Gesetzliche Rente für Freiberufler
Informationen zur Versicherungspflicht
Freiberufler und gesetzliche Rente
Laut den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI gibt es einen Personenkreis von Freiberuflern, die als sozial schutzbedürftig gelten. Daher besteht für die nichtverkammerten Berufe die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente. Dazu zählen u.a.:
- Künstler und Publizisten,
- Lehrer und Erzieher,
- Pflegepersonen,
- Hebammen,
- Hausgewerbetreibende.
Für Erzieher, Lehrer und Pflegepersonen gilt die Versicherungspflicht in dem Fall, wenn kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Physiotherapeuten gelten als weisungsabhängig und sind damit rentenversicherungspflichtig, weil die Patienten von einem Arzt überwiesen werden.
Die Frage nach der Rentenversicherungspflicht hängt auch vom Status des Freiberuflers ab. Wenn eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wird die Pflicht in der gesetzlichen Rente die Folge sein. Um die Versicherungspflicht oder -freiheit festzustellen, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren an. Selbst wenn die Versicherungspflicht in der Rente erst nach jahrelanger Berufstätigkeit festgestellt wird, so müssen die Beiträge für die Rentenversicherung rückwirkend gezahlt werden.
Freiberufler: Wie hoch ist der Rentenbeitrag?
Der Beitrag eines Freiberuflers für die gesetzliche Rente ist durchaus unterschiedlich. Grundsätzlich gilt der sogenannte Regelbeitrag, der in jedem Jahr neu vom Gesetzgeber festgelegt wird. Wer als Berufseinsteiger die monatlichen Beträge für die Rente nicht aufbringen kann, muss in den ersten drei Jahren lediglich den halben Regelbeitrag entrichten. Zu beachten ist, dass sich durch geringere Rentenzahlungen auch die Ansprüche verringern. Für die optimale Versorgung im Alter ist eine ergänzende private Rente unerlässlich.
Wer als Freiberufler besonders viel oder gar sehr wenig verdient, kann sich für den einkommensgerechten Beitrag entscheiden. Dieser wird an Hand des Einnahmenüberschusses aus der letzten Einkommensteuererklärung ermittelt. Der Überschuss wird dem aktuellen Beitragssatz zur gesetzlichen Rente und einem Dynamisierungsfaktor multipliziert, so dass sich der monatliche Zahlbeitrag ergibt. Für Künstler und Publizisten gilt der hälftige einkommensgerechte Beitrag. Die andere Hälfte trägt die Künstlersozialkasse.
Welche Freiberufler zahlen nicht in die gesetzliche Rente ein?
Wer einen sogenannten Kammerberuf mit einer Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk ausübt, muss nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dafür besteht eine obligatorische Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk. Zu den kammerfähigen Freien Berufen zählen u.a.:
- Ärzte, Tier- und Zahnärzte,
- Apotheker,
- Architekten,
- Rechtsanwälte und Notare,
- Steuerberater,
- Wirtschaftsprüfer.
Bei diesem Personenkreis erfolgt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung - unabhängig davon, ob sie selbständig sind oder nicht. Eine Ausnahme besteht bei Ingenieuren. Nur wer als selbständiger Ingenieur tätig ist, muss nicht in die gesetzliche Rente einzahlen.
- Gesetzliche Rente für Handwerker(vorheriger Artikel)