Steuersätze und Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Der Steuertarif bei Erbschaften
Informationen zu Steuersätzen bei der Erbschaftsteuer
Zunächst muss der steuerlich relevante Wert ermittelt werden. Dieser ergibt sich aus dem Wert der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden und der Freibeträge. Grundsätzlich gilt bei Erbschaften das Prinzip des ansteigenden Steuertarifs. Je größer das steuerpflichtige Erbe ist, desto höher ist der Steuersatz.
Es gelten folgende Steuersätze (Stand 2015):
- Steuerklasse 1: Ehegatten/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, Stiefenkel, Urenkel, (Groß-)Eltern: 7-30 Prozent,
- Steuerklasse 2: Geschwister, geschiedener Ehegatte, Nichten und Neffen: 15-43 Prozent,
- Steuerklasse 3: Alle übrigen Personen: 30-50 Prozent.
Für Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern gelten die niedrigsten Sätze der Steuerklasse. Für den Teil ihres Erbes, der ihren Freibetrag überschreitet, müssen sie zwischen 7 und 30 Prozent Steuern zahlen. Die hohen Steuersätze gelten aber nur für große Millionenbeträge. Am tiefsten greift das Finanzamt den entfernteren Verwandten und den nicht verwandten Erben in die Tasche. Je nachdem, wie viel sie erben, müssen sie zwischen 17 und 50 Prozent des Erbes an das Finanzamt abgeben.
Das Standardwerk zum Thema Testament und Erbschaft
Der Ratgeber zeigt, wie man alles gut regelt und Streit vermeidet. Viele Beispiele, Checklisten und Mustertestamente helfen, eigene Vorstellungen umzusetzen.
Steuersätze in Abhängigkeit von der Steuerklasse
Wert | Klasse 1 | Klasse 2 | Klasse 3 |
bis 75.000 EUR | 7% | 15% | 30% |
bis 300.000 EUR | 11% | 20% | 30% |
bis 600.000 EUR | 15% | 25% | 30% |
bis 6.000.000 EUR | 19% | 30% | 30% |
bis 13.000.000 EUR | 23% | 35% | 50% |
bis 26.000.000 EUR | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 EUR | 30% | 43% | 50% |
Die Erbschaftsteuer wird stets auf den gesamten Betrag angewendet. Allerdings sorgt eine Härtefallregelung dafür, dass eine Erhöhung der zu vererbenden Vermögenswerte und die daraus resultierende Steuerlast nicht zum Nachteil des Erben ausfallen. Wer z.B. exakt 75.000 Euro nach Abzug der Freibeträge erbt, müsste sonst weniger Steuern zahlen als jemand, der 75.100 Euro erbt. Im ersten Fall würde der Steuersatz bei 7 Prozent liegen, während im zweiten Fall ein Satz von 15 Prozent auf die komplette Erbschaft zu zahlen wäre. Daher gilt die gesetzliche Regelung, dass das über dem Grenzwert liegende Vermögen nur die Hälfte der Besteuerung unterliegt.
Erbschaftsteuer: Höhe der Steuerfreibeträge
Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Verstorbenen kommen bestimmte Freibeträge bei der Erbschaftsteuer zur Anwendung. Sie gelten ebenfalls im Fall einer Schenkung. Die Freibeträge gelten nur für unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Jeder Betrag, der oberhalb des Grenzwertes liegt, wird von der Erbschaftsteuer erfasst.
Höhe der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Bei Erbschaften und Schenkungen kommt der gesetzlich festgelegte Freibetrag zur Anwendung. Damit wird ein bestimmter Teil des Erbes steuerfrei gestellt. Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Verstorbenen kommen bestimmte Freibeträge bei der Erbschaftsteuer zur Anwendung. Diese werden ebenfalls bei Schenkungen angewendet. Die Freibeträge gelten nur für unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Jeder Betrag, der oberhalb des Grenzwertes liegt, wird von der Erbschaftsteuer erfasst. Folgende Werte gelten (Stand 2018):
- Steuerklasse I: Für Ehepartner sind es 500.000 Euro. Kinder sind bis zu 400.000 Euro von der Erbschaftsteuer befreit. Enkel und Urenkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro und Eltern sowie Großeltern können 100.000 Euro als Freibetrag geltend machen.
