsbestandteile des Arbeitgebers zurück. Allerdings mindert sich dadurch der steuerlich abzugsfähige Beitrag.