Krankenkassenwechsel

Richtig die gesetzliche Krankenkasse wechseln

Wer 2016 einen Krankenkassenwechsel vornimmt, kann deutlich Geld sparen. Denn beim Zusatzbeitrag gibt es teure und günstige Krankenkassen. Aktuell lassen sich durch den Kassenwechsel bis zu 643,50 Euro im Jahr sparen. Worauf Sie achten sollten, bevor Sie die Krankenkasse wechseln, verraten wir Ihnen in unserem Ratgeber.

Warum die Versicherung wechseln?

Individuelle Zusatzbeitrag
Durch die Neuregelung der Beiträge seit 2015 kann sich ein Wechsel der Krankenkasse wieder auszahlen. Zwar wurde der Beitragssatz zur GKV zum 1.1.2015 von 15,5 auf 14,6 Prozent gesenkt. Gleichzeitig können die Krankenkassen aber einen individuellen, prozentualen Zusatzbeitrag verlangen. Der liegt im Jahr 2018 bei durchschnittlich 1,0%. 

Freiwillige Zusatzangebote
Die Ansprüche an eine Krankenversicherung sind so verschieden wie das Leben. Ob als Student oder junge Familie, als Rentner oder Single - jeder Versicherte hat individuelle Bedürfnisse an die Absicherung von Gesundheitsrisiken. Obwohl ein Großteil der Leistungen durch das Sozialgesetzbuch vorgegeben sind, unterscheiden sich die Krankenkassen bei freiwilligen Zusatzangeboten. Die Palette reicht von gesonderten Wahltarifen bis hin zu Vorsorge- und Präventionsprogrammen und Zuschüssen für Naturheilverfahren.

So finden Sie die passende Krankenkasse

Beachten Sie zunächst, dass ca. 95 Prozent der Leistungen der gesetzlichen Kassen identisch sind. Unterschiede gibt es jedoch bei den freiwilligen Zusatzleistungen, Bonusprogrammen und dem Service. Mit einem Wechsel lässt sich nicht nur Geld sparen, sondern auch ein höheres Leistungsniveau erreichen. Betroffene können derzeit zwischen rund 130 gesetzlichen Kassen und rund 40 privaten Krankenversicherungen wählen. Die PKV ist nur für die freiwillig Versicherten eine Alternative. Pflichtversicherte dürfen lediglich in eine andere GKV wechseln.

Auch wenn das Leistungsspektrum der GKV zu 95 Prozent vom Gesetzgeber vorgegeben ist, lohnt ein Vergleich der Anbieter. In unserer Liste finden Sie die günstigsten Krankenkassen. Beachten Sie, dass manche Kassen nur in bestimmten Bundesländern tätig sind.

Tipps für die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse

  • Leistungen: Bietet die neue Kasse bestimmte Extraleistungen an, die über den gesetzlichen Grundschutz hinausreichen? Dies können z.B. bestimmte Programme für Diabetiker oder Asthma sein.
  • Service: Wer einen Vor-Ort-Service mit einem persönlichen Ansprechpartner haben möchte, sollte darauf achten, dass die Kasse über eine Filiale in der Nähe verfügt.
  • Bonusmodelle: Einige Krankenkassen bieten besondere Tarife an, bei denen gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt wird. Versicherte erhalten Teile des Beitrags zurück, wenn sie z.B. wenige Leistungen in Anspruch nehmen oder gesundheitsbewusst Leben (z.B. Nichtraucher).
  • Zusatzbeitrag: Seit 2015 können die Kassen einen prozentualen Zusatzbeitrag in beliebiger Höhe verlangen.Zusatzbeiträge müssen von Versicherten allein gezahlt werden.

Schritte zur GKV Kündigung - so geht´s

  • Schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, d.h. wer im Januar kündigt, kann zum 1. April Mitglied einer neuen Kasse werden. Voraussetzung ist die Einhaltung einer Bindungsfrist von 18 Monaten.
  • Die Kündigung sollte immer schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
  • Die bisherige Kasse ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Eingang die Kündigung schriftlich zu bestätigen, sofern die Voraussetzungen für die Kündigung vorliegen. 
  • Antragstellung bei neuer Krankenasse
  • Vorlage der Kündigungsbestätigung der alten Kasse bei der neuen Kasse
  • Vorlage der neuen Mitgliedsbescheinigung bei der alten Krankenkasse, sonst wird die Kündigung nicht wirksam.
  • Mitteilung über neue Kasse an den Arbeitgeber.

Nachweis auf Mitgliedschaft
Wer der alten Krankenkassen nicht den Nachweis über die Mitgliedschaft in der neuen Krankenversicherung vorlegt, bleibt automatisch in der bisherigen Kasse versichert. Übrigens sollte auch der Arbeitgeber umgehend über den Krankenkassenwechsel informiert werden, damit er die Ummeldung rechtzeitig vornehmen kann. Beim Wechsel von einem gesetzlichen Anbieter zu einem anderen wird keine Gesundheitsprüfung wie bei privaten Anbietern vorgenommen.

Bindungs- und Kündigungsfristen bei Krankenkassen

Damit eine Kündigung wirksam wird, müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung verschiedene Fristen beachtet werden. Dazu zählt zunächst die sogenannte Bindungsfrist.

Bindungsfrist
Grundsätzlich können Sie jederzeit einen Wechsel vornehmen. Einzige Voraussetzung: Sie müssen seit mindestens 18 Monaten bei Ihrer Kasse versichert sein. Dies ist die Bindungsfrist, während der keine Kündigung möglich ist. Dies ist der Zeitraum, den ein Mitglied mindestens in seiner Krankenkasse versichert sein muss. Während der  Bei Wahltarifen liegt die Bindungsfrist sogar bei drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist können Sie sich für eine andere Kasse entscheiden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. 

