Gesetzliche Rente für Handwerker
Informationen und Überblick zur Rente
Handwerker: Für wen besteht Versicherungspflicht bei der Rente?
Die Eintragung in die Handwerksrolle begründet für Handwerker die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente. Die entsprechenden Berufsbilder sind in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Zusätzlich müssen die Handwerker noch selbständig tätig sein. Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen wird, ist auch nicht versicherungspflichtig. Es handelt sich dabei um die Berufe der Anlage B der Handwerksordnung. Für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Ist eine Kapitalgesellschaft (z.B. AG oder GmbH) in die Handwerksrolle eingetragen, besteht für die Gesellschafter keine Versicherungspflicht. In der Regel üben diese kaufmännische Tätigkeiten aus und leiten den Betrieb. Allerdings können andere gesetzliche Regelungen für eine Versicherungspflicht sorgen.
Die Versicherungspflicht besteht für einen Zeitraum von 216 Monaten oder 18 Jahren. Danach können sich Handwerker auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Vorsorge wählen. Die erworbenen Rentenansprüche an den gesetzlichen Träger bleiben bestehen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Bezirksschornsteinfegermeister, die weiterhin versicherungspflichtig bleiben. Ein Vorteil an der Rentenversicherungspflicht liegt in der Möglichkeit, die Vorteile der Riester-Rente zu nutzen.
Handwerker: Beitrag für die gesetzliche Rente
Handwerker müssen den Beitrag für die gesetzliche Rente komplett selbst aufbringen, da kein Arbeitgeberanteil gezahlt wird. Die Höhe des Rentenbeitrags wird vom Gesetzgeber als einheitlicher Regelbeitrag für die Ost- und West-Bundesländer in jedem Jahr neu festgelegt. Doch es gibt Ausnahmen vom Regelbeitrag.
Wer Existenzgründer ist, kann in den ersten drei Kalenderjahren nach Beginn der Selbständigkeit den halben Regelbeitrag zahlen. Damit soll gewährleistet werden, dass junge Handwerker durch die Rentenkasse nicht finanziell überfordert werden. Natürlich kann auch der Regelbeitrag entrichtet werden, wenn es die Finanzen zulassen. Denn ein höherer Beitrag bedeutet auch höhere Rentenansprüche.
Alternativ kann man sich auch für einen einkommensgerechten Beitrag entscheiden. Dieser richtet sich nach dem persönlichen Arbeitseinkommen und kann höher oder geringer als der Regelbeitrag sein. Das Arbeitseinkommen entspricht beim Handwerker dem Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Wer z.B. ein deutlich (mindestens 30 Prozent) gesunkenes Arbeitseinkommen gegenüber dem Vorjahr nachweisen kann, muss aufgrund einer Sozialklausel entsprechend weniger an die Rentenkasse abführen.
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