Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer in Deutschland

Die Erbschaftsteuer gibt es in Deutschland schon seit weit über 100 Jahren, flächendeckend wurde sie jedoch erst im Jahr 1906 eingeführt. Seit Einführung dieser Steuer wurde sie schon mehrmals reformiert. Heute sind die gesetzlichen Grundlagen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz zu finden. 

In diesem Gesetz ist unter anderem geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerpflicht eintritt und wie sich der Wert der Erbschaft beziehungsweise Schenkung ermittelt. Gerade im Bereich der Betriebsübergabe aber auch des Erwerbs von materiellen Objekten sind diese Regelungen sehr wichtig. Ebenfalls sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz alle Regelungen bezüglich der Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze enthalten. Alle Einnahmen aus der Erbschaftsteuer fließen den Ländern zu. 

System der Erbschaftsteuer

Die deutsche Erbschaftsteuer sieht sowohl Steuerklassen sowie Steuersätze  (weitere Informationen dazu finden Sie hier) als auch Steuerfreibeträge (weitere Informationen zur Höhe der Freibeträge finden Sie hier) in Abhängigkeit der Beziehung des Erbens zum Verstorbenen vor.

Die Steuerklassen sind bei der Erbschaftsteuer vom Grad der Verwandtschaft des Verstorbenen abhängig und nicht mit den Steuerklassen der Einkommensteuer gleichzusetzen. Grundsätzlich kennt das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz drei Steuerklassen.

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Steuerklasse I umfasst den Ehegatten, die Kinder beziehungsweise Stiefkinder und deren Abkömmlinge (bspw. Enkelkinder und Urenkelkinder). Falls der Erwerb wegen Todes erfolgt, sind der Steuerklasse I auch die Eltern und Voreltern einzuordnen.

Liegt dieser Fall nicht vor, erfolgt eine Einordnung in Steuerklasse II. Der geschiedene Ehepartner aber auch die Geschwister und deren Kinder sowie angeheiratete Verwandte gehören ebenfalls der Klasse II an. Als angeheiratete Verwandte sind die Schwiegerkinder sowie die Stief- und Schwiegereltern anzusehen.

Alle übrigen Personen fallen in die Steuerklasse III.

Jeder Steuerklasse ist in Abhängigkeit von der Höhe der Erbschaft ein Steuersatz zugeordnet. Grundsätzlich ist jedoch nicht die ganze Erbschaft steuerpflichtig, jedem Erben steht ein Freibetrag zu. Die grundsätzliche Annahme, dass innerhalb einer Steuerklasse die gleichen Freibeträge gelten, ist falsch. Vor allem in der Steuerklasse I wird noch sehr stark differenziert.

Ausführliche Informationen zu Steuerklassen und Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer finden Sie hier

Erbschaftsteuer bei Immobilien und Betriebsvermögen

Bei der Erbschaft von Immobilen sowie von Betriebsvermögen ist eine Vielzahl von Sonderregelungen vorgesehen (weitere Informationen zur Bewertung von Grundstücken und Immobilien finden Sie hier). Sollte ein Ehegatte eine selbst bewohnte Immobile erben, ist diese Erbschaft in der Regel nicht steuerpflichtig. Allerdings setzt das Steuergesetz voraus, dass der Erbe mindestens zehn Jahre in diesem Objekt wohnen bleibt. Zieht der Erbe vor Ablauf der Frist aus, fällt eine Nachbesteuerung an. Nur in Ausnahmefälle, beispielsweise bei einer Pflegebedürftigkeit, kann von dieser Regelung Abstand genommen werden.

Für Kinder als Erben gelten diese Regelungen äquivalent, jedoch ist die Wohnfläche auf 200 Quadratmetern begrenzt. Sollte eine Immobile mehr Wohnfläche aufweisen, müssen die Kinder nur auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erlaubten Wohnfläche Erbschaftsteuer zahlen. Aufgrund der gesetzlichen Freibeträge fällt aber auch hier kaum eine Steuerlast an.

Wird ein Betrieb vererbt, so kann der Erbe zwischen dem 5-Jahre-Modell und dem 7-Jahre-Modell wählen. Bei dem 5-Jahre-Modell sind nur 15 Prozent des geerbten Betriebsvermögens zu versteuern, hierfür müssen aber verschiedene Kriterien erfüllt werden. Darunter ist zum Beispiel eine maximale Absenkung der Lohnsummen von 20 Prozent. Beim 7-Jahre-Modell ist die Erbschaft sogar steuerfrei, dafür darf die Lohnsumme in diesem Zeitraum nicht sinken. Ebenso sind bei beiden Modellen Vorgaben bezüglich der Verwaltungssumme zu erfüllen.