Ausnahmen von der Bindungsfrist
Von der 18-monatigen Bindungsfrist gibt es Ausnahmen. Dazu zählt z.B. wenn ein freiwillig Versicherteraus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchte. Ebenso genießen freiwillig Versicherte eine erleichterte Wechselmöglichkeit ohne Bindungsfrist, wenn Zusatzbeiträge erhoben oder erhöht oder Prämienrückzahlungen verringert werden.

Sonderkündigungsrecht
Bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags kann der Versicherte seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit besteht bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags.

Die Sonderkündigung ist auch bei Kürzung und Wegfall einer Prämienrückzahlung möglich. Zu beachten ist, dass das Sonderkündigungsrecht bei Wahltarifen während der dreijährigen Bindungsfrist ausgeschlossen ist - selbst wenn sich ein Zusatzbeitrag erhöht oder eine Rückzahlung verringert. 

Arbeitgeber informieren

Grundsätzlich gilt: Wer sich für neue Krankenkasse entschieden hat - egal ob gesetzlich oder privat - muss seinen Arbeitgeber informieren. Der Versicherte erhält eine Mitglieds- (GKV) bzw. Beitragsbescheinigung (PKV) zur Vorlage beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung wird benötigt, damit die Sozialversicherungsbeiträge (u.a. an die Rentenkasse) ordnungsgemäß abgeführt werden können.

Worauf ist beim Krankenkassenwechsel noch zu achten?

Wenn Familienangehörige kostenlos mitversichert sind, muss dies beim Krankenkassenwechsel ebenfalls berücksichtigt werden. In der privaten Krankenversicherung gibt es diese Möglichkeit nicht. Für den Ehepartner und Kinder muss ein eigener Vertrag gegen zusätzlichen Beitrag abgeschlossen werden. Bei einem Kassenwechsel in eine andere GKV müssen die die Familienangehörigen im Aufnahmeantrag aufgeführt werden, damit auch für sie Schutz besteht.

Keinem Versicherten entstehen Versicherungslücken, unabhängig davon ob er in die GKV oder die PKV wechselt. Durch den Nachweis des Versicherungsschutzes in der vorherigen Kasse entfallen die Wartezeiten. Jeder Arzt muss eine begonnene Behandlung fortführen. Dies gilt ebenso für Krankengeld- oder REHA-Leistungen. Allerdings ist es ratsam, die neue Kasse über laufende Behandlungen in Kenntnis zu setzen und die Kostenübernahme zu klären.

Tipps für freiwillig in der GKV Versicherte

Zusätzlich zum Vergleich der gesetzlichen Krankenkassen sollten freiwillig Versicherte die Möglichkeit des PKV-Wechsels überprüfen. Sie haben aufgrund ihres Status das Recht, neben einem gesetzlichen such auch für einen privaten Anbieter zu entscheiden. Dies gilt für folgenden Personenkreis:

Zunächst ist es ratsam, sich die Unterschiede zwischen GKV und PKV vor Augen zu führen. In der Privaten gilt im Gegensatz zur gesetzlichen Kasse keine Annahmezwang. Zuvor muss ein Antrag gestellt werden, in dem Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand gemacht werden müssen. Das PKV-Unternehmen entscheidet auf Basis dieser Angaben, ob der Versicherungsschutz gewährt wird.

Wechsel nach Insolvenz der Krankenkasse vornehmen

Bislang kam es zu zwei Insolvenzen einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Die City BKK und die BKK für Heilberufe mussten 2011/2012 den Geschäftsbetrieb einstellen. Nach der Insolvenz einer Krankenkasse müssen die Mitglieder in eine andere Kasse wechseln. Der Versicherungsschutz wird nicht automatisch fortgeführt. Trotzdem besteht kein Anlass zur Sorge: Versicherte sind in jedem Fall bei Krankheit abgesichert. Dies gilt auch für laufende Behandlungen.

Handlungsbedarf besteht dennoch. Pflichtversicherte haben bis 14 Tage nach Schließung Zeit, eine neue Krankenversicherung zu finden. Für freiwillig Versicherte liegt die Frist bei drei Monaten. Die Regelungen für gesetzlich Versicherte der im Überblick:

  • Pflichtversicherte: Frist bis 14 Tage nach Schließung,
  • Freiwillig Versicherte: Frist bis 3 Monate nach Schließung.

Für freiwillig Versicherte gilt damit eine längere Wechselmöglichkeit. Der Versicherungsschutz schließt sich in jedem Fall direkt an das Schließungsdatum an. Wer also erst später eine neue Kasse findet, wird rückwirkend zum Schließungsdatum versichert und muss auch rückwirkend Beiträge zahlen.

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Infos zum Kassenwechsel

Kein Wahlrecht bei Arbeitsplatzwechsel

Die Krankenkasse kann seit 2002 nicht mehr automatisch gewechselt werden, wenn eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Es gelten die gesetzlichen Bindungsfristen von 18 Monaten bzw. drei Jahren in Wahltarifen.

Kündigungsbestätigung erforderlich

Spätestens 14 Tage nach Eingang der Kündigung muss die Krankenkasse die schriftliche Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese muss der neuen Krankenkasse vorgelegt werden. Versicherte sollen sich nicht bei mehreren Kassen anmelden.

Mitgliedsbestätigung einreichen

Die Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse muss innerhalb der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber und der bisherigen Krankenkasse vorgelegt werden. Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam und die Versicherung wird in der alten Kasse fortgeführt.

Wahlrecht ausüben

Die freie Wahl der Krankenkasse greift, wenn erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Die Kündigungsfristen gelten für Pflicht- und freiwillig Versicherte gleichermaßen.