Grunderwerbsteuer

Thema Grunderwerbsteuer: Ohne Zahlung kein Grundbucheintrag

Wer in Deutschland ein Grundstück erwirbt, muss die gültige Grunderwerbsteuer entrichten. Die Zahlung der Steuer muss für einen Eintrag im Grundbuch sofort beim Erwerb geleistet werden. Hier wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

Die Grunderwerbsteuer im Kurzüberblick

Viele Paare und Familien möchten sich gern den Traum vom Eigenheim erfüllen. Aufgrund der hohen Kosten für den Grundstückserwerb und den Bau oder die Renovierung eines Hauses schließen die meisten Häuslebauer einen Baukredit bei ihrer Bank ab, um sich ihr Eigenheim finanzieren zu können. Mit dem Kauf eines geeigneten Grundstückes wird dabei die Grunderwerbsteuer fällig.

Die Grunderwerbsteuer liegt abhängig vom jeweiligen Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises, der für ein Grundstück bezahlt wird. Seit 2006 können die Bundesländer allein über die Höhe des Steuersatzes bestimmen.

Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine Rechtsverkehrsteuer, die bereits im Mittelalter entstanden ist. Damals wurde die Steuer als eine Art Abzugsgeld vom Grundherren erhoben, wenn ein Grundstück seinen Besitzer gewechselt hat. Im Jahr 1919 kam erstmals ein einheitliches Grunderwerbsteuergesetz zustande. Nachdem sich in den Bundesländern verschiedene Befreiungsvorschriften herausgebildet hatten, gilt seit 1983 in der Bundesrepublik ein einheitliches Gesetz für die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Damals lag der Steuersatz noch bei zwei Prozent.

Steuersätze 2018

Baden-Württemberg5,0%
Bayern3,5%
Berlin6,0%
Brandenburg6,5%
Bremen5,0%
Hamburg4,5%
Hessen6,0%
Mecklenburg-Vorpommern5,0%
Niedersachsen5,0%
Nordrhein-Westfalen6,5%
Rheinland-Pfalz5,0%
Saarland6,5%
Sachsen3,5%
Sachen-Anhalt5,0%
Schleswig-Holstein6,5%
Thüringen6,5%

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Wer muss Grunderwerbsteuer bezahlen?

Die Grunderwerbsteuer wird für das Grundstück selbst und fest mit ihm verbundene Bestandteile fällig. Damit werden auch Gebäude, die ein fester Bestandteil des Grundstücks sind, mit besteuert. Wer also ein Grundstück mit Haus erwirbt, zahlt die Grunderwerbsteuer bemessen am Grundstückspreis und dem Verkaufspreis, der für das Gebäude angesetzt wird. Alle Käufer, die ein Grundstück mit Haus erwerben, zahlen also eine deutlich höhere Erwerbsteuer als Häuslebauer, die sich für ein unbebautes Stück Land entscheiden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auf Pakete aus Grundstück und Haus, die oft von Baufirmen angeboten werden, ebenfalls die volle Steuer inklusive des Hauspreises anfällt.

Eine Grunderwerbsteuer fällt für alle Grundstückskäufe im Inland an. Auch beim Tausch von Grundstücken wird die Steuer fällig. Weiterhin ist die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu zahlen, wenn der Grundbesitz in eine Gesellschaft wie eine GmbH eingegliedert wird oder Mehrheitsanteile an Personengesellschaften überschrieben werden. Auch im Falle einer Enteignung fällt die Steuer an. Ausnahmen bilden lediglich geringwertige Grundstücke bis 2.500 Euro, ein Grundstückserwerb durch direkte Verwandte und zwischen Ehegatten sowie Nachlässe. Das Finanzamt erhebt die Grunderwerbsteuer mit einem schriftlichen Bescheid. In den meisten Fällen wird die Steuer durch den Käufer des Grundstücks geleistet. Zahlt der Käufer allerdings nicht, kann das Finanzamt seinen Anspruch auch beim Verkäufer geltend machen.

Grunderwerbsteuer und Unbedenklichkeitsbescheinigung

Wer ein unbebautes Grundstück oder ein Grundstück mit Haus erworben hat, muss die Grunderwerbsteuer sofort nach Eingang des Bescheides an sein zuständiges Finanzamt bezahlen. Eine Stundung der Steuer ist nicht möglich. In der Praxis bedeutet dies für den Käufer, dass er auch bei spontanen Käufen über 3,5 bis 6,5 Prozent des Grundstückspreises verfügen muss, um seine Steuerschuld zu begleichen. Die Finanzbehörden können theoretisch auch längere Fristen für einen Zahlungstermin akzeptieren, beharren aber in der Regel darauf, dass der Käufer die Erwerbsteuer sofort mit dem Erwerb zahlt.

Eine Besonderheit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung dar. Der Käufer wird nämlich erst in das Grundbuch eingetragen, wenn er die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt bezahlt hat. Der Notar reicht zusammen mit dem Kaufvertrag eine Veräußerungsanzeige und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ein – erst dann trägt das Grundbuchamt den neuen Eigentümer ein.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt gegen Vorlage eines Überweisungsbelegs ausgestellt. Auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nur dann verzichtet werden, wenn auch keine Grunderwerbsteuer anfällt. Dies wäre wiederum bei einem Grundstück bis 2.500,- Euro, einem Nachlass, Grundstückserwerb in direkter Linie oder unter Eheleuten der Fall. Jährlich nehmen die Länder insgesamt etwa sechs Milliarden Euro mit der Grunderwerbsteuer ein.