Gesetzliche Rente für Selbständige

Informationen zur Rente

Jeder Selbständige muss sich um die Altersvorsorge kümmern. Die gesetzliche Rente ist für bestimmte Selbständige eine Pflichtversicherung. Die anderen können frei wählen, ob sie in die gesetzliche Vorsorge einzahlen möchten oder nicht.

Selbstständige: Wer muss in die gesetzliche Rente einzahlen?

Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch festgelegt, welche Berufsgruppen trotz Selbstständigkeit in die gesetzliche Rente einzahlen müssen. Dazu zählen vor allem:

  • Selbstständige Handwerker,
  • Pflegepersonen,
  • Hebammen,
  • Künstler und Publizisten,
  • Selbstständige mit nur einem Auftraggeber,
  • Existenzgründer, die einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Der Grund für die Versicherungspflicht liegt im Schutz des Selbständigen vor Altersarmut. Durch die Pflichtmitgliedschaft werden automatisch Beiträge an die Rentenkasse abgeführt und eine Versorgung für das Alter aufgebaut. Die Prüfung der Versicherungspflicht wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen. Auf diese Weise lässt sich klären, ob Beiträge abgeführt werden müssen oder nicht.

Die Rentenversicherungspflicht für zahlreiche Selbstständige orientiert sich an dem Kriterium der Scheinselbstständigkeit. Wer an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist oder bestimmte Arbeitszeiten einhalten muss, wird in der Regel als Scheinselbständiger eingestuft. In diesem Fall müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (= der Scheinselbständige) Beiträge - auch rückwirkend - an die gesetzliche Rentenkasse zahlen.

Selbstständige: Wie hoch ist der Beitrag für die gesetzliche Rente?

Grundsätzlich wird von der Rentenversicherung für Selbständige der einheitliche Regelbeitrag erhoben. Dieser wird von der Bundesregierung in jedem Jahr neu festgelegt. Im Jahr 2017 müssen Selbstständige in den westlichen Bundesländern monatlich 556,33 Euro abführen. Im Osten sind es 497,42 Euro. Der Regelbeitrag muss in voller Höhe vom Selbständigen gezahlt wird. Nur Künstler, Publizisten und Hausgewerbetreibende teilen sich den Regelbeitrag mit den Arbeitgebern.

Existenzgründer müssen in den ersten drei Jahren nicht den vollen Satz zahlen. Sie können den halben Regelbeitrag entrichten. Wer sich selbstständig macht, aber als Scheinselbstständiger tätig ist, kann sich für maximal drei Jahre sogar von der Beitragspflicht befreien lassen. Während dieses Zeitraums müssen keine Zahlungen an die Rentenkasse geleistet werden.

Eine weitere Möglichkeit der Beitragszahlungen stellen einkommensgerechte Beiträge dar. Wer ein hohes Einkommen erzielt, kann auch über den Regelbeitrag hinaus Beiträge in Höhe des aktuellen Rentenbeitragssatzes multipliziert mit dem Arbeitseinkommen abführen. Das Arbeitseinkommen des Selbständigen wird ermittelt, indem die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Eine Sozialklausel sorgt dafür, dass bei stark gesunkenen Einnahmen (mindestens 30 Prozent) geringere Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt werden müssen.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei der Rente

Die Versicherungspflicht bei Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine Schutzfunktion dar, um eine ausreichende Rente zu sichern. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Versicherungspflicht. So müssen Selbstständige mit geringen Verdiensten nicht in die Rentenkasse einzahlen. Der Gesetzgeber hat als Geringfügigkeitsgrenze einen Wert von 450 Euro pro Monat festgelegt. In diesem Fall ist der Selbständige versicherungsfrei.

Wer einen Existenzgründungsschuss erhält, ist jedoch rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn sie einen Verlust vorweisen. Wer als Selbständiger mehr als 400 Euro verdient, ist grundsätzlich versicherungspflichtig, sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Wer mehrere geringfügige selbständige Tätigkeiten ausübt, muss die Einkünfte zusammenzählen. Nicht addiert werden hingegen die Einkünfte aus geringfügigen Arbeitnehmerbeschäftigungen und geringfügigen selbständigen Tätigkeiten. Wer also geringfügig als Arbeitnehmer und Selbständiger tätig ist und unterhalb der 400 Euro-Grenze verdient, wird nicht versicherungspflichtig.

Selbständige Handwerker können sich von der Versicherungspflicht in der Rente befreien lassen. Dazu müssen sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen und bereits mindestens 216 Monate (18 Jahre) Pflichtbeiträge eingezahlt haben. Auch selbständige Lehrer, Erzieher oder Pfleger sind dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Wer allerdings Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs beschäftigt, bleibt trotzdem in der Rente versicherungspflichtig. Nur wer mehrere geringfügige Beschäftigte einstellt, die zusammen genommen einen Vollzeitarbeitsplatz darstellen, sind wieder versicherungsfrei.