Ab wann gilt die Flexi-Rente?
Die wichtigsten Fakten zum neuen Rentengesetz
Warum wird die Flexi-Rente eingeführt?
Bislang gelten starre Regeln für Frührentner beim Hinzuverdienst. Arbeitnehmer können aktuell bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen und die Altersrente (gegen Rentenabschlag) beantragen. Allerdings wird die Rente gekürzt, wenn nebenbei noch eine Beschäftigung ausgeübt wird und der Hinzuverdienst bestimmte Grenzen übersteigt (450 Euro / Monat und zweimal im Jahr 900 Euro). Diese sogenannte Teilrente kann im Extremfall sogar ganz wegfallen.
Künftig soll die Flexi-Rente diese starren Hinzuverdienstgrenzen ablösen. Ohne Anrechnung auf die Teilrente können im Jahr 6.300 Euro hinzuverdient werden. Der darüber hinaus gehende Teil wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Diese Regelung gilt auch für Erwerbsminderungsrenten.
Ab 2017: Nebenjob und Vorruhestand flexibler kombinierbar
Wer das reguläre Rentenalter erreicht, kann den Rentenbeginn künftig nach hinten schieben oder einen Rentenantrag stellen und weiter arbeiten. Somit kann der Eintritt in den Ruhestand flexibler gestaltet werden, weil nicht mehr ein fester Termin als Rentenbeginn eingehalten werden muss.
Wer als Rentner weiter arbeitet, ohne Renten zu beziehen, kann freiwillig den Rentenbeitrag weiter zahlen und erhöht dadurch die spätere Altersrente. Zusätzlich gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Voraussetzung für die Weiterarbeit: Der Arbeitgeber muss zustimmen. Zudem sollte man auf entsprechende Regelungen im Tarifvertrag zur Weiterarbeit achten.
Welche Vorteile bietet das Modell?
Ob das Modell "Weiterarbeiten, ohne einen Rentenantrag zu stellen" oder "Weiterarbeiten und Rente beziehen" vorteilhafter ist, hängt von der persönlichen Situation ab. Wenn Sie ohne Rentenantrag nach Rentenbeginn weiterarbeiten, müssen Sie keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr entrichten. Werden Sie arbeitslos, können Sie einfach die Rente beantragen.
Gehen Sie als Rentner weiterarbeiten, erhalten Sie Rente und Gehalt. Allerdings müssen Sie in diesem Fall keine Beiträge mehr an die Rentenkasse abführen. Das zu versteuernde Einkommen steigt allerdings in der Regel an.
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Durch Zuzahlungen Rentenkürzungen ausgleichen
Ein früherer Renteneintritt führt zu einer Rentenkürzung, und zwar um 0,3 Prozent pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns. Wer also erst mit 66 Jahren eine abschlagsfreie Rente erhält, aber bereits mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, muss dauerhaft eine Rentenkürzung um 10,8 Prozent hinnehmen. Allerdings lassen sich Rentenkürzungen bereits heute durch Zuzahlungen ausgleichen. Bislang gilt dafür eine Grenze von 55 Jahren.
Künftig können Ausgleichszahlungen zur Vermeidung einer Rentenkürzung bereits ab dem 50. Lebensjahr vorgenommen werden. Aber: Um einen vollen Ausgleich des Abschlags zu erreichen, müssen in der Regel mehrere zehntausend Euro eingezahlt werden. Gleichzeitig will die Bundesregierung die Rentenauskunft verbessern. Versicherte erhalten ab dem 55. Lebensjahr zusätzlich die Auskunft, wie sich ein vorgezogener Rentenbeginn und das Hinausschieben finanziell auf die Rente auswirkt.
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