- Steuerklasse II: Zu dieser Gruppe gehören Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Ehegatten. Für diesen Personenkreis liegt der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer bei 20.000 Euro.
- Steuerklasse III: Hier sind die eingetragenen Lebenspartner sowie alle übrigen Verwandten und Personen erfasst. Hier liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro.
Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer werden um einen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder ergänzt. Allerdings wird dieser Betrag gekürzt, sofern der Erbe erbschaftsteuerfreie Bezüge erhält. Dazu zählen z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Kürzung wird der Barwert dieser Versorgungsbezüge angesetzt. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags bei Erbschaften beträgt für (Stand 2018):
- Ehegatten/Lebenspartner: 256.000 Euro,
- Kinder bis zum 5. Lebensjahr: 52.000 Euro,
- Kinder zwischen 5. und 10. Lebensjahr: 41.000 Euro,
- Kinder zwischen 10 und 15 Jahren: 30.700 Euro,
- Kinder zwischen 15 und 20 Jahren: 20.500 Euro,
- Kinder zwischen 20 und 27 Jahren: 10.300 Euro.
Mit Vollendung des 27. Lebensjahres steht Kindern im Erbfall kein Versorgungsfreibetrag mehr zur Verfügung.
Was ist steuerbefreit?
Für folgende Vermögenswerte gilt die Steuerfreiheit bei Erbschaften:
- Hausrat für Personen der Steuerklasse 1 bis zum Gesamtwert von 41.000 Euro
- Grundbesitz und Kunstgegenstände: Steuerbefreiung mit 60 Prozent des Wertes, sofern der Erhalt im öffentlichen Interesse liegt
- Grundbesitz zum Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit
- Gelegenheitsgeschenke
- Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen
- Zuwendungen an politische Parteien.
Für die Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum in Deutschland, der EU oder des EWR gilt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der Erbfolger mindestens zehn Jahre lang die Immobilie bewohnt. Für Kinder gilt dieser Grundsatz ebenfalls, sofern eine Selbstnutzung vorliegt und die Wohnfläche den Wert von 200 Quadratmetern nicht übersteigt.
Steuerbefreiung für Grundstücke und Betriebsvermögen
Bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken werden 90 Prozent des Wertes für die Erbschaftsteuer angesetzt.
Bei Betriebsvermögen gilt ein sogenannter Verschonungsabschlag von 85 Prozent für Betriebsnachfolger. Ziel dieses hohen Steuerfreibetrags ist die Fortführung des Unternehmens mit dem Erhalt der Arbeitsplätze. Bei einem (Teil-)Verkauf des Betriebs innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erbfall entfällt jedoch die Befreiung (anteilig). Weitere Voraussetzung: Die Lohnsumme darf bei Betrieben mit 20 und mehr Beschäftigten in den ersten fünf Jahren nicht geringer als das Vierfache der ursprünglichen Lohnsumme ausfallen.
Alternativ kann sich der Betriebsnachfolger auch für eine siebenjährige Haltefrist entscheiden. In diesem Fall liegt der Verschonungsabschlag bei 100 Prozent. Somit fällt keine Erbschaftsteuer an, sofern die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Zu den begünstigten Betriebsstätten zählen sämtliche Unternehmen mit Sitz in Deutschland, der EU oder dem EWR. Für die Haltefrist von 5 Jahren gilt ein maximales Verwaltungsvermögen von 50 Prozent. Durch den sogenannten Abzugsbetrag von 150.000 Euro sollen vor allem Kleinbetriebe von der Erbschaftsteuer verschont bleiben.
Erbschaftsteuerfreibeträge: Hinweise
Zusätzlich reduzieren noch die Nachlassverbindlichkeiten das zu versteuernde Vermögen. Im Erbfall können daher die Schulden des Verstorbenen und Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilen von den Vermögenswerten abgezogen werden. Dazu zählen u.a. die Kosten der Bestattung und der Grabpflege sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Nachlass. Ohne gesonderte Belege darf ein Betrag von 10.300 Euro angesetzt werden.
Weitere Informationen
- Kapitalertragsteuer
- Schenkungsteuer
- Erbrecht(vorheriger Artikel)
- Bewertung von Immobilien(nächster Artikel)