Gehaltsumwandlung
bAV bringt Zusatzrente
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Wie hoch darf die Gehaltsumwandlung sein?
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV). Sie können im Rahmen der Gehaltsumwandlung einen Teil ihres Gehalts direkt in einen Rentenvertrag umwandeln. Der Arbeitgeber schließt in diesem Fall für den Arbeitnehmer als versicherte Person einen Vorsorgevertrag ab. Da mit der Entgeltumwandlung Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse für den Arbeitnehmer einhergehen, ist der Betrag auf ein Maximum begrenzt, das umgewandelt werden darf.
Insgesamt können Beschäftigte vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln. Darüberhinaus können 1.800 Euro im Jahr steuerfrei eingezahlt werden.
Für den Arbeitnehmer erfolgt dadaurch eine Steuerverlagerung in das Rentenalter. Der Arbeitgeber spart Anteile der Lohnnebenkosten bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Daher könnte das Bruttogehalt ohne Mehrausgaben erhöht werden. Die Einzahlungen zur Gehaltsumwandlung werden durch den Arbeitgeber vorgenommen. Dieser behält den vereinbarten Teil des Gehalts ein und legt es für den Arbeitnehmer an.
Vorschriften für die Gehaltsumwandlung
Für die Beiträge zur Gehaltsumwandlung gelten gesetzliche Vorschriften. Die Anlage darf nur mündelsicher erfolgen. Seit 2007 gilt ein Garantiezinssatz von 2,25 Prozent auf die Spareinlagen. Maximal dürfen 30 Prozent der Anlagegelder in Aktien investiert werden.
Der Zugriff auf das angesammelte Kapital ist nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Eine Pfändung ist nicht möglich, die Vererbbarkeit ist auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Das Kapital der Gehaltsumwandlung wird dazu verwendet, frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine lebenslange Rentenzahlung zu gewährleisten. Maximal 30 Prozent des angesammelten Vermögens können stehen als Teilkapitalauszahlung zur Verfügung.
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