Freiwillige Rentenversicherung
Freiwillige Rentenbeiträge können Ansprüche sichern
Freiwillige Rentenversicherung - Voraussetzungen
Für Hausfrauen, Selbstständige und Freiberufler besteht grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht. Unter den Freiberuflern unterliegen nur bestimmte Berufsgruppen der Pflichtversicherung. Für Minijobber zahlt der Arbeitgeber einen geringen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von zwölf Prozent des Lohns. Dieser Beitrag erwirtschaftet lediglich einen geringen Rentenanspruch. All diese Personengruppen haben verschiedene Möglichkeiten zur Altersvorsorge, unter anderem
- private Rentenversicherung,
- Kapitallebensversicherung,
- freiwillige Rentenversicherung,
- Rentenzusatzversicherung.
Während alle privaten Versicherungsformen jedermann zugänglich sind, gelten für die freiwillige Rentenversicherung besondere Zugangsvoraussetzungen. Eine freiwillige Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nur möglich, wenn nicht gleichzeitig Rentenversicherungspflicht besteht. Auch Rentenbezieher können keine freiwilligen Beiträge einzahlen.
Gleichzeitig besteht eine Voraussetzung für die Einzahlung freiwilliger Beiträge darin, dass zumindest die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Das bedeutet, dass nur Personen freiwillige Beiträge entrichten können, die bis zur Aufnahme ihrer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie ihres Hausfrauenstatus Pflichtversicherungszeiten von mindestens fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Antragsteller müssen darüber hinaus mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Freiwillige Rentenversicherung - Beiträge
Da die Einzahlung in die freiwillige Rentenversicherung freiwillig erfolgt, haben Antragsteller auch bezüglich der Beiträge und Zahlungsweise die freie Wahl. Der freiwillige Rentenbeitrag kann zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag gewählt werden. Im Jahr 2017 beträgt der Mindestbeitrag 84,15 Euro und der Höchstsatz 1.187,45 Euro. Mindest- und Höchstbeiträge werden regelmäßig an die aktuellen Rentenentwicklungen angepasst.
Bezüglich der Zahlungsmodalitäten haben freiwillig Versicherte die Wahl zwischen der monatlichen und jährlichen Zahlung. Auch Zahlungen in Abständen von mehreren Monaten sind möglich. Der letzte Zahlungstermin für die freiwilligen Rentenbeiträge eines Jahres ist der 31. März des folgenden Jahres. Versicherte haben die Möglichkeit, die Beiträge im Lastschriftverfahren von ihrem Konto abbuchen zu lassen oder an die Rentenversicherung zu überweisen. Wer keine weiteren Zahlungen in die freiwillige Rentenversicherung leisten möchte, stellt einfach die Zahlungen ein. Eine Kündigung ist für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erforderlich.
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Freiwillige Rentenversicherung - Leistungen
Ob sich Einzahlungen in die freiwillige Rentenversicherung lohnen, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Grundsätzlich bewirken freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung lediglich geringe Rentensteigerungen. Bei Zahlung des Mindestbeitrags erhöht sich die monatliche Rente aktuell um knapp 4,50 Euro oder rund 0,15 Entgeltpunkte pro Beitragsjahr. Der Höchstbeitrag führt zu einer Rentenerhöhung von durchschnittlich 55 Euro im Monat bei etwa 2 Entgeltpunkten für jedes Jahr der freiwilligen Beitragszahlung. Für freiwillig Rentenversicherte, die viele und lange beitragsfreie Zeiten durch Schulbesuch, Studium oder Krankheit verzeichnen, kann die freiwillige Zahlung des Mindestbeitrags sogar zu einer Reduzierung der Rente führen, da sich die Rente für die beitragsfreien Zeiten am Durchschnitt aller Beitragszahlungen orientiert.
Sinnvoll ist die freiwillige Rentenversicherung für Personen, die aufgrund ihres Alters und des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie müssen bis zum 31.12.1983 mindestens sechzig Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verbuchen. Außerdem darf die Beitragszahlung nicht unterbrochen werden, auch nicht für einen Monat beim Übergang zur freiwilligen Beitragszahlung.
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