Was ist Grundsicherung in der Rente?

Anspruch und Höhe der Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, deren finanzielle Möglichkeiten auf Dauer nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt im Alter oder bei Erwerbsminderung zu bestreiten. Die Sozialleistung wird aus Steuermitteln finanziert. Ende 2016 bezogen über eine Million Menschen in Deutschland Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wer bekommt die Grundsicherung?

Grundsätzlich gilt: Wenn das Einkommen und Vermögen zu gering ist, um die Kosten des täglichen Lebens zu bestreiten und man in Deutschland  wohnt, kann ein Anspruch bestehen.

Die Deutsche Rentenversicherung gibt an, dass man ab einem Betrag von 773 Euro (oder geringer) an monatlichen Einkommen den Anspruch auf Grundsicherung prüfen sollte.

Die Leistungen aus der Grundsicherung werden auf Basis des vom Gesetzgeber festgelegten Existenzminimums gezahlt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 41 ff. SGB XII.

Wer erhält keine Leistungen?

Die gesetzlichen Regelungen sehen auch Ausnahmen für einen bestimmten Personenkreis vor, der nicht anspruchsberechtigt ist. Leistungen auf Grundsicherung werden nicht gewährt,

  • wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,
  • wenn man die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig (durch eigenes Verhalten) herbeigeführt hat,
  • für ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Die staatlichen Leistungen erhält, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und

Seit 2012 wird das Rentenalter schrittweise auf 67 Jahre bis 2029 angehoben. Bis dahin galt als Altersgrenze das 65. Lebensjahr. Für alle ab 1947 Geborenen gilt ein Renteneintrittsalter von 65 Jahren und einem Monat. Für die Jahrgänge ab 1964 gilt dann eine Altersgrenze von 67 Jahren.

Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bei den Grundsicherungsämtern oder alternativ bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Für die Höhe der Grundsicherung wird zunächst der persönliche Bedarf ermittelt. Davon werden Einkommen und Vermögen (auch des Ehe-/Lebenspartners) abgezogen. Eine entstehende Lücke wird durch die Grundsicherung übernommen. Die Bewilligung wird in der Regel für 12 Monate vorgenommen.

Tabelle: Bezieher von Grundsicherungsleistungen

2005630.295
2006681.991
2007732.602
2008767.682
2009763.864
2010796.646
2011844.030
2012899.846
2013962.187
20141.002.547
20151.038.008
20161.026.000

Quelle: Stat. Bundesamt

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Regelsätze der Grundsicherung 2018

Die Leistungen der Grundsicherung sollen folgende Ausgaben decken:

  • Notwendiger Lebensunterhalt,
  • Kosten für Wohnung und Heizung,
  • Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Versicherungsbeiträge.

Dazu können noch Mehrkosten für bestimmte Personengruppen (z.B. für Menschen mit Schwerbehindertenausweis) sowie Hilfe in Sonderfällen (z.B. Erstausstattung für Wohnung) dazukommen. Um die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt (Lebensmittel, Bekleidung, Haushaltsgeräte etc.) zu bestreiten, gibt es je nach Familienstand und Haushalt drei Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2018:

  • Alleinstehende / Alleinerziehende mit eigenem Haushalt: 416 Euro (2017: 409 Euro)
  • Zusammenlebende Ehegatten mit gemeinsamen Haushalt je Person: 374 Euro (2017: 368 Euro)
  • Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres: 316 Euro (2017: 311 Euro)
  • Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (2017: 291 Euro)
  • Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (2017: 237 Euro)

Über die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (Miet-, Eigentumswohnung, Pflegeheim) entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger. Übrigens zählen auch Beiträge für eine private Krankenversicherung zu den angemessenen Kosten einer Grundsicherung. Dies gilt übrigens auch für bestimmte Vorsorgebeiträge wie z.B. Zahlungen in eine Riester-Rente oder eine eigene private Altersvorsorge, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Anrechenbares Vermögen und Einkommensanrechnung

Ob und ggf. in welcher Höhe Grundsicherung gewährt wird, hängt vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners ab. Bestimmte Positionen wie z.B. Haftpflicht- oder Hausratversicherungen mindern das Einkommen. Eine ausgezahlte Riester-Rente wird allerdings hinzugerechnet und Erhöht das verfügbare Einkommen.

Zum anrechenbaren Einkommen zählt unter anderem:

  • Erwerbseinkommen,
  • Renten, Pensionen,
  • Wohngeld, Ehegattenunterhalt,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen,
  • PKW,
  • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen,
  • Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebensversicherungen.

Von diesen Werten können folgende Positionen abgezogen werden:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
  • angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen sowie
  • beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten.

Ist Vermögen vorhanden, ist es solange für den Lebensunterhalt einzusetzen, bis es aufgebraucht ist bzw. geringer als die jeweilige Vermögensfreigrenze. Einen Vermögenseinsatz der Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor, wenn deren Einkommen unterhalb von 100.000 Euro liegt.

Höhe des Schonvermögens

Bestimmte Vermögenswerte bleiben jedoch unangetastet. Alleinstehenden Grundsicherungsempfängern steht ein Schonvermögen von 5.000 Euro zu,Ehepaaren bzw. Partnern steht ebenfalls der Freibetrag zu. Besteht seitens des Antragstellers eine Unterhaltspflicht gegenüber einer Person, so erhöht sich der Betrag je Person um 500 Euro.

Grundsicherung und Riester-Rente

In den Medien wurde Anfang 2008 der Sinn einer Riester-Rente bei Geringverdienern und Durchschnittsverdienern in Frage gestellt, da die hieraus resultierende Rente auf die Grundsicherung der Altersrente angerechnet wird. 

Im Vorfeld muss jedoch das gesamte persönliche Vermögen, z.B. Sparbuch, Immobilien, Lebens- und Rentenversicherungen, verwertet worden sein. Ist der Betroffene verheiratet, wird auch die Altersrente des Ehepartners auf die Grundsicherung angerechnet. Verfügt der Ehepartner über eine höhere Rente, kommt es in der Regel zu keiner Zahlung.

Insofern werden im Rentenalter die Rentenleistungen aus der Riester-Rente angerechnet, so dass die staatlichen Leistungen entsprechend gekürzt werden. Folgt man den Medienberichten, lohnt es sich nicht mehr für jegliche Form der Altersvorsorge zu sparen. Das Ersparte könnte ja auf die Grundleistungen angerechnet werden.

Würde man dieser Empfehlung folgen, könnte man in letzter Konsequenz die Erwerbstätigkeit einstellen. Denn wer will bzw. kann im Alter von der staatlichen Grundsicherung leben? Zur Zeit wird auf politischer Ebene diskutiert, ob zukünftig die Rentenzahlungen aus der Riesterrente von der Anrechnung  ausgenommen werden.

Das Fazit vom ehemaligen Bundesarbeits- und Sozialminister Walter Riester (SPD) lautet: "Ob jemand im Alter arm ist oder nicht, weiß er vielleicht mit 55 Jahren, dann ist es ohnehin zu spät, das Steuer noch rumzureißen. Aber er weiß es doch nicht mit Anfang 20, wenn es darum geht, für das Alter vorzusorgen."